Hausrat Ehe – Trennung – Scheidung

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Wem gehört der Hausrat bei Trennung?

Bei einer Trennung ist der Hausrat zu teilen. Hierbei ist es unerheblich, wer in der Ehe die jeweiligen Gegenstände erworben hat.

Soweit die Gegenstände von den Eheleuten gemeinsam genutzt worden sind, sind diese als Hausrat zu bezeichnen und eine gerechte Teilung ist durchzuführen.

Gerecht bedeutet, jede Partei sollte wertmäßig etwa die Hälfte erhalten und darüber hinaus auch jene Gegenstände, die sie bereits bei Eheschließung im Eigentum hatte.

Meist finden Eheleute hier eine Regelung ohne Einschaltung der Gerichte. Gelingt dies nicht, muss ein sogenanntes Hausratteilungsverfahren vor dem Familiengericht durchgeführt werden.

Wem gehört der Hausrat?

Voraussetzung ist hier, dass die klagende Partei eine Liste aller ehelichen Hausratgegenstände, sowie darüber hinaus eine Liste der begehrten Dinge vorlegt.

Die Erstellung dieser Aufstellungen ist meist beschwerlich.

Das Gericht wird dann entscheiden, wie der Hausrat gerecht zu teilen ist. Häufig wird hierzu eine Begehung der Ehewohnung durch den Richter durchgeführt.

Was passiert mit der Wohnung bei Scheidung?

Ein häufiges Thema bei Trennungen ist die Frage, wer aus der ehelichen Wohnung, bzw. dem ehelichen Haus ausziehen muss.

Wer darf bei einer Scheidung im Haus bleiben? Häufig vertreten Parteien den Standpunkt, ein Bleiberecht bei der Trennung zu haben, weil die Wohnung im Mietvertrag auf deren Namen alleine oder aber im Alleineigentum der trennungswilligen Partei steht.

Grundsätzlich spielen eigentumsrechtliche oder mietvertragliche Regelungen zum Zeitpunkt der Trennung noch keine Rolle.

Wer muss aus der Wohnung ausziehen?

Der Ehepartner, der die Trennung wünscht, muss diese auch vollziehen, dh. in aller Regel auch ausziehen.

Was tun wenn der Ehepartner nicht ausziehen will?

Eine Ausnahme gilt für den Fall, in dem der andere Ehepartner das Zusammenleben unzumutbar macht, beispielsweise durch Ausübung körperlicher Gewalt, durch ständige Beleidigungen oder Bedrohungen.

In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit einer Wohnungszuweisung, – auch im Eilverfahren.

In diesen Fällen wird dem „störenden“ Ehepartner gerichtlich aufgegeben, die Wohnung/das Haus zu verlassen und dem antragstellenden Ehepartner wird die Ehewohnung für die Dauer der Trennungszeit bis zur Ehescheidung zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Nach der Scheidung ist die Ehewohnung, sofern diese im Alleineigentum des anderen Partners steht, diesem wieder zu überlassen.

Steht die Wohnung im gemeinsamen Eigentum der Parteien, so müssen die geschiedenen Eheleute entweder gemeinsam entscheiden, ob einer der Ehepartner diese übernimmt, dh., seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt oder ob das Objekt veräußert werden soll und beide Parteien jeweils ihren hälftigen Anteil am Erlös erhalten.

Können sich die Parteien nicht einigen, bleibt nur die Versteigerung, was generell die schlechteste Lösung ist.

In der Praxis werden diese Fragen meist schon während der Trennungszeit zwischen den Parteien geregelt.

Die gerichtliche Versteigerung ist glücklicherweise die Ausnahme.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

68307 Mannheim – Spinnereistr. 3-7, Eingang rechts

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