Grundsätze Erbrecht

Prinzipien der gesetzlichen Erbfolge

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Verwandten, die dem Erblasser am nächsten gestanden haben. Sie schließen die entfernteren Verwandten aus.

Die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser wird durch die Zahl der vermittelten Geburten bestimmt. Gleich nahe Verwandte, beispielsweise Geschwister, erben zu gleichen Teilen.

Für den Ehegatten besteht ein besonderes Erbrecht, dessen Höhe vom Güterstand der Ehe und von Zahl und Existenz sonstiger erbberechtigter nahen Verwandten abhängt.

Die Verwandten werden in Ordnungen unterteilt. Verwandte einer näheren Ordnung schließen Verwandte einer entfernteren Ordnung von der Erbfolge aus. In den ersten drei Ordnungen wird nach Stämmen und Linien unterschieden.

Repräsentationsprinzip Erbrecht

Diese Begriffe können nur anhand eines Stammbaums erläutert werden. Schaut man von einem Elternteil abwärts zu den Abkömmlingen, so spricht man von Stämmen, sieht man von der gleichen Person an aufwärts zu den Eltern und Großeltern, so spricht man von Linien. Innerhalb eines Stammes schließt der nähere Verwandte den entfernteren aus (Repräsentationsprinzip).

Deshalb sind die Enkel des Erblassers von der Erbschaft ausgeschlossen, solange der Elternteil, der Kind des Erblassers ist, noch lebt. Ab der vierten Ordnung entscheidet allein die Gradesnähe zum Erblasser.

Gleich nahe oder gleich nah geltende Verwandte erben zu gleichen Teilen. Das nichteheliche Kind ist beim Tod der Mutter den ehelichen Kindern gleichgestellt.

Dies gilt mit bestimmten Besonderheiten auch gegenüber dem leiblichen Vater.


Die Kanzlei für Familien- und Erbrecht in Mannheim
Kompetent. Empathisch. An Ihrer Seite.

Besprechungstermine sind auch außerhalb der Bürozeiten nach Absprache möglich.
Termine nach telefonischer Vereinbarung.
(0621) 7 89 77 66
Email: kanzlei.cudina@t-online.de

Rechtsanwältin Barbara Cudina in Mannheim. Fachanwältin für Familien - und Erbrecht. Mediatorin.

Ähnliche Beiträge

  • Testament

    Bei einem Testament handelt es sich um eine Verfügung für den Todesfall, in dessen Rahmen der Erblasser seine Erben bestimmt. In den kommenden 10 Jahren werden in Deutschland ca. 2 Billionen Euro vererbt. Nur schätzungsweise 43% der Erblasser hinterlässt eine letztwillige Verfügung, in den anderen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Letztere entspricht meist nicht…

  • Erbenordnung

    Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die unmittelbaren Abkömmlinge des Erblassers, d.h. seine Kinder und Kindeskinder. Gemeint sind allein die leiblichen Kinder. Gleichgestellt sind auch adoptierte Kinder, wenn sie im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig waren, sowie Kinder, die als ehelich gelten, weil sie während der Ehe geboren wurden, wenn ihre Ehelichkeit nicht angefochten ist….

  • Testierfähigkeit und Demenz

    Grundlagen der Testierfähigkeit Testierfähigkeit ist ein Mensch, wenn er die Fähigkeit besitzt, ein rechtlich wirksames Testament zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen. Sie ist eine spezielle Form der Geschäftsfähigkeit, die im § 2229 BGB geregelt ist. Grundsätzlich tritt die Testierfähigkeit mit der Vollendung des 16. Lebensjahres ein. Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren benötigen…

  • |

    Erbrecht Pflichtteil

    Als Konsequenz der Testierfreiheit hat ein Erblasser die Möglichkeit, seine nächsten Angehörigen zu enterben. Das Gesetz sieht für diesen Personenkreis ein Pflichtanteilsrecht vor, welches aber erst nach dem Tod des Erblassers entsteht. Voraussetzung ist eine wirksame Verfügung von Todes wegen, durch die der Pflichtanteilsberechtigte entweder enterbt oder derart beschwert wird, dass er die Erbschaft ohne…

  • Nichteheliche Kinder

    Das aktuelle Gesetz behandelt nichteheliche Kinder und eheliche Kinder gleich. Die Gleichstellung erfolgte am 1.4.1998 durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz. Ob ein nichteheliches Kind erbberechtigt ist, hängt vom Todeszeitpunkt des Erblassers ab. Bis zum 1.7.1970 bestand zwischen nichtehelichem Kind und Vater kein Erb- oder Pflichtteilsrecht mangels Verwandtschaft. Das heißt, diese Kinder erbten nicht. Zwischen 1970 und dem…

  • Bankauskunft im Erbfall

    Wer mit einer Bank eine Geschäftsverbindung unterhält, hat Anspruch auf umfassende Unterrichtung. Dieses Recht geht mit dem Tod des Kontoinhabers auf die Erben über. Sie dürfen also umfassende Auskunft über alle Geschäftsvorfälle auch in der Vergangenheit verlangen. Sie können die Übermittlung wichtiger Unterlagen beanspruchen, auch ist die Bank verpflichtet, den Erben Auskunft über unentgeltliche Verfügungen…