Nichteheliche Kinder

Das aktuelle Gesetz behandelt nichteheliche Kinder und eheliche Kinder gleich.

Die Gleichstellung erfolgte am 1.4.1998 durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz.

Ob ein nichteheliches Kind erbberechtigt ist, hängt vom Todeszeitpunkt des Erblassers ab. Bis zum 1.7.1970 bestand zwischen nichtehelichem Kind und Vater kein Erb- oder Pflichtteilsrecht mangels Verwandtschaft.

Das heißt, diese Kinder erbten nicht.

Zwischen 1970 und dem 31.3.1998 bestand rechtlich zwar eine Verwandtschaftsbeziehung, die einen Erbersatzanspruch mit sich brachte.

Eine Gleichstellung erbrechtlicher Natur ist nur dann anzunehmen, wenn das Kind nach dem 1.7.1949 geboren wurde und der Erblasser nach dem 30.6.1979 verstarb.

Für Kinder nicht verheirateter Eltern in der ehemaligen DDR gelten Sonderregelungen. Verstarb der Erblasser auf dem Hoheitsgebiet der ehemaligen DDR vor dem 3.10.1990, so galt altes DDR-Recht.

Liegt der Erbfall nach dem 3.10.1990, so tritt eine Gleichstellung der nicht ehelichen mit den ehelichen Kindern altersunabhängig ein, sofern die Kinder vor dem 3.10.1990 geboren wurden und zwar auch bei Kindern, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden.

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