Richterliche Anpassung von Eheverträgen ( BGH XII ZR 165/04 Urteil v. 28.02.2007)
Ausgangspunkt: Die Parteien heirateten, nachdem die Eheleute zuvor einen Ehevertrag abgeschlossen hatten, der vorsah, dass für den Fall der Scheidung der Unterhaltsberechtigte einen Betrag in bestimmter Höhe verlangen könne, zukünftige Einkommenssteigerungen jedoch nicht zu berücksichtigen seien. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Ehefrau schwanger.
Bei der Bemessung des Unterhaltes war man davon ausgegangen, dass die Ehefrau während der Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung mit einer teilweisen Tätigkeit verbinden werde.
Entgegen der ursprünglichen Planung aber war die Ehefrau in der Folgezeit nicht berufstätig. Sie verlangt nun einen höheren Unterhalt als den ursprünglich vereinbarten.
Der BGH entschied, dass allein der Umstand der Schwangerschaft bei Vertragsschluss nicht der Wirksamkeit des Ehevertrages entgegensteht, da keine einseitige zu Lasten der Ehefrau getroffene Vereinbarung vorlag.
Der vereinbarte Betrag orientierte sich am damaligen Einkommen des Ehemannes und hielt sich im Rahmen dessen, was der Ehefrau auch ohne Ehevertrag zugestanden hätte.
Auch der Umstand alleine, dass der Ehemann eine außerordentliche Einkommenssteigerung erreichte, lässt keine andere Bewertung zu. Die Eheleute hatten ausdrücklich festgelegt, dass sich die Unterhaltshöhe gerade nicht nach den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen bemessen werden soll.
Allerdings kommt eine Anpassung in Betracht, da die Ehefrau nicht in dem ursprünglichen Umfang berufstätig war.
Die Anpassung der Höhe nach kann sich dann jedoch nur beschränkt auf diesen Teilbereich beziehen. Da nur die ehebedingten Nachteile auszugleichen sind, kann die Ehefrau nicht besser gestellt werden, als sie ohne die Ehe gestanden hätte, so dass der zusätzlich zuzusprechende Betrag den Verdienst nicht überschreiten darf, den sie erzielt hätte, wenn sie nicht auf die Erwerbstätigkeit verzichtet hätte.