Wie ist das Sorgerecht geregelt?
Grundsätzlich üben beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge über die ehegemeinschaftlichen minderjährigen Kinder aus.
Hieran ändern auch Trennung und Scheidung nichts. Mit der Trennung der Eltern muß jedoch eine Entscheidung über den weiteren Aufenthalt der Kinder getroffen werden.
Wer bekommt das Sorgerecht?
Diese Thematik bietet sehr viel Streitpotential, da die Elternteile sich häufig nicht einig darüber sind, bei wem das Kind nach der Trennung leben soll. In der Regel sollten die Kinder dort verbleiben, wo man ihnen die meiste Zeit und Fürsorge entgegenbringen kann.
Eine wesentliche Rolle stellt auch die Bindung zu einem Elterteil dar.
Je älter das Kind, desto mehr ist auch dessen Wunsch zu beachten. Ab dem 14. Lebensjahr hat das Kind ein eigenes Antragsrecht bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge seiner Eltern.
Wer entscheidet wo die Kinder leben?
Wenn nun die Entscheidung getroffen ist, wo das Kind künftig leben soll, so bedeutet dies nicht, dass nun der Elterteil, der das Kind versorgt, auch das alleinige Sorgerecht ausübt.
Wie oben schon erwähnt, üben auch dann beide Elternteile die gemeinsame Sorge weiter aus, d.h. sie haben in Zukunft gemeinsam über alle wesentlichen Belange des Kindes zu bestimmen, d.h. über dessen Gesundheit, Vermögen, die schulische Laufbahn, etc.
Jener Elterteil, bei dem das Kind lebt, hat das sogenannte Alltagsbestimmungsrecht und entscheidet über die Dinge des täglichen Lebens.
Die Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.
Dies ist z.B. zu bejahen, wenn die Eltern so sehr erstritten sind, dass eine Kommunikation zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, ein Elternteil nicht auffindbar, bzw. kein Interesse am Kind hat, bzw. nicht mitwirkt, wenn es gilt, wichtige Entscheidungen zu treffen.
Es handelt sich hier also um Sonderfälle.
Soll die alleinige elterliche Sorge beantragt werden, so ist dies unabhängig von einem Scheidungsverfahren jederzeit möglich. Auch Eilverfahren sind hier in dringenden Fällen geboten, wenn dem Kind Gefahr durch einen Elternteil droht.
Vom Sorgerecht zu trennen ist das Umgangsrecht, welches jenem Elternteil zusteht, bei dem das Kind nicht lebt.
Besteht zwischen den Elternteilen kein Streit, dh. ist eine Kommunikation noch ungehindert möglich, so wird die Regelung des Umgangsrechts kein Streitpunkt sein.
Die Eltern regeln untereinander unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder, wann und wie der Umgang untereinander ausgeübt werden soll.
Bedauerlicherweise wird aber nicht selten auf dem Rücken des Kindes der Streit um finanzielle Belange oder verletzte Gefühle ausgetragen und das Kind wird dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, vorenthalten oder entfremdet.
In diesen Fällen muss dem Elternteil, der einen geregelten Umgang wünscht, geraten werden, diesen auch mit allen rechtlichen Mitteln zu verfolgen und zwar unverzüglich, um einer Entfremdung und Beeinflussung des Kindes vorzubeugen.
In diesen Fällen wird die Ausübung des Umgangsrechts auf Antrag durch das Gericht geregelt.
Sorge- und Umgangsrecht werden im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nur auf Antrag geregelt.
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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin
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