Der Nachlass

Mit dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen als Ganzes automatisch auf den oder die Erben über, und zwar unabhängig davon, ob das Erbrecht auf der gesetzlichen Erbfolge oder auf einer Verfügung von Todes wegen beruht.

Die Erben erwerben das Recht am Nachlass von Gesetzes wegen, ohne dass sie hierfür etwas tun müssen.

Zum Nachlass gehören alle Vermögenswerte, die der Verstorbene hinterlassen hat. Teilungsanordnung des Erblassers oder Vermächtnisse wirken nur schuldrechtlich, d.h. der begünstigte Dritte, dem der Erblasser einen Gegenstand vermacht hat, kann vom Erbe die Herausgabe fordern.

Bis dahin aber bleibt der Erbe Eigentümer der Sache. Zum Nachlass zählen nur die Gegenstände, die dem Erblasser gehörten.

Hatte er eine Sache nur geliehen, so wird der Erbe zwar Besitzer, nicht aber Eigentümer.

Auch ein gutgläubiger Erwerb des fremden Eigentums ist ausgeschlossen. Allgemeine Persönlichkeitsrechte sind unvererblich.

Dies gilt zum Beispiel für einen Nießbrauch oder eine beschränke, persönliche Dienstbarkeit. Auch sozialrechtliche Ansprüche sind nicht vererblich.


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Rechtsanwältin Barbara Cudina in Mannheim. Fachanwältin für Familien - und Erbrecht. Mediatorin.

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