Reform des Versorgungsausgleichs

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Die Re­form des Ver­sor­gungs­aus­gleichs im Ein­zel­nen:

1. Grund­satz der in­ter­nen Tei­lung

Das bis­lang gel­ten­de Recht ver­lang­te eine Ver­rech­nung aller in der Ehe­zeit er­wor­be­nen An­rech­te aus den un­ter­schied­li­chen Ver­sor­gun­gen und einen Aus­gleich der Hälf­te des Wert­un­ter­schieds über die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung. Bei der Um­rech­nung der ver­schie­den­ar­ti­gen An­rech­te mit­hil­fe der so ge­nann­ten Bar­wert­ver­ord­nung ent­stan­den al­ler­dings Wert­ver­zer­run­gen, weil die Be­rech­nung auf un­si­che­ren Pro­gno­sen über die künf­ti­ge Wert­ent­wick­lung der Ver­sor­gun­gen be­ruh­te. Dies führ­te zu un­ge­rech­ten Tei­lungs­er­geb­nis­sen und Trans­fer­ver­lus­ten zu Las­ten der aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­part­ner, also über­wie­gend der Frau­en.

Künf­tig wird jedes in der Ehe auf­ge­bau­te Ver­sor­gungs­an­recht im je­wei­li­gen Ver­sor­gungs­sys­tem zwi­schen den Ehe­gat­ten hälf­tig ge­teilt.

Jeder Ehe­gat­te er­hält dann sein ei­ge­nes „Ren­ten­kon­to“, also einen ei­ge­nen An­spruch gegen den je­wei­li­gen Ver­sor­gungs­trä­ger. Das ist der Grund­satz der „in­ter­nen Tei­lung“. Er löst das feh­ler­be­haf­te­te Prin­zip der Ver­rech­nung aller An­rech­te und des Ein­mal­aus­gleichs über die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ab. Künf­tig kön­nen so auch die An­rech­te aus der be­trieb­li­chen und pri­va­ten Al­ters­vor­sor­ge schon bei der Schei­dung voll­stän­dig ge­teilt wer­den. Ein­be­zo­gen wer­den künf­tig auch Ka­pi­tal­leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung. Nach­träg­li­che Aus­gleichs- und Ab­än­de­rungs­ver­fah­ren wer­den weit­ge­hend ent­behr­lich.

Bei­spiel: Der Ehe­mann hat in der Ehe­zeit zum einen eine Ren­ten­an­wart­schaft von 30 Ent­gelt­punk­ten in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung er­wor­ben (ent­spricht der­zeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro mo­nat­lich). Au­ßer­dem hat er in der Ehe eine An­wart­schaft aus einer be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung (Pen­si­ons­kas­se) mit einem Ka­pi­tal­wert von 30.000 Euro auf­ge­baut. Durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich er­hält die Ehe­frau 15 Ent­gelt­punk­te bei der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung; fer­ner ge­gen­über der Pen­si­ons­kas­se einen An­spruch auf eine Be­triebs­ren­te im Wert von 15.000 Euro. Die An­wart­schaf­ten des Ehe­manns wer­den ent­spre­chend ge­kürzt.

2. Aus­nahms­wei­se ex­ter­ne Tei­lung

Ab­wei­chend vom Grund­satz der in­ter­nen Tei­lung kann aus­nahms­wei­se eine „ex­ter­ne Tei­lung“ vor­ge­nom­men wer­den, wenn die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son zu­stimmt. Au­ßer­dem kann bei klei­ne­ren Ver­sor­gun­gen (zu über­tra­gen­der Wert bis ca. 50 Euro als mo­nat­li­cher Ren­ten­be­trag, für be­stimm­te Be­triebs­ren­ten gilt eine hö­he­re Wert­gren­ze) der Ver­sor­gungs­trä­ger ein­sei­tig die ex­ter­ne Tei­lung ver­lan­gen.

Ex­tern be­deu­tet dabei, dass die Tei­lung nicht beim Ver­sor­gungs­trä­ger des aus­gleichs­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten, son­dern ex­tern er­folgt, indem die­ser Ver­sor­gungs­trä­ger den aus­zu­glei­chen­den Ka­pi­tal­be­trag bei einem an­de­ren Ver­sor­gungs­trä­ger ein­zahlt.

Die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son kann ent­schei­den, ob durch diese Zah­lung eine für sie be­reits be­ste­hen­de Ver­sor­gung auf­ge­stockt oder eine neue Ver­sor­gung be­grün­det wer­den soll.

Bei­spiel: Will der Ar­beit­ge­ber des Ehe­manns des­sen Ehe­frau ab­fin­den, kann er mit ihrem Ein­ver­ständ­nis das ihr zu­ste­hen­de Ver­sor­gungs­ka­pi­tal von 15.000 Euro aus der Pen­si­ons­kas­se bei­spiels­wei­se in eine Le­bens­ver­si­che­rung (Ries­ter­ver­trag) zu ihren Guns­ten zweck­ge­bun­den ein­zah­len. Auch hier wird die An­wart­schaft des Ehe­manns dann ent­spre­chend ge­kürzt.

3. Aus­nahms­wei­se kein Ver­sor­gungs­aus­gleich

In be­stimm­ten Fäl­len fin­det ein Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht mehr statt: Geht es nur um ein­zel­ne ge­rin­ge Aus­gleichs­wer­te oder er­ge­ben sich auf bei­den Sei­ten bei gleich­ar­ti­gen An­rech­ten ähn­lich hohe Aus­gleichs­wer­te, soll das Fa­mi­li­en­ge­richt von der Durch­füh­rung des Aus­gleichs ab­se­hen. Die Wert­gren­ze für beide Fälle liegt bei der­zeit ca. 25 Euro als mo­nat­li­cher Ren­ten­be­trag.

Bei­spiel: Hat die Ehe­frau kurz vor der Schei­dung be­gon­nen, eine Ries­ter-Ren­te an­zu­spa­ren, und ist so wäh­rend der Ehe ein De­ckungs­ka­pi­tal von ins­ge­samt 1.000 Euro ent­stan­den, wird auf die Über­tra­gung der an­tei­li­gen 500 Euro ver­zich­tet. Ein Aus­gleich fin­det auch dann nicht statt, wenn beide Ehe­leu­te bei gleich­ar­ti­gen An­rech­ten über an­nä­hernd gleich hohe Ver­sor­gun­gen ver­fü­gen, also etwa, wenn der Ehe­mann wäh­rend der Ehe ge­setz­li­che Ren­ten­an­sprü­che in Höhe von 540 Euro und die Ehe­frau ge­setz­li­che Ren­ten­an­sprü­che in Höhe von mo­nat­lich 530 Euro er­wor­ben hat.

Denn hier geht es nur um einen Wert­un­ter­schied von 5 Euro als mo­nat­li­cher Rente. Nach bis­lang gel­ten­dem Recht muss­te ein Ver­sor­gungs­aus­gleich immer durch­ge­führt wer­den, selbst bei klei­nen Wer­ten.

Auch bei einer kur­zen Ehe­zeit von bis zu drei Jah­ren (ein­schließ­lich des Tren­nungs­jahrs) fin­det ein Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehe­gat­ten den Aus­gleich aus­drück­lich be­an­tragt.

4. Mehr Spiel­raum für Ver­ein­ba­run­gen

Künf­tig er­hal­ten die Ehe­leu­te grö­ße­re Spiel­räu­me, Ver­ein­ba­run­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich zu schlie­ßen und so ihre ver­mö­gens­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten nach ihren in­di­vi­du­el­len Be­dürf­nis­sen zu re­geln.

„Die Re­form rea­giert damit auch auf die ge­wach­se­ne Sen­si­bi­li­tät der Bür­ger für ihre Al­ters­vor­sor­ge. Wir be­stär­ken sie darin, auch bei einer Schei­dung ei­gen­ver­ant­wort­lich ihre Vor­sor­ge­pla­nung zu ge­stal­ten“, un­ter­strich Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Zy­pries.

Ver­ein­ba­run­gen kön­nen künf­tig leich­ter ge­schlos­sen wer­den. Bei­spiels­wei­se wer­den künf­tig Ver­ein­ba­run­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich im Ehe­ver­trag nicht mehr un­wirk­sam, wenn in­ner­halb eines Jah­res nach Ver­trags­schluss die Schei­dung ein­ge­reicht wird. Wer­den Aus­gleichs­ver­ein­ba­run­gen im Rah­men der Schei­dung ge­schlos­sen, ent­fällt die bis­lang er­for­der­li­che Ge­neh­mi­gung durch das Fa­mi­li­en­ge­richt. Das Fa­mi­li­en­ge­richt hat aber zum Schutz der Ehe­gat­ten zu über­prü­fen, ob die Ver­ein­ba­rung einer In­halts- und Aus­übungs­kon­trol­le stand­hält.

5. Mehr Klar­heit und Ver­ständ­lich­keit

Wäh­rend das gel­ten­de Recht selbst für Ex­per­ten kaum noch nach­voll­zieh­bar war, er­leich­tert die Re­form allen Be­tei­lig­ten – also den ge­schie­de­nen Ehe­leu­ten, deren An­wäl­ten und den Ver­sor­gungs­trä­gern – den Zu­gang zum Recht: Die fa­mi­li­en­recht­li­chen Vor­schrif­ten, bis­her auf vier kom­pli­zier­te Ge­set­ze ver­teilt, wer­den im neuen Ver­sor­gungs­aus­gleichs­ge­setz zu­sam­men­ge­fasst. Die Vor­schrif­ten sind mög­lichst knapp und gut ver­ständ­lich for­mu­liert.

6. In­kraft­tre­ten und Über­gangs­re­ge­lung

Das Ge­setz muss noch vom Bun­des­prä­si­den­ten aus­ge­fer­tigt und im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wer­den. Es kann dann zum 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten, zeit­gleich mit der Re­form des fa­mi­li­en­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens, und für alle Schei­dun­gen gel­ten, die ab die­sem Zeit­punkt beim Fa­mi­li­en­ge­richt ein­ge­lei­tet wer­den. Be­reits bei Ge­richt an­hän­gi­ge Ver­sor­gungs­aus­gleichss­a­chen, die nicht mehr mit der Schei­dung ver­bun­den sind, wer­den nach neuem Recht ent­schie­den, wenn sie nach dem 1. Sep­tem­ber 2009 wei­ter be­trie­ben wer­den. Spä­tes­tens ab dem 1. Sep­tem­ber 2010 wird das neue Recht für alle Ver­sor­gungs­aus­gleichss­a­chen gel­ten, die in der ers­ten In­stanz noch nicht ent­schie­den sind. Damit ist ge­währ­leis­tet, dass alle Ver­sor­gungs­aus­gleichss­a­chen in­ner­halb eines Jah­res nach In­kraft­tre­ten der Re­form auf das neue Tei­lungs­sys­tem um­ge­stellt wer­den.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie unter www.bmj.de/ver­sor­gungs­aus­gleich.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

68307 Mannheim – Spinnereistr. 3-7, Eingang rechts

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