Bankauskunft im Erbfall

Wer mit einer Bank eine Geschäftsverbindung unterhält, hat Anspruch auf umfassende Unterrichtung.

Dieses Recht geht mit dem Tod des Kontoinhabers auf die Erben über. Sie dürfen also umfassende Auskunft über alle Geschäftsvorfälle auch in der Vergangenheit verlangen.

Sie können die Übermittlung wichtiger Unterlagen beanspruchen, auch ist die Bank verpflichtet, den Erben Auskunft über unentgeltliche Verfügungen des Erblassers zu geben, da dies für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen von Bedeutung sein könnte. Eine Bank ist aber nicht verpflichtet, Erben zu suchen.

Melden sich die Berechtigten nicht, weil sie zum Beispiel von dem Guthaben nichts wissen, so wird das Konto treuhänderisch weiter verwaltet.


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Rechtsanwältin Barbara Cudina in Mannheim. Fachanwältin für Familien - und Erbrecht. Mediatorin.

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