Vorsorgevollmacht

betreuung
© Karen Roach – Fotolia.com

Wann ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung ist dann entbehrlich, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Die Vollmacht muss wirksam erteilt werden, dh., zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung dürfen keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des künftigen Betreuten bestehen.

Die Vollmacht muss ferner alle Bereiche umfassen, die Aufgabenbereich des Betreuers sein sollen.: zB., die Besorgung aller Vermögensangelegenheiten, die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die Aufenthaltsbestimmung und freiheitsbeschränkende Maßnahmen.

Es empfiehlt sich hier, die einzelnen Gebiete detailliert aufzuzeigen, um auch hier spätere Auslegungsmöglichkeiten von vorn herein auszuschließen.

Die weitgehende Generalvollmacht birgt erhebliche Missbrauchsgefahren, so dass das bestehende Vertrauensverhältnis zu der einzusetzenden Person unbedingt vor Erteilung der Vollmacht bejaht werden muss. Das erste Sicherungsproblem besteht in der Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Vollmacht. Hier ist es sinnvoll, die Wirksamkeit an das Vorliegen eines ärztlichen Attests zu koppeln, welches die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten bestätigt.

Eine Vorsorgevollmacht sollte unbedingt mit professioneller Hilfe erstellt werden, da die Folgen eines Missbrauchs, wie oben geschildert, groß sind und darüber hinaus auch der Inhalt der Vollmacht detailliert umschrieben sein sollte.

Auch zu diesem Thema beraten wir Sie gerne vorab über die für Sie entstehenden Kosten.

Mit dem Abfassen einer Vorsorgevollmacht/Betreuungsvollmacht sollte man sich nicht erst im Alter, sondern bereits in jüngeren Jahren auseinandersetzen, da der Eintritt eines Pflegefalls und einer möglicherweise damit einhergehenden Geschäftsunfähigkeit leider jederzeit möglich ist.

Wie können wir Ihnen helfen?

Sehr gerne beantworten wir Ihre Fragen auch im Rahmen einer Online-Beratung.

Zögern Sie bitte nicht, fragen kostet noch nichts!

Nach Eingang Ihrer Anfrage melden wir uns kurzfristig bei Ihnen und teilen Ihnen in diesem Zusammenhang auch die entstehenden Kosten einer Beratung, – sei es telefonisch, schriftlich, per Videokonferenz oder persönlich mit.

Telefon 0049 (0) 621 789 77 66
Telefax 0049 (0) 621 789 60 99

Emailkanzlei.cudina@t-online.de

Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

68307 Mannheim – Spinnereistr. 3-7, Eingang rechts

Nach oben scrollen