Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist.
Von einem Scheitern ist auszugehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und man nicht erwarten kann, dass sie jemals wieder hergestellt wird. Eine solche Zerrüttung ist anzunehmen, wenn die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt gelebt haben und beide die Scheidung möchten.
Widerspricht ein Ehepartner der Scheidung, so muss theoretisch 3 Jahre abgewartet werden, es sei denn, der andere Ehepartner beweist im einzelnen, dass die Ehe zerrüttet, bzw. gescheitert ist.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der andere Partner eine neue Beziehung eingegangen ist, trunksüchtig ist, den anderen beleidigt oder gewalttätig ihm gegenüber ist, ein Dialog nicht mehr möglich ist, bzw. aus anderen Gründen, die sich aus dem Einzelfall ergeben.
Möchten die Eheleute beide geschieden werden, so kann nach einem Trennungsjahr die Scheidung eingereicht werden. Haben die ehemaligen Partner alle Folgesachen miteinander geregelt, so spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. Näheres hierzu auch unter Internet- / Online-Scheidung.
Eine Trennung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die Parteien „von Tisch und Bett“ getrennt voneinander gelebt haben.
Voraussetzung hierfür ist:
kein gemeinsames Kochen, getrenntes Wäschewaschen, getrennte Kasse, getrennte Betten.
Eine Trennung muss nicht zwingend in verschiedenen Wohnungen durchgeführt werden, um als solche im Sinne des Familienrechts zu gelten. Die oben beschriebene Trennung kann auch unter dem gleichen Dach stattfinden. Befürchtet ein Ehepartner, der andere könne der Scheidung widersprechen, so empfiehlt es sich unbedingt, auch eine räumliche Trennung durchzuführen, da ansonsten die Trennung kaum bewiesen werden kann.
Für die Einreichung der Ehescheidung ist eine anwaltliche Vertretung erforderlich. Ein Rechtsanwalt darf aus Gründen der Interessenkollision nur eine der Parteien vertreten und zwar auch bei einvernehmlichen Ehescheidungen.
Dies deshalb, da theoretisch auch eine einvernehmliche Scheidung plötzlich streitig werden könnte und der Rechtsanwalt dann dem Konflikt ausgesetzt wäre, wen er zu vertreten habe.
Streiten die Ehepartner um Folgesachen, wie Kindes- oder Ehegattenunterhalt, Vermögen, Sorgerecht oder Hausrat, so sind diese Angelegenheiten im Rahmen des Scheidungsverfahren mitzuregeln. Ist eine Einigung zwischen den Eheleuten nicht möglich, so wird das Gericht gleichzeitig mit der Scheidung auch Urteile in diesen Angelegenheiten aussprechen.
Bis zu einem Monat nach Ausspruch der Scheidung kann gegen das Scheidungsurteil bzw. die Entscheidungen in den Folgesachen Berufung am Oberlandesgericht eingelegt werden.
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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin
68307 Mannheim – Spinnereistr. 3-7, Eingang rechts