Begleiteter Umgang

Der begleitete Umgang kommt in der Praxis sehr häufig vor.

Er wird dann anzuwenden sein, wenn ein unbegleiteter Umfang das Kindeswohl gefährden würde.

  • Anwendungsfälle sind:
  • eine konkrete Entführungsgefahr
  • Verdacht des sexuellen Missbrauchs
  • Gefahr von Misshandlung des Kindes
  • Suchterkrankung oder psychische Erkrankung des umgangsberechtigten Elternteils.

Der in der Praxis häufigste Fall, in dem der begleitete Umgang angeordnet wird, ist bei einer bestehenden Entfremdung.

Häufig wird der Umgang dann bei Institutionen, wie dem Kinderschutzbund durchgeführt, der kindgerechte Räume bereithält, in dem die umgangsberechtigten Elternteile sich mit den Kindern in Anwesenheit einer dritten Person treffen können.

In anderen Fällen werden Drittpersonen vom Gericht bestimmt, die beim Umgang anwesend sind.

Da Umgänge in aller Regel an Wochenenden stattfinden, muss die eingesetzte Person bereit und in der Lage sein, den Umgang zu den vereinbarten oder angeordneten Zeiten auch durchzuführen.

In der Praxis erlebt man den Fall häufig so, dass die umgangsbegleitende Person das Kind bei dem betreuenden Elternteil abholt, es zum anderen Elternteil bringt, dort anwesend ist und später das Kind nach Hause bringt.

In der Praxis erlebt man es auch oft, dass der begleitete Umgang im Rahmen eines Umgangsverfahrens vereinbart wird und zwar in der Form, dass ein Freund oder ein Verwandter der Familie beim Umgang anwesend ist.

Bei Fällen der Entfremdung wird der begleitete Umgang dann häufig auch nicht sehr lange notwendig sein, sondern nach einer Übergangszeit hinfällig werden.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

68307 Mannheim – Spinnereistr. 3-7, Eingang rechts

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