Unterhalt bei Wechselmodell

Nur dann, wenn ein echtes Paritätsmodell besteht, d.h. wenn die Kindesbetreuung annähernd im Verhältnis 50:50 zwischen den Eltern aufgeteilt wird, ist kein Elternteil berechtigt, vom anderen Unterhalt zu verlangen.

Dies gilt deshalb, weil dann beide Eltern gleichzeitig ihre Betreuungs- und Unterhaltspflicht erfüllen.

Schon häufiger mussten Gerichte sich mit der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung im Wechselmodell beschäftigen.

So ist ein echtes Wechselmodell schon nicht mehr gegeben, wenn die Aufteilung des Kindes 40:60 besteht.

In einem Fall des BGH (Urteil vom 21.12.20105, AZ: XII ZR 126/03) wurde das Kind von den Eltern 2/3:1/3 betreut. In diesem Fall wurde Unterhalt von der Mutter, bei der das Kind sich 2/3 der Zeit aufhielt, eingeklagt.

In diesem Fall wurde eine 100 %ige Unterhaltsverpflichtung des Vaters festgestellt trotz des hohen Betreuungsanteils, den er übernommen hatte. Der Unterhalt errechnete sich dann nach dem Einkommen des Vaters.

Aber selbst bei einem „echten“ Wechselmodell kann eine Unterhaltsverpflichtung dann noch bestehen, wenn die Einkünfte der Eltern variieren.

Der Unterhalt des Kindes errechnet sich dann nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern und ist dann im Verhältnis aufzuteilen.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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