Unterhalt

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Das Gesetz unterscheidet verschiedene Unterhaltstatbestände, wovon an dieser Stelle die wichtigsten kurz vorgestellt werden sollen:

Kindesunterhalt

Der Elterteil, bei dem im Falle der Trennung die minderjährigen Kinder leben, hat gegenüber dem anderen Elternteil einen Anspruch auf Barunterhalt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Höhe des Unterhalts kann den sogenannten Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirke entnommen werden.

Für die Bemessung des Unterhalts ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate maßgebend. Daraus folgt, dass der Unterhalt nicht jeden Monat neu zu berechnen ist. Nach der erstmaligen Berechnung erfolgen Anpassungen nur bei Änderung der Einkommensverhältnisse oder wenn das Kind volljährig wird bzw. eigene Einkünfte erzielt (Beispiel: Aufnahme einer Lehre).

Das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist für die Berechnung des Kindesunterhalts nicht von Belang, von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen. Dieser Elternteil erbringt einen sog. Naturalunterhalt, d.h. seine Unterhaltsverpflichtung wird durch die Versorgung des Kindes erbracht.

Dies ändert sich erst dann, wenn das Kind volljährig wird. Ab dem Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkünfte barunterhaltspflichtig und zwar auch jener Elternteil, bei dem das Kind lebt. Ab der Volljährigkeit besteht grundsätzlich die Verpflichtung, selbst für den Unterhalt zu sorgen. Da aber die meisten Jugendlichen auch in den ersten Jahren der Volljährigkeit noch in einem Ausbildungsverhältnis stehen, wird der Unterhaltsanspruch noch weiter bestehen. Unterhalt wird geschuldet, bis das Kind eine angemessene Ausbildung erlangt hat. Mehrere Ausbildungen werden nicht geschuldet, es sei denn, diese bauen aufeinander auf, bzw. stehen in einem engen und auch zeitlichen Zusammenhang.

Bei der Berechnung des Unterhalts ist immer zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltsverpflichteten ein Sockelbetrag, der sog. Selbstbehalt verbleiben muß. Dieser liegt derzeit bei € 1.000 bei einem Erwerbstätigen, bzw. € 800,– bei bestehender Arbeitslosigkeit.

Ehegattenunterhalt

Ein Unterhaltsanspruch besteht während des Zusammenlebens, ab der Trennung und ab rechtskräftiger Scheidung. Man unterscheidet in diesen Phasen diverse Unterhaltstatbestände.

Die wichtigsten sind: Unterhalt wegen Alters, Erziehung gemeinsamer Kinder, Ausbildung und der Differenzunterhalt. Maßgebend für die Berechnung des Unterhalts sind auch bei Eheleuten deren Einkünfte und die ehelichen Lebensverhältnisse. Der Unterhalt errechnet sich je nach Oberlandesgerichtsbezirk nach bestimmten Formeln. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle sind Unterhaltsansprüche wegen Versorgung minderjähriger Kinder und der Differenzunterhaltsanspruch.

Versorgt ein Elternteil nach der Trennung ehegemeinschaftliche minderjährige Kinder, so ist er nicht oder nur eingeschränkt verpflichtet, einer Berufstätigkeit nachzugehen.

Maßgebend sind hier das Alter und die Anzahl der Kinder.

In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass eine Kindesmutter, die ein Kleinkind (unter 3 Jahren) versorgt, nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist.

Die Unterhaltsproblematik ist äußerst breit gefächert und das Spektrum potentieller Fragen ist groß. Im Einzelfall empfiehlt sich hier eine ausführliche anwaltliche Beratung.

Die Kosten einer Beratung sind in aller Regel überschaubar, sofern es sich um eine sog. Erstberatung handelt, deren Kosten einen Betrag in Höhe von € 190, — nebst Mehrwertsteuer nicht überschreiten dürfen.


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Rechtsanwältin Barbara Cudina in Mannheim. Fachanwältin für Familien - und Erbrecht. Mediatorin.

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