Ein gesetzlicher Erbe kann durch Vertrag mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten auf sein Erbrecht verzichten.
Der Erbe scheidet dann als Erbe und auch als Pflichtteilberechtigter aus. Wurde für den Verzicht eine Abfindung vereinbart, und kommt der Erblasser mit der Zahlung in Verzug, so kann dem Verzichtenden auch das Recht zustehen, vom Vertrag zurückzutreten.
Hier muss der Erblasser dann ggf. in die Aufhebung des beurkundeten Erbverzichts einwilligen.
Der Erbverzicht bedarf der notariellen Form.
Ein Erbverzicht ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn der Erblasser einzelnen Abkömmlingen schon zu seinen Lebzeiten Schenkungen machen möchte.
In diesem Fall wird der Erbverzicht meist mit einer Abfindung für den Verzichtenden verbunden. Oft ist es so, dass Kinder sich „auszahlen lassen“, um zum Beispiel ein Haus zu bauen oder eine Familie zu gründen.
Der Erblasser kann dann erreichen, dass sein Erbe auf seine anderen Abkömmlinge im Todesfall übergeht, ohne dass der schon zu Lebzeiten bedachte Abkömmling auch noch Pflichtteilsansprüche geltend machen kann.
Zu beachten ist auch, dass ein Erbverzicht nicht nur den Verzichtenden, sondern auch den ganzen Stamm, d. h. dessen Abkömmlinge von der Erbschaft ausschließt.
Dies gilt allerdings nicht beim Ehegatten, sodass es bei dessen Verzicht einer ausdrücklichen Erklärung bedarf, ob der Verzicht sich auch auf die Abkömmlinge beziehen soll.
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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin
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