Der Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung

Mit jeder Ehescheidung wird von Amts wegen ein Versorgungsausgleich durchgeführt.

Dies bedeutet, dass das Familiengericht die jeweiligen Rententräger veranlasst, für die Ehezeit die Versicherungszeiten zu klären und Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe die Eheleute in der Ehezeit dort Rentenanwartschaften erworben haben.

Die Rententräger (meist BfA oder LVA) werden diese Auskünfte gegenüber dem Gericht erteilen.

Erst wenn diese Auskünfte vollständig vorliegen, wird das Gericht den Scheidungstermin bestimmen und auch die Ehe scheiden.

Im Rahmen eine gesonderten Beschlusses werden dann von Rentenkonto desjenigen, der in der Ehe die höheren Anwartschaften erworben hat, die Hälfte der Differenz auf das Rentenkonto des anderen überwiesen.

Die Eheleute sollen also gestellt werden, als hätten sie in der Ehe gleich viel gearbeitet und dementsprechend auch gleich hohe Anwartschaften erworben.

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Beispiel:

Der Ehemann hat nach den Auskünften der LVA in der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von € 500,– erwoben, die Frau in Höhe von € 200,–.

Es sind dann Anwartschaften in Höhe von € 150,– vom Rentenkonto des Mannes auf das Rentenkonto der Frau zu übertragen, womit beide eine Anwartschaft von jeweils € 350,– erworben haben.

Die Übertragungen erfolgen nicht „bar“ oder über die Bankkonten, sondern ausschließlich über die Rentenkonten. Spürbar sind diese Verschiebungen erst mit dem Eintritt in das Rentenalter.

Die Scheidungsparteien müssen zur Vorbereitung dieses Versorgungsausgleichs Formulare ausfüllen, die hier zum Download bereit stehen.

Es empfiehlt sich, diese Formulare immer zügig auszufüllen und auch eventuelle Rückfragen der Rententräger rasch zu beantworten, da sich andernfalls das gesamte Ehescheidungsverfahren erheblich verzögern könnte.

Optimal wäre es, die Formulare bereits dem Scheidungsantrag beizufügen, um eine zeitnahe Scheidung zu erreichen.

Auch Betriebsrenten oder Lebensversicherungen auf Rentenbasis unterfallen dem Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich kann durch notariellen Vertrag ausgeschlossen werden.

Wirksam wird dieser Ausschluss allerdings erst nach Ablauf eines Jahres ab Unterzeichnung des Vertrages.

An Eheverträge dieser Art sind aufgrund zunehmend strengerer Rechtsprechung des BGH hohe Anforderungen zu stellen.

Eine fachliche Beratung vor Abschluss eines solchen Vertrages sollte unbedingt stattfinden.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

68307 Mannheim – Spinnereistr. 3-7, Eingang rechts

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