Der Erbe hat die Wahl, ob er die Erbschaft annimmt oder Ausschlägt. Er ist bei dieser Entscheidung völlig frei und niemand kann ihn zwingen, den Nachlass anzunehmen.
Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe, dass er die ihm zugefallenen Rechtsstellung nicht akzeptiert.
Dann fällt keine Erbschaftssteuer an, der Erbe hat mit dem Nachlass nichts mehr zu tun.
Die Erbschaft fällt dann dem Nächstgerufenen zu, also der Person, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge als nächstes berufen wäre. Schlagen alle Erben aus, so bleibt am Ende nur noch der Fiskus, der aber nicht ausschlagen kann.
Eine Ausschlagung muss ausdrücklich erklärt werden, hier genügt es nicht, dass der Erbe einfach nichts unternimmt oder keine Erklärungen abgibt.
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und seiner Berufung Kenntnis erlangt.
Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hat oder wenn er zu Beginn der Frist sich im Ausland aufhält.
Die Ausschlagungserklärung bedarf der notariellen Form, bzw. die Ausschlagung kann auch gegenüber dem Nachlassgericht zu Protokoll erklärt werden.
Vor dem Erbfall kann nicht ausgeschlagen werden. Wer schon vor dem Tod des Erblassers aus dem Kreis der späteren Erben ausscheiden will, muss einen Erbverzichtsvertrag mit dem Erblasser schließen.
Nicht mehr ausschlagen kann auch, wer die Erbschaft schon angenommen hat. Die Annahme kann schon vor Ablauf der Ausschlagungsfrist erklärt werden, ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung, wie beispielsweise durch Beantragung eines Erbscheins.
Auch die Anfechtung der Annahme ist denkbar, nämlich dann, wenn der Erbe zunächst einmal Zeit benötigt, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen.
Wenn er dann Klarheit hat, kann er binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes in notarieller Form oder gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung erklären.
Auch kann er in dieser Weise die irrtümlich ausgesprochene Ausschlagung anfechten.
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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin
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