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Düsseldorfer Tabelle 2026

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Bedeutung:

Für jeden, der mit Unterhaltsfragen konfrontiert ist, ist die „Düsseldorfer Tabelle“ ein zentrales Dokument. Sie scheint auf den ersten Blick klar und übersichtlich zu sein. Doch die meisten Menschen kennen nur die Zahlenkolonnen. Viele wichtige Details sind nämlich in den Anmerkungen und Leitlinien verborgen. Hier dazu einige Informationen:

  1. Die Tabelle ist kein Gesetz, sondern nur eine Richtlinie

Viele Menschen meinen, dass die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Beträge rechtlich in Stein gemeißelt sind. Das ist ein Irrtum. Die Tabelle ist kein Gesetz!

Sie ist eine anerkannte Richtlinie, die von den Familiengerichten in ganz Deutschland als Orientierungshilfe verwendet wird, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.

In der Praxis bedeutet dies: Es gibt immer Spielraum für individuelle Abweichungen. Die Tabelle ist der Ausgangspunkt, aber der konkrete Einzelfall mit all seinen Besonderheiten ist letztlich entscheidend. Das ist auch so gewollt: Denn so wird es den Gerichten ermöglicht, den Besonderheiten jedes Einzelfalls gerecht zu werden, was ein starres Gesetz nicht könnte.

  1. Die Tabellensätze sind nicht einfach ablesbar

Die Düsseldorfer Tabelle ist ausgelegt für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber 2 Personen.

Als Beispiel: Wenn ein Vater 2 Kindern Unterhalt schuldet, so kann der Zahlbetrag direkt abgelesen werden. Schuldet aber der gleiche Vater neben seinen beiden Kindern auch noch einer Ehefrau Unterhalt, so darf man 1 Stufe herabstufen.
Schuldet er nur einem Kind Unterhalt, so erfolgt die Eingruppierung 1 Stufe höher.

  1. Selbstbehalt ist nicht gleich Selbstbehalt

Der Selbstbehalt (oder Eigenbedarf) ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts mindestens zum Leben verbleiben muss. Überraschend ist dabei aber, wie stark sich dieser Betrag je nach unterhaltsberechtigter Person unterscheidet.

Es gibt nicht den einen Selbstbehalt, sondern ein gestaffeltes System, das Prioritäten setzt. Hierbei wird unterschieden, wem gegenüber man zum Unterhalt verpflichtet ist.

Es macht also einen Unterschied, ob man gegenüberminderjährigen Kindern, nicht-privilegierten volljährigen Kindern, dem Ex-Ehegatten oder den eigenen Eltern zum Unterhalt verpflichtet ist.

Die juristische Begründung für die teilweise enormen Unterschiede ist aufschlussreich. Der besonders hohe Schutz gegenüber unterhaltsbedürftigen Eltern ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zum Schutz der sogenannten „Sandwich-Generation“.

Er soll verhindern, dass Menschen zwischen den Verpflichtungen gegenüber den eigenen Kindern und den alternden Eltern finanziell zerrieben werden und soll die eigene Altersvorsorge sichern.

  1. Vieles kann als Einkommen zählen – auch der Wohnvorteil

Wer glaubt, nur das Netto-Gehalt auf der Lohnabrechnung sei für die Unterhaltsberechnung relevant, irrt sich gewaltig. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte definieren den Einkommensbegriff sehr viel weiter. Viele Posten, die man nicht auf dem Schirm hat, können das relevante Einkommen teils erheblich erhöhen.

Einige der häufigsten Beispiele sind:

  • Der Wohnvorteil: Wer mietfrei in der eigenen Immobilie wohnt, dem wird der Wert dieses Vorteils als Einkommen angerechnet. Dabei wird juristisch zwischen dem vollen „objektiven Wohnwert“ (die am Markt erzielbare Miete) und dem oft niedrigeren „angemessenen Wohnwert“ (die ersparte Miete) unterschieden. Gerade im ersten Trennungsjahr wird in der Regel nur der niedrigere Wert angesetzt.
  • Spesen und Auslösungen: Diese gelten nicht vollständig als reiner Aufwendungsersatz. Gerichte gehen im Zweifel davon aus, dass ein Drittel davon als ersparte private Aufwendung und damit als Einkommen zu werten ist.
  • Firmenwagen: Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Fahrzeugs kann dem Einkommen zugerechnet werden.
  • Überstunden und Nebentätigkeiten: Wird dann berücksichtigt, wenn der Mindestunterhalt für Kinder nicht gedeckt ist, werden Einkünfte aus Überstunden oder Nebentätigkeiten in der Regel voll oder teilweise als Einkommen berücksichtigt. In dem Fall können sogar fiktive Einkünfte berücksichtigt werden!

Diese Regelungen führen in der Praxis oft dazu, dass das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen deutlich höher ausfällt, als viele annehmen.

  1. Der betreuende Elternteil ist nicht immer finanziell außen vor

Die klassische Regel lautet: Ein Elternteil leistet seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuung des Kindes, der andere durch die Zahlung von Barunterhalt. Doch diese Regel ist nicht absolut. Es gibt eine wichtige und kontraintuitive Ausnahme, die in den modernen Familienrealitäten immer relevanter wird.

Nach den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle kann die Barunterhaltspflicht des zahlenden Elternteils entfallen oder sich reduzieren, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der betreuende Elternteil verfügt über ein erheblich höheres Einkommen (als Beispiel wird das Dreifache genannt).
  2. Ohne eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt würde ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen.

Die Regelung greift also nicht automatisch, nur weil ein Einkommensunterschied besteht. Sie soll vielmehr eine grobe Unbilligkeit verhindern, bei der ein Elternteil finanziell weit über dem Niveau des anderen leben würde, während dieser trotz geringerer Mittel die volle Barunterhaltspflicht trägt. Sie betont den Grundsatz der Billigkeit und stellt sicher, dass die finanzielle Last fair verteilt wird.

  1. Das Kindergeld wird direkt verrechnet, aber unterschiedlich

Das Kindergeld ist kein zusätzliches Taschengeld für den betreuenden Elternteil. Es dient vielmehr dazu, den Barbedarf des Kindes zu decken und wird daher direkt mit der Unterhaltsschuld verrechnet. Der entscheidende Punkt ist aber, wie es verrechnet wird.

Die Anrechnung unterscheidet sich je nach Alter des Kindes. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag aus der Tabelle angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld aber in voller Höhe angerechnet, was die Zahlungspflicht der Eltern stärker reduziert.

Ein konkretes Beispiel macht dies deutlich: Für das Jahr 2026 beträgt das Kindergeld 259 €. Bei einem Tabellenbedarf von 558 € für ein 7-jähriges Kind wird der Zahlbetrag also um die Hälfte des Kindergeldes (129,50 €) auf 428,50 € reduziert. Bei einem volljährigen Kind würde der volle Betrag von 259 € abgezogen. Genau aus diesem Grund existiert die „Tabelle Zahlbeträge“, die diese Verrechnung bereits berücksichtigt.

Fazit:

Die Berechnung von Unterhalt ist weit mehr als ein einfacher Blick auf eine Tabelle. Sie ist eine komplexe Abwägung, die von einer Vielzahl individueller Faktoren, rechtlicher Leitlinien und richterlichem Ermessen abhängt.


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Rechtsanwältin Barbara Cudina in Mannheim. Fachanwältin für Familien - und Erbrecht. Mediatorin.

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