Umgangsbestimmung Pflegschaft

Gefährdet ein sorgeberechtigter Elternteil das Wohl des Kindes dadurch, dass er den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil untersagt, und soll dem Elternteil nicht die gesamte Personensorge entzogen werden, stellt sich im Rahmen der Suche nach geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung die Frage, ob den Eltern – als Teilbereich der elterlichen Sorge – mit Blick auf § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB das Recht zur Regelung des Umgangs als Teil der elterlichen Sorge entzogen werden kann.

In diesem Falle könnte ein sog. Umgangsbestimmungspfleger eingesetzt werden.

Mit dieser Frage hat sich das OLG Stuttgart am 14.08.2014 beschäftigt. Die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht einheitlich, obgleich das Problem in der Praxis sehr häufig vorkommt.

So haben wir in unserer Praxis schon mehrfach diesen Fall erlebt.

Kinder sind häufig von einem Elternteil so beeinflusst und manipuliert, dass sie den anderen Elternteil nicht besuchen möchten. Für solche Fälle die optimale Lösung zu finden, ist in der Praxis sehr schwierig.

Das OLG Stuttgart und auch das für uns zuständige OLG Karlsruhe sind der Ansicht, dass ein Entzug des Teilbereichs der elterlichen Sorge „Regelung des Umgangs“ nicht statthaft sei, denn das Sorgerecht beinhalte kein Recht, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln.

Dennoch gibt es gute Gründe, eine Ergänzungspflegschaft für diese Umgänge für statthaft zu erachten.

Das OLG Frankfurt beispielsweise ist der Auffassung, dass diese Form der Umgangspflegschaft möglich sei, auch wenn dem anderen Elternteil hiermit teilweise das Sorgerecht entzogen werde.

Solche Verfahren können im Übrigen auch von Amts wegen durchgeführt werden, d.h. ein spezieller Antrag ist nicht notwendig.


Die Kanzlei für Familien- und Erbrecht in Mannheim
Kompetent. Empathisch. An Ihrer Seite.

Besprechungstermine sind auch außerhalb der Bürozeiten nach Absprache möglich.
Termine nach telefonischer Vereinbarung.
(0621) 7 89 77 66
Email: kanzlei.cudina@t-online.de

Rechtsanwältin Barbara Cudina in Mannheim. Fachanwältin für Familien - und Erbrecht. Mediatorin.

Ähnliche Beiträge

  • Umgangspflegschaft

    Abzugrenzen von der Umgangsbestimmungspflegschaft ist die in der Praxis häufig vorkommende Umgangspflegschaft. In diesem Falle setzt das Gericht einen Umgangsbetreuer, d.h. eine dritte Person ein, die den Umgang betreut, d.h. insbesondere das Kind bei dem betreuenden Elternteil abholt und zu dem umgangsberechtigten Elternteil bringt. Je nach Fall wird der Umgangspfleger dann während des gesamten Umgangs…

  • Kindesunterhalt – Folgen großer Einkommensunterschiede

    Laut OLG Dresden kann der betreuende Elternteil voll haften, wenn er etwa dreimal so viel verdient wie der nicht betreuende Elternteil. Die Einkommensverhältnisse betreuender Elternteile könnten so an Bedeutung gewinnen. Der die Kinder betreuende Vater verdient als Arzt deutlich mehr als die an sich barunterhaltspflichtige Mutter. Er erzielt etwa das Dreifache dessen, was die barunterhaltspflichtige…

  • Unterhalt bei Wechselmodell

    Nur dann, wenn ein echtes Paritätsmodell besteht, d.h. wenn die Kindesbetreuung annähernd im Verhältnis 50:50 zwischen den Eltern aufgeteilt wird, ist kein Elternteil berechtigt, vom anderen Unterhalt zu verlangen. Dies gilt deshalb, weil dann beide Eltern gleichzeitig ihre Betreuungs- und Unterhaltspflicht erfüllen. Schon häufiger mussten Gerichte sich mit der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung im Wechselmodell beschäftigen. So…

  • Nacheheliche Solidarität

    BGH: Nacheheliche Solidarität und lange Ehedauer Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann. Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine…

  • Reform des Zugewinns

    Die gesetzlichen Regelungen, die den Zugewinnausgleich betreffen, wurden reformiert und so den heutigen Lebensumständen der Bürger angepasst. Die neue Gesetzeslage tritt zum 01.09.2009 in Kraft. Der Zugewinnausgleich regelt im Falle einer Scheidung, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, die Vermögensteilung. Dem Zugewinnausgleich liegt der Gedanke zugrunde, dass die Eheleute als Gemeinschaft…

  • |

    Ehegattenunterhalt

    Seit der Gesetzesreform zum Unterhaltsrecht häufen sich die Fragen und Gerüchte zum Unterhalt. Immer wieder werden Anwälte gefragt, ob es denn nun zutreffend sei, dass ab dem 3. Lebensjahr des Kindes der Mutter kein Unterhalt mehr geschuldet werde oder auch dann kein Unterhalt geschuldet werde, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist. Diese Fragen sind mit…