Erbenordnung

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die unmittelbaren Abkömmlinge des Erblassers, d.h. seine Kinder und Kindeskinder.

Gemeint sind allein die leiblichen Kinder. Gleichgestellt sind auch adoptierte Kinder, wenn sie im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig waren, sowie Kinder, die als ehelich gelten, weil sie während der Ehe geboren wurden, wenn ihre Ehelichkeit nicht angefochten ist.

Besonderheiten gelten zwischen den nichtehelichen Kindern und deren leiblichen Vater.  Ein Abkömmling, der zum Todeszeitpunkt lebt, schliesst weitere Abkömmlinge, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind, von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Ist ein erbberechtigter Abkömmling vor dem Erbfall gestorben, so treten seine Abkömmlinge an seine Stelle.

Dies gilt auch, wenn der erbberechtigte Abkömmlingvon der Erbschaft ausgeschlossen ist, weil er für seine Person auf das Erbe verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen hat. Kinder erben zu gleichen Teilen. Das gilt auch für Abkömmlinge eines Vorverstorbenen.

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Sie kommen aber nur zum Zuge, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat, denn Verwandte der ersten Ordnung schließen Verwandte der höheren Ordnung aus.

Verwandte der zweiten Ordnung kommen auch dann zum Zuge, wenn der Abkömmling des Erblassers zwar vorhanden ist, aber durch Enterbung, Erbverzicht, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit als gesetzlicher Erbe fortgefallen ist.

Erben der dritten Ordnung sind die Grosseltern und deren Abkömmlinge.

Sie sind aber nur dann berufen, wenn der Erblasser keine lebenden Abkömmlinge, Eltern oder Geschwister hat.

Erben der vierten oder entfernteren Ordnung erben nach der Gradesnähe zum Erblasser, die sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten richtet.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

68307 Mannheim – Spinnereistr. 3-7, Eingang rechts

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