Unterhalt bei Insolvenz

Grundsätzlich sind bei der Unterhaltsberechnung Schulden zu berücksichtigen.

Die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes erfolgen. Allerdings sind dabei auch die Belange der Unterhaltsgläubiger, insbesondere minderjähriger Kinder, zu wahren.

Bei nachhaltiger und dauerhafter Überschuldung, die dazu führt, dass das verbleibende Einkommen nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsverpflichtungen ausreicht und somit ein Mangelfall vorliegt, kann die Obliegenheit des Pflichtigen entstehen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.

Zwar kann sich der Unterhalsverpflichtete seinen Gläubigern gegenüber auf Pfändungsfreigrenzen berufen, die eine Vollstreckung der Gläubiger verringert oder gar ausschließt, die Schulden und die Zinsen laufen jedoch stetig weiter.

Das Insolvenzverfahren hingegen ermöglicht auf absehbare Zeit eine Restschuldbefreiung.

Die Folge ist, dass bereits während des Insolvenzverfahrens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht oder nur in geringem Umfang bei der Unterhaltsberechnung zu beachten sind. Allerdings fallen dann auch die Unterhaltsrückstände in die Insolvenz.

Zwar ist der Unterhaltsgläubiger nicht generell vorrangig, durch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen besteht aber ein mittelbarer Vorteil, da der nicht pfändbare Teil des Einkommens des Pflichtigen bei Unterhaltslasten erhöht ist.

Auf lange Sicht steht schließlich nach der Restschuldbefreiung das gesamte Einkommen für die Unterhaltsberechnung zur Verfügung.

Daher ist der Unterhaltspflichtige bei minderjährigen Kinder im Mangelfall zur Einleitung des Insolvenzverfahrens verpflichtet.

Umstritten war bisher, ob das auch für den Bereich des Trennungsunterhalts bzw. Ehegattenunterhalts gilt.

Der BGH (BGH, Urteil vom 12.12.2007, Az. XII ZR 23/06) hat sich jetzt dagegen ausgesprochen und festgestellt, dass den Unterhaltsschuldner keine solche Obliegenheit trifft.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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