Abzugrenzen von der Umgangsbestimmungspflegschaft ist die in der Praxis häufig vorkommende Umgangspflegschaft.
In diesem Falle setzt das Gericht einen Umgangsbetreuer, d.h. eine dritte Person ein, die den Umgang betreut, d.h. insbesondere das Kind bei dem betreuenden Elternteil abholt und zu dem umgangsberechtigten Elternteil bringt.
Je nach Fall wird der Umgangspfleger dann während des gesamten Umgangs anwesend sein oder ihn auch nur teilweise begleiten, d.h. das Kind später wieder zum betreuenden Elternteil zurückbringen.
Diese Fälle empfehlen sich dann, wenn es beispielsweise Probleme bei der Kindesübergabe gibt, wenn die Eltern massiv zerstritten sind oder aber auch dann, wenn Kinder den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht ausüben möchten, wenn sie beispielsweise stark unter Druck gesetzt sind.
Fälle der Umgangspflegschaft kommen in unserer Praxis sehr häufig vor.
Keineswegs sollte ein Elternteil, wenn das Kind den Umgang mit ihm verweigert, von vornherein aufgeben und auf den Umgang verzichten.
Es zeigt sich sehr oft, dass Kinder vom betreuenden Elternteil massiv unter Druck gesetzt und manipuliert werden. Sehr oft beeinflusst der betreuende Elternteil das Kind nicht einmal bewusst, aber das Kind spürt die zwischen den Eltern angespannte Situation und versucht dieser auszuweichen, in dem es den Umgang zum anderen verweigert.
Oft stellen sich Kinder auch „in das Lager“ eines Elternteil, um ihn – vermeintlich – zu schützen.
Für solche Kinder kann es sehr hilfreich und erleichternd sein, wenn ihnen die Entscheidung, ob sie zum/zur Vater/Mutter gehen möchten, einfach abgenommen wird, in dem man sie abholt und begleitet.
Umgangspflegschaft wie lange?
Oft zeigt die Praxis, dass solche Kinder nach dem 2 oder 3. Kontakt den Begleiter nicht mehr brauchen.
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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin
68307 Mannheim – Spinnereistr. 3-7, Eingang rechts