Grundsätze Erbrecht
Prinzipien der gesetzlichen Erbfolge
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Verwandten, die dem Erblasser am nächsten gestanden haben. Sie schließen die entfernteren Verwandten aus.
Die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser wird durch die Zahl der vermittelten Geburten bestimmt. Gleich nahe Verwandte, beispielsweise Geschwister, erben zu gleichen Teilen.
Für den Ehegatten besteht ein besonderes Erbrecht, dessen Höhe vom Güterstand der Ehe und von Zahl und Existenz sonstiger erbberechtigter nahen Verwandten abhängt.
Die Verwandten werden in Ordnungen unterteilt. Verwandte einer näheren Ordnung schließen Verwandte einer entfernteren Ordnung von der Erbfolge aus. In den ersten drei Ordnungen wird nach Stämmen und Linien unterschieden.
Repräsentationsprinzip Erbrecht
Diese Begriffe können nur anhand eines Stammbaums erläutert werden. Schaut man von einem Elternteil abwärts zu den Abkömmlingen, so spricht man von Stämmen, sieht man von der gleichen Person an aufwärts zu den Eltern und Großeltern, so spricht man von Linien. Innerhalb eines Stammes schließt der nähere Verwandte den entfernteren aus (Repräsentationsprinzip).
Deshalb sind die Enkel des Erblassers von der Erbschaft ausgeschlossen, solange der Elternteil, der Kind des Erblassers ist, noch lebt. Ab der vierten Ordnung entscheidet allein die Gradesnähe zum Erblasser.
Gleich nahe oder gleich nah geltende Verwandte erben zu gleichen Teilen. Das nichteheliche Kind ist beim Tod der Mutter den ehelichen Kindern gleichgestellt.
Dies gilt mit bestimmten Besonderheiten auch gegenüber dem leiblichen Vater.
Die Kanzlei für Familien- und Erbrecht in Mannheim
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