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BGH: Nacheheliche Solidarität und lange Ehedauer
Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann.
Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08 – FamRZ 2010, 629).
Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere dadurch eintritt, dass eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung aufgegeben wurde. (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010 – XII ZR 102/09 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Az XII ZR 202/08, Urteil vom 6.10.2010
AG Familienrecht – Newsletter 12/2010
BGH: Ermittlung des ehebedingen Nachteils
Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt grundsätzlich den ehebedingten Nachteil.
Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungslast. Im Einzelfall kann er ihr genügen, indem er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.
Bei feststehenden Nachteilen ist eine exakte Feststellung des hypothetisch erzielbaren Einkommens des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig. Die Tatsachengerichte dürfen es bei geeigneter Grundlage entsprechend § 287 ZPO schätzen. Das Gericht muss in der Entscheidung jedoch die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angeben.
Bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578 b BGB keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet.
Az XII ZR 53/09, Urteil 20.10.2010
AG Familienrecht – Newsletter 12/2010
Ab dem 1. Januar 2011 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Geändert hat sich der Selbstbehalt: Der notwendige Eigenbedarf wird für Erwerbstätige, die für minderjährige Kinder oder privilegierte Volljährige unterhaltspflichtig sind, von 900 Euro auf 950 Euro erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 Euro. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern werden angehoben: Die Anpassung von 900Euro Euro auf 950 Euro lehnt sich an die Erhöhung der SGB II Sätze („Hartz IV“) zum 1. Januar 2011 an. ?Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht. Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen wird.

Die Reform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:
1. Grundsatz der internen Teilung
Das bislang geltende Recht verlangte eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der Umrechnung der verschiedenartigen Anrechte mithilfe der so genannten Barwertverordnung entstanden allerdings Wertverzerrungen, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruhte. Dies führte zu ungerechten Teilungsergebnissen und Transferverlusten zu Lasten der ausgleichsberechtigten Ehepartner, also überwiegend der Frauen.
Künftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes “Rentenkonto”, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Das ist der Grundsatz der “internen Teilung”. Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Einbezogen werden künftig auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich.
Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von 30.000 Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.
2. Ausnahmsweise externe Teilung
Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine “externe Teilung” vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt. Außerdem kann bei kleineren Versorgungen (zu übertragender Wert bis ca. 50 Euro als monatlicher Rentenbetrag, für bestimmte Betriebsrenten gilt eine höhere Wertgrenze) der Versorgungsträger einseitig die externe Teilung verlangen.
Extern bedeutet dabei, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern erfolgt, indem dieser Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einzahlt.
Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob durch diese Zahlung eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.
Beispiel: Will der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000 Euro aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt.
3. Ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich
In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Die Wertgrenze für beide Fälle liegt bei derzeit ca. 25 Euro als monatlicher Rentenbetrag.
Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist so während der Ehe ein Deckungskapital von insgesamt 1.000 Euro entstanden, wird auf die Übertragung der anteiligen 500 Euro verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute bei gleichartigen Anrechten über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann während der Ehe gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 540 Euro und die Ehefrau gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von monatlich 530 Euro erworben hat. Denn hier geht es nur um einen Wertunterschied von 5 Euro als monatlicher Rente. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, selbst bei kleinen Werten.
Auch bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahrs) findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt.
4. Mehr Spielraum für Vereinbarungen
Künftig erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.
“Die Reform reagiert damit auch auf die gewachsene Sensibilität der Bürger für ihre Altersvorsorge. Wir bestärken sie darin, auch bei einer Scheidung eigenverantwortlich ihre Vorsorgeplanung zu gestalten”, unterstrich Bundesjustizministerin Zypries.
Vereinbarungen können künftig leichter geschlossen werden. Beispielsweise werden künftig Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. Werden Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Scheidung geschlossen, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat aber zum Schutz der Ehegatten zu überprüfen, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.
5. Mehr Klarheit und Verständlichkeit
Während das geltende Recht selbst für Experten kaum noch nachvollziehbar war, erleichtert die Reform allen Beteiligten – also den geschiedenen Eheleuten, deren Anwälten und den Versorgungsträgern – den Zugang zum Recht: Die familienrechtlichen Vorschriften, bisher auf vier komplizierte Gesetze verteilt, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Die Vorschriften sind möglichst knapp und gut verständlich formuliert.
6. Inkrafttreten und Übergangsregelung
Das Gesetz muss noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es kann dann zum 1. September 2009 in Kraft treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens, und für alle Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 wird das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind. Damit ist gewährleistet, dass alle Versorgungsausgleichssachen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Reform auf das neue Teilungssystem umgestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/versorgungsausgleich.
Die gesetzlichen Regelungen, die den Zugewinnausgleich betreffen, wurden reformiert und so den heutigen Lebensumständen der Bürger angepasst. Die neue Gesetzeslage tritt zum 01.09.2009 in Kraft.
Der Zugewinnausgleich regelt im Falle einer Scheidung, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, die Vermögensteilung. Dem Zugewinnausgleich liegt der Gedanke zugrunde, dass die Eheleute als Gemeinschaft handeln und wirtschaften. Der in der Ehe erwirtschaftete Zuwachs von Vermögen wird den Anstrengungen beider Ehepartner zugerechnet. Im Falle einer Scheidung wird dann die Differenz zwischen den jeweiligen Anfangsvermögen der Ehepartner und ihren jeweiligen Endvermögen errechnet und der erwirtschaftete Gewinn zwischen beiden aufgeteilt.
Bisher kannte das Gesetz kein negatives Anfangs- oder Endvermögen. D. h. hatte ein Ehepartner bei der Heirat Schulden, so ging er rechtlich in die Ehe mit nichts, also auch ohne Schulden. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs steht der Ehegatte, der Schulden hatte somit besser da, weil er mit seinem erwirtschafteten Gewinn in der Ehe erst einmal seine Schulden abgetragen hat und dies aber in der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht beachtet wird, da er rein rechtlich mit nichts in die Ehe ging.
Da in der heutigen Zeit immer mehr Menschen verschuldet sind, auch immer jüngere Menschen, entspricht diese Rechtslage nicht mehr den gegenwärtigen Lebenssachverhältnissen. Durch die Reform, die am 01.09.2009 in Kraft tritt, werden nun auch negative Anfangs- und Endvermögen zugelassen und bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs somit auch die Schulden der Ehegatten berücksichtigt. Hierdurch werden insgesamt gerechtere Ergebnisse erzielt als nach der alten Rechtslage.
Eine weitere grundlegende Änderung erfährt der § 1378 Abs. 2 BGB und der § 1384 BGB. Es soll nun einheitlich auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abgestellt werden, d. h. der Zugang des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten durch das Gericht. Die bisherige Rechtslage sah vor, dass z. B. bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs und der Höhe der Ausgleichsforderung der maßgebliche Zeitpunkt die Beendigung des Güterstandes war, also Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dies gab den Ehegatten die Möglichkeit, ihre Endvermögen zu beeinflussen und so ein verfälschtes Ergebnis bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu erzielen. Auch diese Rechtsänderungen wird zu gerechteren Ergebnissen bei der Zugewinnsberechnung führen.
Nach dem neuen § 1378 Abs. 2 BGB wird die Ausgleichsforderung des berechtigten Ehegatten auf den hälftigen Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt. Bisher wurde der Zugewinnausgleich berechnet und der verpflichtete Ehegatte hatte die Forderung in voller Höhe zu erbringen. In der Praxis war es aber oft so, dass der Ausgleichsbetrag so hoch war, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte die Forderung nur in Raten zahlen konnte oder gar ein Darlehen aufnehmen musste, um die Forderung begleichen zu können. Nun ist dieser Anspruch auf die Hälfte des Vermögens, nach Abzug der Verbindlichkeiten, begrenzt. So ist nun der verpflichtete Ehegatte nicht mehr gezwungen, ein Darlehen aufzunehmen. Es wird ermittelt, was der verpflichtete Ehegatte an Vermögen hat und hat höchstens die Hälfte seines Vermögens zum Ausgleich der Forderung aufzuwenden.
Eine weitere Änderung erfährt der § 1378 Abs. 2 BGB. Hiernach war die Höhe der Ausgleichsforderung dadurch begrenzt, was der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Beendigung des Güterstandes, also mit Rechtskraft des Scheidungsurteils, an Vermögen hatte. Der ausgleichspflichtige Ehegatte hatte somit die Möglichkeit, sein Vermögen während des Scheidungsverfahrens, bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, zu verschwenden oder zu „verstecken“ und so den berechtigten Ehegatten um seinen Ausgleichsanspruch zu bringen. Durch die Reform wird dies verhindert, da nun der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgeblich ist und eine spätere Vermögenslosigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten keine Auswirkungen auf die Höhe des Ausgleichsanspruches hat. Darüber hinaus gibt § 1390 BGB nunmehr dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch einen Zahlungsanspruch gegen Dritte, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen diesem zugewendet hat und dadurch der Ausgleichsanspruch gemindert oder ganz verhindert wird.
Bisher hatten die Ehegatten gegeneinander einen Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB in Bezug auf das jeweilige Endvermögen. Dieser Auskunftsanspruch wird mit der Reform auf das Anfangsvermögen der Ehegatten erweitert. Dieses muss auf Verlangen des Auskunftsberechtigten mit Belegen glaubhaft gemacht werden.
Die Ehegatten können nun nach § 1386 BGB die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragen. Diese und nur diese wird dann aufgehoben. Nach § 1385 hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte dann auch die Möglichkeit, den vorzeitigen Zugewinnausgleich unmittelbar durch Erhebung einer Zahlungsklage geltend zu machen.
Durch die Aufhebung des § 1389 BGB kann der Anspruch auf vorzeitigen oder im Scheidungsverbund geltend gemachte Zugewinnausgleich nun auch mit dem Zwangsmittel Arrest gesichert werden.
§1370 BGB, der neue Haushaltsgegenstände dem Ehegatten als Alleineigentümer zusprach, dem die alten, ersetzten Hausratsgegenstände gehörten, wurde ersatzlos gestrichen.
Beispiele zum neuen Zugewinnausgleich
Beispiel 1:
Der Ehemann hatte bei der Heirat Schulden in Höhe von 100.000,- Euro. Während der Ehe kann er diese vollständig begleichen. Er ist ohne Endvermögen. Die Ehefrau war bei der Heirat ohne Anfangsvermögen und hat ein Endvermögen in Höhe von 100.000,- Euro.
Bisher musste die Ehefrau ihrem geschiedenen Ehemann 50.000,- als Zugewinnausgleich zahlen. Nach neuem Recht war sein Anfangsvermögen -100.000,- Euro und sein Endvermögen 0. Sein Zugewinn beträgt 100.000,- Euro und das der Ehefrau auch, somit findet kein Ausgleich statt.
Beispiel 2:
Der Ehemann hatte bei der Heirat Schulden in Höhe von 100.000,- Euro. Er zahlt während seiner Ehe die Schulden vollständig zurück und hat darüber hinaus noch 100.000,- Euro erwirtschaftet. Sein Endvermögen liegt somit bei 100.000,- Euro. Die Ehefrau hat ebenfalls ein Endvermögen in Höhe von 100.000,- Euro. Anfangsvermögen war bei ihr keines vorhanden und auch keine Schulden.
Nach alter Rechtslage lag sein Anfangsvermögen bei null, obwohl er 100.000,- Euro Schulden hatte. Zugewinn haben somit beide in Höhe von 100.000,- Euro erzielt. Ein Ausgleich ist somit nicht vorzunehmen. Doch nach der neuen Rechtslage ist sein Anfangsvermögen mit -100.000,- Euro festzusetzen. Dann hat er einen Zugewinn in Höhe von 200.000,- Euro und die Ehefrau nur einen Zugewinn von 100.000,- Euro. Er hat somit 50.000,- Euro Zugewinnausgleich an die Ehefrau zu zahlen.
Beispiel 3:
Der Ehemann hatte bei der Heirat Schulden in Höhe von 200.000,- Euro. Als Endvermögen hat er 100.000,- Euro und keine Schulden mehr. Die Ehefrau erzielte keinen Zugewinn während der Ehe.
Der Ehemann hat einen Zugewinn in Höhe von 300.000,- Euro erzielt. Nach der alten Rechtslage müsste er 150.000,- Euro an seine geschiedene Ehefrau bezahlen. Er hätte hierfür sein ganzen Vermögen aufwenden und zusätzlich ein Darlehen in Höhe von 50.000,- Euro aufnehmen müssen. Nach der neuen Rechtslage hat er nur 50.000,- Euro an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen, da dies die Hälfte seines Endvermögens darstellt.
Beispiel 4:
Der Ehemann hat bei der Heirat Schulden in Höhe von 100.000,- Euro. Während der Ehe kann er diese bis auf 40.000,- Euro abbezahlen. Die Ehefrau hat einen Zugewinn von 100.000,- Euro.
Nach alter Rechtslage hätte der Ehemann ein Anfangs- und ein Endvermögen von jeweils 0 und somit keinen Zugewinn. Die Ehefrau müsste 50.000,- Euro an Zugewinnausgleich an den Ehemann zahlen. Nach der neuen Rechtslage hat der Ehemann einen Zugewinn in Höhe von 60.000,- Euro während der Ehe erzielt, weil er 60.000,- Euro auf seine Schulden bezahlt hat. Die Ehefrau hat 100.000,- Euro Zugewinn. Die Differenz sind 40.000,- Euro. Hiervon hat die Ehefrau die Hälfte, also 20.000,- Euro an den Ehemann zu zahlen.
Eine Verteilung von Verlusten ist sowohl nach dem alten wie nach dem neuen Recht nicht vorzunehmen, es gibt somit auch weiterhin keinen negativen Zugewinn.
Beispiel 5:
Der Ehemann hat einen Zugewinn in Höhe von 50.000,- Euro und die Ehefrau einen Zugewinn in Höhe von 10.000,- Euro erzielt. Noch während das Scheidungsverfahren läuft, gibt der Ehemann sein ganzes Geld aus.
Nach alter Rechtslage war der entscheidende Zeitpunkt für den Anspruch auf Zugewinnausgleich die Beendigung des Güterstandes, also der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ist hier kein Vermögen mehr vorhanden, so entsteht der Ausgleichsanspruch nicht. Die Ehefrau hätte somit keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Nach neuem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Höhe des Ausgleichsanspruchs die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, also wenn dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag durch das Gericht zugestellt wird. Nach neuer Rechtslage hat die Ehefrau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,- Euro. Das Ausgeben des Geldes hat demnach keine Auswirkung mehr auf das Entstehen des Anspruchs der Ehefrau.
Beispiel 6:
Der Ehemann hat bei der Trennung von seiner Ehefrau ein Vermögen in Höhe von 60.000,- Euro. Doch gibt er alles hiervon aus. Bei Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht ist er vermögenslos und seine Lage wird in der Folgezeit auch nicht besser. Die Ehefrau hat keinen Zugewinn während der Ehe erzielt.
Nach altem Recht hat der Ehemann ein Endvermögen in Höhe von 60.000,- Euro, aber nach § 1378 Abs. 2 BGB ist die Ausgleichsforderung der Ehefrau auf 0 begrenzt. Nach neuem Recht spielt die Vermögenslosigkeit des Ehemannes keine Rolle für die Ausgleichsforderung. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs in Höhe von 30.000,- Euro.
Beispiel 7:
Im Frühjahr 2009 will sich die Ehefrau nach einem Jahr Trennung von ihrem Ehemann scheiden lassen. Der Ehemann hatte bei der Heirat Schulden in Höhe von 100.000,- Euro und hat jetzt keine Schulden mehr und 300.000,- Euro Vermögen. Die Ehefrau hatte bei der Heirat keinerlei Vermögen und keine Schulden und hat jetzt ein Vermögen in Höhe von 100.000,- Euro.
Nach alter Rechtslage hatte der Ehemann ein Anfangsvermögen von 0 und ein Endvermögen von 300.000,- Euro und somit einen Zugewinn in Höhe von 300.000,- Euro. Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von 0 und ein Endvermögen von 100.000,- Euro und somit einen Zugewinn in Höhe von 100.000,- Euro. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 100.000,- Euro.
Nach der neuen Rechtslage hatte der Ehemann ein Anfangsvermögen von
-100.000,- Euro und somit einen Zugewinn in Höhe von 400.000,- Euro. Die Ehefrau hat dann einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 150.000,- Euro.
Die neue Rechtslage ist somit günstiger für die Ehefrau, weil sie hiernach einen höheren Zugewinnausgleich bekommt. Reicht sie die Scheidung ein und macht sie auch gleich (vor dem 01.09.2009) den Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund geltend, so gilt für den Zugewinnausgleich die alte Rechtslage. Reicht sie jedoch nur die Scheidung ein und macht den Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund erst nach dem 01.09.2009 geltend, so ist für den Zugewinnausgleich die neue Rechtslage anzuwenden.
Kindergartenkosten als Mehrbedarf
Ein häufiger Streitpunkt zwischen getrennt lebenden Elternteilen ist die Kostenübernahme für den Kindergarten oder die Kindertagesstätte.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH wurde der halbtägige Aufenthalt des Kindes in einem Kindergarten als üblich und mit den Unterhaltszahlungen nach den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle als abgegolten angesehen. Da die Düsseldorfer Tabelle Pauschalbeträge enthält, die den üblichen Unterhaltsanspruch eines Kindes decken.
Mit seiner Entscheidung vom 26.11.2008 hat der BGH jedoch seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sieht nun den Kindergartenbesuch als eine Mehraufwendung, die nicht von den Unterhaltszahlungen, die das Existenzminimum des Kindes sichern, abgedeckt sind.
Das Existenzminimum eines Kindes ist nach § 27 Abs. 1 SGB XII zu beurteilen. Danach beinhaltet der notwendige Lebensbedarf vor allem Kleidung, Lebensmittel, Unterkunft, Haushaltsgegenstände, Heizung, Körperpflegeprodukte und sonstiges zum täglichen Leben. Zum täglichen Leben gehört auch die Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben. Bei Kindern und Jugendlichen ist hierbei insbesondere der Kontakt mit anderen Kindern oder Jugendlichen notwendig. Dadurch sollen sie eine Beziehungsfähigkeit entwickeln und soziale Verhaltensweisen erlernen. Der Umgang mit gleichaltrigen ist sehr wichtig, denn nur hier entwickelt sich die Persönlichkeit des Kindes oder des Jugendlichen. Somit gehören zum täglichen Leben auch die Kosten für Vereinsmitgliedschaften, für Hobbies und Feriengestaltung. Die Kosten hierfür sind jedoch nicht hinreichend in den Unterhaltsbeträgen für das Existenzminimum eines Kindes berücksichtigt.
Der Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte dient nicht in erster Linie dazu, dass der erziehungsberechtigte Elternteil eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, sondern dient vor allem der Entwicklung und Förderung des Kindes. Gerade bei Einrichtungen mit gezielt geschultem Personal und sozialpädagogischen Grundkonzept steht die Entwicklung des Kindes im Vordergrund. Hierzu ist gerade ein mindestens halbtägiger Besuch erforderlich, um Bindung zu dem Kind aufzubauen und ihm ausreichend Möglichkeit zur Aufnahme von sozialen Kontakten zu anderen Kindern zu geben. Die Kinder sollen auch zur Eigenverantwortung und Selbständigkeit erzogen werden. Weiter soll ihnen der Unterschied und der Umgang mit Freizeit und erzieherischen Grenzen aufgezeigt werden.
Aus diesen Gründen sind die Kosten für den Kindergarten oder eine Kindertagesstätte als Mehrbedarf zu bewerten. Dieser Mehrbedarf ist von den Elternteilen anteilig in Relation zu ihren Einkommensverhältnissen zu tragen. Doch muss jedem Elternteil der notwendige Selbstbehalt für seinen eigenen Lebensunterhalt erhalten bleiben. So wird auch den Einkommensverhältnissen des finanziell schwachen Elternteils genügend Rechnung getragen. Kann dieser mit seinem Einkommen gerade seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten, so sind die Kosten für den Kindergarten oder die Kindertagesstätte vom besser verdienenden Elternteil voll zu tragen.
Von den Kindergartenkosten dürfen jedoch die anteiligen Kosten für Verpflegung in der Einrichtung dem unterhaltsverpflichteten Elternteil nicht angerechnet werden, um eine ungerechte Behandlung zu vermeiden. Mit seiner Unterhaltszahlung sind sämtliche Kosten für Verpflegung abgegolten. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil würde sonst doppelt belastet, der unterhaltsberechtigte Elternteil spart dagegen durch die Verpflegung des Kindes in der Einrichtung.
Beispiel 1:
Der Ehemann hatte bei der Heirat Schulden in Höhe von 100.000,- Euro. Während der Ehe kann er diese vollständig begleichen. Er ist ohne Endvermögen. Die Ehefrau war bei der Heirat ohne Anfangsvermögen und hat ein Endvermögen in Höhe von 100.000,- Euro.
Bisher musste die Ehefrau ihrem geschiedenen Ehemann 50.000,- als Zugewinnausgleich zahlen. Nach neuem Recht war sein Anfangsvermögen -100.000,- Euro und sein Endvermögen 0. Sein Zugewinn beträgt 100.000,- Euro und das der Ehefrau auch, somit findet kein Ausgleich statt.
Beispiel 2:
Der Ehemann hatte bei der Heirat Schulden in Höhe von 100.000,- Euro. Er zahlt während seiner Ehe die Schulden vollständig zurück und hat darüber hinaus noch 100.000,- Euro erwirtschaftet. Sein Endvermögen liegt somit bei 100.000,- Euro. Die Ehefrau hat ebenfalls ein Endvermögen in Höhe von 100.000,- Euro. Anfangsvermögen war bei ihr keines vorhanden und auch keine Schulden.
Nach alter Rechtslage lag sein Anfangsvermögen bei null, obwohl er 100.000,- Euro Schulden hatte. Zugewinn haben somit beide in Höhe von 100.000,- Euro erzielt. Ein Ausgleich ist somit nicht vorzunehmen. Doch nach der neuen Rechtslage ist sein Anfangsvermögen mit -100.000,- Euro festzusetzen. Dann hat er einen Zugewinn in Höhe von 200.000,- Euro und die Ehefrau nur einen Zugewinn von 100.000,- Euro. Er hat somit 50.000,- Euro Zugewinnausgleich an die Ehefrau zu zahlen.
Beispiel 3:
Der Ehemann hat bei der Heirat Schulden in Höhe von 100.000,- Euro. Während der Ehe kann er diese bis auf 40.000,- Euro abbezahlen. Die Ehefrau hat einen Zugewinn von 100.000,- Euro.
Nach alter Rechtslage hätte der Ehemann ein Anfangs- und ein Endvermögen von jeweils 0 und somit keinen Zugewinn. Die Ehefrau müsste 50.000,- Euro an Zugewinnausgleich an den Ehemann zahlen. Nach der neuen Rechtslage hat der Ehemann einen Zugewinn in Höhe von 60.000,- Euro während der Ehe erzielt, weil er 60.000,- Euro auf seine Schulden bezahlt hat. Die Ehefrau hat 100.000,- Euro Zugewinn. Die Differenz sind 40.000,- Euro. Hiervon hat die Ehefrau die Hälfte, also 20.000,- Euro an den Ehemann zu zahlen.
Eine Verteilung von Verlusten ist sowohl nach dem alten wie nach dem neuen Recht nicht vorzunehmen, es gibt somit auch weiterhin keinen negativen Zugewinn.
Beispiel 4:
Der Ehemann hat einen Zugewinn in Höhe von 50.000,- Euro und die Ehefrau einen Zugewinn in Höhe von 10.000,- Euro erzielt. Noch während das Scheidungsverfahren läuft, gibt der Ehemann sein ganzes Geld aus.
Nach alter Rechtslage war der entscheidende Zeitpunkt für den Anspruch auf Zugewinnausgleich die Beendigung des Güterstandes, also der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ist hier kein Vermögen mehr vorhanden, so entsteht der Ausgleichsanspruch nicht. Die Ehefrau hätte somit keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Nach neuem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Höhe des Ausgleichsanspruchs die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, also wenn dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag durch das Gericht zugestellt wird. Nach neuer Rechtslage hat die Ehefrau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,- Euro. Das Ausgeben des Geldes hat demnach keine Auswirkung mehr auf das Entstehen des Anspruchs der Ehefrau.
Beispiel 5:
Der Ehemann hat bei der Trennung von seiner Ehefrau ein Vermögen in Höhe von 60.000,- Euro. Doch gibt er alles hiervon aus. Bei Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht ist er vermögenslos und seine Lage wird in der Folgezeit auch nicht besser. Die Ehefrau hat keinen Zugewinn während der Ehe erzielt.
Nach altem Recht hat der Ehemann ein Endvermögen in Höhe von 60.000,- Euro, aber nach § 1378 Abs. 2 BGB ist die Ausgleichsforderung der Ehefrau auf 0 begrenzt. Nach neuem Recht spielt die Vermögenslosigkeit des Ehemannes keine Rolle für die Ausgleichsforderung. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs in Höhe von 30.000,- Euro.
Beispiel 6:
Im Frühjahr 2009 will sich die Ehefrau nach einem Jahr Trennung von ihrem Ehemann scheiden lassen. Der Ehemann hatte bei der Heirat Schulden in Höhe von 100.000,- Euro und hat jetzt keine Schulden mehr und 300.000,- Euro Vermögen. Die Ehefrau hatte bei der Heirat keinerlei Vermögen und keine Schulden und hat jetzt ein Vermögen in Höhe von 100.000,- Euro.
Nach alter Rechtslage hatte der Ehemann ein Anfangsvermögen von 0 und ein Endvermögen von 300.000,- Euro und somit einen Zugewinn in Höhe von 300.000,- Euro. Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von 0 und ein Endvermögen von 100.000,- Euro und somit einen Zugewinn in Höhe von 100.000,- Euro. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 100.000,- Euro.
Nach der neuen Rechtslage hatte der Ehemann ein Anfangsvermögen von
-100.000,- Euro und somit einen Zugewinn in Höhe von 400.000,- Euro. Die Ehefrau hat dann einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 150.000,- Euro.
Die neue Rechtslage ist somit günstiger für die Ehefrau, weil sie hiernach einen höheren Zugewinnausgleich bekommt. Reicht sie die Scheidung ein und macht sie auch gleich (vor dem 01.09.2009) den Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund geltend, so gilt für den Zugewinnausgleich die alte Rechtslage. Reicht sie jedoch nur die Scheidung ein und macht den Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund erst nach dem 01.09.2009 geltend, so ist für den Zugewinnausgleich die neue Rechtslage anzuwenden.
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein zunächst von ihm eingesetzter Erbe wegfällt, einen Ersatzerben berufen. Dieser Ersatzerbe tritt dann an die Stelle des ursprünglich vorgesehenen Erben. Der Ersatzerbe wird aber nur Erbe, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt, und nicht seinerseits ausschlägt. Außerdem muss der ursprünglich vorgesehene Erbe weggefallen sein.
Das kann z. B. vor dem Erbfall geschehen durch Tod oder Erbverzicht. Später kann es sich handeln um Ausschlagung, Nichtigkeit, wirksame Anfechtung oder Widerruf der letztwilligen Verfügung oder Erbunwürdigkeitserklärung.
Hat der Erblasser z. B. einen seiner Abkömmlinge, als Erbe eingesetzt, der Abkömmling jedoch vorverstirbt, so gilt im Zweifel, dass dessen Abkömmlinge wiederum seine Ersatzerben sein sollen.
Verstirbt der eigentliche Erbe nach dem Erbfall, so geht der Ersatzerbe natürlich leer aus. Dies gilt deshalb, da der ursprünglich vorgesehene Erbe den Erbfall erlebt hat, wodurch er nach dem er den Nachlass geerbt hat, diesen wiederum seinen eigenen Erben vererbt.
Falls beide Ehepartner die Scheidung wünschen und keine Streitpunkte bestehen, kann die Scheidung “unstreitig” oder auch “einvernehmlich” durchgeführt werden.
In diesem Falle ist es ausreichend und damit am kostengünstigsten, wenn nur ein Ehepartner die Scheidung durch einen Anwalt einreichen lässt.
Der andere Partner muss dann lediglich zustimmen.