Einschränkung des Umgangsrechts

Das Gericht kann durch bestimmte Maßnahmen anordnen, dass der Umgang eingeschränkt wird, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Ein gänzlicher Ausschluss für längere Zeit setzt allerdings eine Gefährdung des Kindeswohls voraus.

Für eine kurzfristige Einschränkung des Umgangs bedarf es keiner nachgewiesenen Gefährdung des Kindes. Die Gründe müssen aber ein gewisses Gewicht haben.

In Betracht kommen daher Umstände aus der Sphäre des Kindes, wie Anpassungs- oder Eingewöhnungsschwierigkeiten.

Typische Fälle in der Praxis sind Umgangseinschränkungen nach Dauer, Häufigkeit und Ort bei der Wiederanbahnung von Kontakten nach einer längeren Umgangsunterbrechung oder dann, wenn beispielsweise nichteheliche Kinder ihren Vater zunächst kennenlernen müssen, wenn sie zuvor gar keinen Kontakt hatten.

In der Praxis sehr schwierig zu entscheiden sind Einschränkungen des Umgangs, die den Ausschluss für eine längere Zeit mit sich bringen.

Eine solche Einschränkung ist nur gestattet, wenn das Wohl des Kindes konkret gefährdet ist.

Dies ist immer Einzelfall abhängig, sowie insbesondere auch vom Alter des Kindes und dessen Zeitempfinden.

Gründe für die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs können beispielsweise:

  • eine Entführungsgefahr sein
  • Misshandlungen des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil
  • Suchterkrankung des Elternteils
  • fortgesetzte negative Beeinflussung des Kindes gegen den anderen Elternteil
  • nachgewiesener sexueller Missbrauch des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil oder durch Dritte im Umfeld des Umgangsberechtigten
  • nachhaltige Ablehnung durch das Kind, welche nicht ohne Gefährdung des Kindeswohls überwunden werden kann.

Nicht ausreichend für die Einschränkung des Umgangs sind Gründe wie:

  • das niedrige Alter des Kindes
  • Entfremdung
  • ständige Streitigkeiten der Eltern und Verfeindung
  • Ablehnung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil
  • Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft
  • Vorstrafen
  • Ausübung der Prostitution durch den umgangsberechtigten Elternteil
  • Inhaftierung des Umgangsberechtigten
  • eine ausländische Staatsangehörigkeit die keine begründete Entführungsgefahr mit sich bringt
  • oder Verzug bei Unterhaltsleistungen.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

68307 Mannheim – Spinnereistr. 3-7, Eingang rechts

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