Umgangsbestimmung Pflegschaft

Gefährdet ein sorgeberechtigter Elternteil das Wohl des Kindes dadurch, dass er den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil untersagt, und soll dem Elternteil nicht die gesamte Personensorge entzogen werden, stellt sich im Rahmen der Suche nach geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung die Frage, ob den Eltern – als Teilbereich der elterlichen Sorge – mit Blick auf § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB das Recht zur Regelung des Umgangs als Teil der elterlichen Sorge entzogen werden kann.

In diesem Falle könnte ein sog. Umgangsbestimmungspfleger eingesetzt werden.

Mit dieser Frage hat sich das OLG Stuttgart am 14.08.2014 beschäftigt. Die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht einheitlich, obgleich das Problem in der Praxis sehr häufig vorkommt.

So haben wir in unserer Praxis schon mehrfach diesen Fall erlebt.

Kinder sind häufig von einem Elternteil so beeinflusst und manipuliert, dass sie den anderen Elternteil nicht besuchen möchten. Für solche Fälle die optimale Lösung zu finden, ist in der Praxis sehr schwierig.

Das OLG Stuttgart und auch das für uns zuständige OLG Karlsruhe sind der Ansicht, dass ein Entzug des Teilbereichs der elterlichen Sorge „Regelung des Umgangs“ nicht statthaft sei, denn das Sorgerecht beinhalte kein Recht, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln.

Dennoch gibt es gute Gründe, eine Ergänzungspflegschaft für diese Umgänge für statthaft zu erachten.

Das OLG Frankfurt beispielsweise ist der Auffassung, dass diese Form der Umgangspflegschaft möglich sei, auch wenn dem anderen Elternteil hiermit teilweise das Sorgerecht entzogen werde.

Solche Verfahren können im Übrigen auch von Amts wegen durchgeführt werden, d.h. ein spezieller Antrag ist nicht notwendig.


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Rechtsanwältin Barbara Cudina in Mannheim. Fachanwältin für Familien - und Erbrecht. Mediatorin.

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