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Unterhaltsverzicht bei Belastung des Sozialhilfeträgers ( BGH XII ZR 144/04 Urteil v. 25.10.2006)
Vorliegend musste der BGH die Wirksamkeit eines Ehevertrages prüfen, der einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt zum Gegenstand hat.
Bei Abschluss des Ehevertrages bezogen beide Ehegatten Sozialhilfe. Die Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau machte während des Scheidungsverfahrens nachehelichen Unterhalt geltend.
Der BGH entschied, dass der Verzicht zum Zeitpunkt der Vertragsschließung nicht zu einer einseitigen Lastenverteilung geführt hat, da beide Ehegatten keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Auch zum jetzigen Zeitpunkt kann sich der Ehemann auf den Verzicht berufen, da beide noch immer mittellos seien.
Auch der Umstand, dass somit der Sozialhilfeträger belastet ist, ändert im vorliegenden Fall nichts. Eine Nichtigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Ehegatten die auf der Ehe beruhenden Familienlasten objektiv zum Nachteil des Trägers regeln, weil sie ehebedingte Nachteile, die durch den Unterhalt nicht ausgeglichen werden sollen auf den Träger verlagern. Ehebedingte Nachteile waren vorliegend nicht zu befürchten, da die Ehefrau schon bei Vertragsschluss nicht in der Lage war, sich zu versorgen.
Jeder Elternteil hat einen vom Gesetz anerkannten und durch Art. 6 GG geschützten Anspruch auf Umgang mit seinem Kind. Auf diese Weise soll es ermöglicht werden, verwandtschaftliche Bindungen aufrecht zu erhalten und zu intensivieren.
Die Ausübung des Umgangsrechtes ist häufig mit Kosten verbunden, die aber in der Regel bei der Berechnung des Unterhaltes nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden können.
Zur Entlastung dient hier das Kindergeld, das ihm im Verhältnis zum anderen Elternteil hälftig zusteht.
Häufig sind die Kosten ein Diskussionspunkt, wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind weit entfernt wohnt. Doch auch hier bleibt es dabei, dass der umgangsberechtigte Elternteil die Kosten für seine eigene Anfahrt und Rückfahrt sowie die des Kindes, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat.
Gerade bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen – auch und insbesondere beim Bezug von Hartz IV – stellt dies ein Problem da. Der besondere Schutz des Umgangsrechtes ist auch sozialhilferechtlich zu beachten. Aufwendungen zur Ausübung des Umganges gehören zum notwendigen Lebensbedarf und sind Folge eines persönlichen Grundbedürfnisses; der Umgangsberechtigte ist daher finanziell zu unterstützen. Hierfür kommen in Betracht einmalige Leistungen oder sogenannte besondere Leistungen. Welche Rechtsgrundlage dabei nun die einschlägige ist, ist bisher nicht einheitlich festgelegt.
Daher sollte der Umgangsberechtigte in so einem Fall rechtzeitig der Behörde seinen zusätzlichen Bedarf bekannt geben.
Bei gemeinsame Kinder, die aus einer Ehe hervorgegangen sind, üben beide Eltern die elterliche Sorge, d. h. das Sorgerecht gemeinsam aus. Dieser Ausspruch ändert sich auch nach der Scheidung nicht. Es bleibt es bei dieser gemeinsamen elterlichen Sorge.
Wenn ein Ehepartner die elterliche Sorge alleine ausüben will, so muss dies bei Gericht beantragt werden. Die elterliche Sorge wird aber nur dann auf einen Elternteil alleine übertragen, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen, d. h. es auch dem Wohl des Kindes entspricht, dass nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausübt. Ein typischer Fall wäre beispielsweise, das ein Elternteil nicht auffindbar ist, bzw. ohne Hinterlassung von einer Anschrift umzieht.
Gehen aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervor, üben beide Eltern die elterliche Sorge, d. h. das Sorgerecht gemeinsam aus. Dies ändert sich auch bei einer Scheidung nicht, d. h. nach Ausspruch der Scheidung bleibt es bei dieser gemeinsamen elterlichen Sorge.
Möchte ein Ehepartner die elterliche Sorge alleine ausüben, so muss dies bei Gericht beantragt werden. Die elterliche Sorge wird aber nur dann auf einen Elternteil alleine übertragen, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen, d. h. es auch dem Wohl des Kindes entspricht, dass nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausübt. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um Ausnahmefälle.
Ein typischer Fall wäre beispielsweise, das ein Elternteil nicht auffindbar ist, bzw. ohne Hinterlassung von einer Anschrift umzieht.

Grundsätzlich üben beide Elterteile die gemeinsame elterliche Sorge über die ehegemeinschaftlichen minderjährigen Kinder aus.
Hieran ändern auch Trennung und Scheidung nichts. Mit der Trennung der Eltern muß jedoch eine Entscheidung über den weiteren Aufenthalt der Kinder getroffen werden. Diese Thematik bietet sehr viel Streitpotential, da die Elternteile sich häufig nicht einig darüber sind, bei wem das Kind nach der Trennung leben soll. In der Regel sollten die Kinder dort verbleiben, wo man ihnen die meiste Zeit und Fürsorge entgegenbringen kann.
Eine wesentliche Rolle stellt auch die Bindung zu einem Elterteil dar. Je älter das Kind, desto mehr ist auch dessen Wunsch zu beachten. Ab dem 14. Lebensjahr hat das Kind ein eigenes Antragsrecht bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge seiner Eltern.
Wenn nun die Entscheidung getroffen ist, wo das Kind künftig leben soll, so bedeutet dies nicht, dass nun der Elterteil, der das Kind versorgt, auch das alleinige Sorgerecht ausübt.
Wie oben schon erwähnt, üben auch dann beide Elternteile die gemeinsame Sorge weiter aus, d.h. sie haben in Zukunft gemeinsam über alle wesentlichen Belange des Kindes zu bestimmen, d.h. über dessen Gesundheit, Vermögen, die schulische Laufbahn, etc. Jener Elterteil, bei dem das Kind lebt, hat das sogenannte Alltagsbestimmungsrecht und entscheidet über die Dinge des täglichen Lebens.
Die Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht. Dies ist z.B. zu bejahen, wenn die Eltern so sehr erstritten sind, dass eine Kommunikation zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, ein Elternteil nicht auffindbar, bzw. kein Interesse am Kind hat, bzw. nicht mitwirkt, wenn es gilt, wichtige Entscheidungen zu treffen. Es handelt sich hier also um Sonderfälle. Soll die alleinige elterliche Sorge beantragt werden, so ist dies unabhängig von einem Scheidungsverfahren jederzeit möglich. Auch Eilverfahren sind hier in dringenden Fällen geboten, wenn dem Kind Gefahr durch einen Elternteil droht.
Vom Sorgerecht zu trennen ist das Umgangsrecht, welches jenem Elternteil zusteht, bei dem das Kind nicht lebt. Besteht zwischen den Elternteilen kein Streit, dh. ist eine Kommunikation noch ungehindert möglich, so wird die Regelung des Umgangsrechts kein Streitpunkt sein. Die Eltern regeln untereinander unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder, wann und wie der Umgang untereinander ausgeübt werden soll.
Bedauerlicherweise wird aber nicht selten auf dem Rücken des Kindes der Streit um finanzielle Belange oder verletzte Gefühle ausgetragen und das Kind wird dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, vorenthalten oder entfremdet. In diesen Fällen muss dem Elternteil, der einen geregelten Umgang wünscht, geraten werden, diesen auch mit allen rechtlichen Mitteln zu verfolgen und zwar unverzüglich, um einer Entfremdung und Beeinflussung des Kindes vorzubeugen. In diesen Fällen wird die Ausübung des Umgangsrechts auf Antrag durch das Gericht geregelt.
Sorge- und Umgangsrecht werden im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nur auf Antrag geregelt.