Laut OLG Dresden kann der betreuende Elternteil voll haften, wenn er etwa dreimal so viel verdient wie der nicht betreuende Elternteil.
Die Einkommensverhältnisse betreuender Elternteile könnten so an Bedeutung gewinnen. Der die Kinder betreuende Vater verdient als Arzt deutlich mehr als die an sich barunterhaltspflichtige Mutter.
Er erzielt etwa das Dreifache dessen, was die barunterhaltspflichtige Antragsgegnerin bei fiktiver Betrachtung ihrer individuellen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt maximal verdienen könnte.
Dies ist das entscheidende Argument, die Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin entfallen zu lassen.
Der Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder leben, musste bisher nicht damit rechnen, Auskunft über die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen zu müssen, wenn er nicht für sich, sondern für die Kinder Unterhalt verlangte.
Möglicherweise ändert sich das nach dieser Entscheidung. Az 20 UF 875/15, Beschluss vom 4.12.2015
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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin
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