Bankauskunft im Erbfall

Wer mit einer Bank eine Geschäftsverbindung unterhält, hat Anspruch auf umfassende Unterrichtung.

Dieses Recht geht mit dem Tod des Kontoinhabers auf die Erben über. Sie dürfen also umfassende Auskunft über alle Geschäftsvorfälle auch in der Vergangenheit verlangen.

Sie können die Übermittlung wichtiger Unterlagen beanspruchen, auch ist die Bank verpflichtet, den Erben Auskunft über unentgeltliche Verfügungen des Erblassers zu geben, da dies für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen von Bedeutung sein könnte. Eine Bank ist aber nicht verpflichtet, Erben zu suchen.

Melden sich die Berechtigten nicht, weil sie zum Beispiel von dem Guthaben nichts wissen, so wird das Konto treuhänderisch weiter verwaltet.

Wie können wir Ihnen helfen?

Sehr gerne beantworten wir Ihre Fragen auch im Rahmen einer Online-Beratung.

Zögern Sie bitte nicht, fragen kostet noch nichts!

Nach Eingang Ihrer Anfrage melden wir uns kurzfristig bei Ihnen und teilen Ihnen in diesem Zusammenhang auch die entstehenden Kosten einer Beratung, – sei es telefonisch, schriftlich, per Videokonferenz oder persönlich mit.

Telefon 0049 (0) 621 789 77 66
Telefax 0049 (0) 621 789 60 99

Emailkanzlei.cudina@t-online.de

Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

68307 Mannheim – Spinnereistr. 3-7, Eingang rechts

Nach oben scrollen