Bei gemeinsame Kinder, die aus einer Ehe hervorgegangen sind, üben beide Eltern die elterliche Sorge, d. h. das Sorgerecht gemeinsam aus.
Dieser Ausspruch ändert sich auch nach der Scheidung nicht. Es bleibt es bei dieser gemeinsamen elterlichen Sorge.
Wenn ein Ehepartner die elterliche Sorge alleine ausüben will, so muss dies bei Gericht beantragt werden. Die elterliche Sorge wird aber nur dann auf einen Elternteil alleine übertragen, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen, d. h. es auch dem Wohl des Kindes entspricht, dass nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausübt.
Ein typischer Fall wäre beispielsweise, das ein Elternteil nicht auffindbar ist, bzw. ohne Hinterlassung von einer Anschrift umzieht.
Bundestag: Gemeinsames Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern
Gegen das Votum der SPD bei Enthaltung der Linksfraktion hat der Bundestag am 31. Januar 2013 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung zugestimmt.
Damit wird dem Vater die Möglichkeit eingeräumt, die elterliche Mitsorge auch dann zu erlangen, wenn die Mutter nicht erklärt, diese gemeinsam mit ihm übernehmen zu wollen.
Die gemeinsame Sorge soll auch entstehen, wenn das Familiengericht sie den Eltern auf Antrag eines Elternteils überträgt.
Dabei soll das Gericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Schweigt der andere Elternteil oder trägt er keine relevanten Gründe vor und sind solche Gründe auch für das Gericht nicht ersichtlich, besteht künftig eine „gesetzliche Vermutung“, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht wiederspricht.
Bisher steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten.
Bisher hatten nicht verheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen.
Diesen Zustand haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet.
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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin
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