Altersvorsorge und Elternunterhalt

Zinseinkünfte und die ersparte Miete bei Wohnen im eigenen Haus erhöhen die Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt.

Vermögen ist für Elternunterhalt einzusetzen, soweit der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet ist.

Für eine zusätzliche Altersvorsorge kann ein Erwerbstätiger grundsätzlich 5 % seines Bruttoeinkommens für die gesamte Zeit ab dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit verwenden.

In welcher Form Altersvorsorge betrieben wird, steht dem Unterhaltspflichtigen frei.

Der Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist eine Rendite von 4 % zugrunde zu legen.

Ferner ist ein Notgroschen zuzubilligen, bei einem Alleinstehenden in Höhe von 10.000,00 €.

Erst wenn der Unterhaltspflichtige die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann das von ihm gebildete Vermögen für den Elternunterhalt in der Weise eingesetzt werden, dass dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Monatsrente umgerechnet wird.

Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung einer eigenen Altersvorsorge.

Dies gilt aber nicht, soweit über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.

Eine unzureichende Altersvorsorge ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende Altersvorsorge verfügt

(BGH, Beschluss vom 29.04.2015, XVII ZB 226/14).

Das für den Selbstbehalt gegenüber einem Elternteil zu belassende Taschengeld kann mit 5 % des bereinigten Familieneinkommens und zusätzlich des darüber hinausgehenden Taschengeldes bemessen werden.

Dies entschied der BGH am 01.10.2014, AZ: XVII  ZR 133/13.


Die Kanzlei für Familien- und Erbrecht in Mannheim
Kompetent. Empathisch. An Ihrer Seite.

Besprechungstermine sind auch außerhalb der Bürozeiten nach Absprache möglich.
Termine nach telefonischer Vereinbarung.
(0621) 7 89 77 66
Email: kanzlei.cudina@t-online.de

Rechtsanwältin Barbara Cudina in Mannheim. Fachanwältin für Familien - und Erbrecht. Mediatorin.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Düsseldorfer Tabelle 2026

    Link zur Düsseldorfer Tabelle 2026 Bedeutung: Für jeden, der mit Unterhaltsfragen konfrontiert ist, ist die „Düsseldorfer Tabelle“ ein zentrales Dokument. Sie scheint auf den ersten Blick klar und übersichtlich zu sein. Doch die meisten Menschen kennen nur die Zahlenkolonnen. Viele wichtige Details sind nämlich in den Anmerkungen und Leitlinien verborgen. Hier dazu einige Informationen: Viele…

  • Ablehnung des Umgangs durch das Kind

    Begleiteter Umgang – Kind weigert sich Sehr häufig in der Praxis erlebt man als Anwalt den Fall, dass ein Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil, bei dem es nicht lebt, ablehnt. Diese Konstellationen sind menschlich, kinderpsychologisch und insbesondere juristisch sehr schwer zu bewältigen. Ein wesentlicher Aspekt bei der Prüfung des Kindeswohls ist der Kindeswille….

  • Kindesunterhalt – Folgen großer Einkommensunterschiede

    Laut OLG Dresden kann der betreuende Elternteil voll haften, wenn er etwa dreimal so viel verdient wie der nicht betreuende Elternteil. Die Einkommensverhältnisse betreuender Elternteile könnten so an Bedeutung gewinnen. Der die Kinder betreuende Vater verdient als Arzt deutlich mehr als die an sich barunterhaltspflichtige Mutter. Er erzielt etwa das Dreifache dessen, was die barunterhaltspflichtige…

  • Einschränkung des Umgangsrechts

    Das Gericht kann durch bestimmte Maßnahmen anordnen, dass der Umgang eingeschränkt wird, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein gänzlicher Ausschluss für längere Zeit setzt allerdings eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Für eine kurzfristige Einschränkung des Umgangs bedarf es keiner nachgewiesenen Gefährdung des Kindes. Die Gründe müssen aber ein gewisses Gewicht haben. In Betracht kommen…

  • Reform des Zugewinns

    Die gesetzlichen Regelungen, die den Zugewinnausgleich betreffen, wurden reformiert und so den heutigen Lebensumständen der Bürger angepasst. Die neue Gesetzeslage tritt zum 01.09.2009 in Kraft. Der Zugewinnausgleich regelt im Falle einer Scheidung, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, die Vermögensteilung. Dem Zugewinnausgleich liegt der Gedanke zugrunde, dass die Eheleute als Gemeinschaft…

  • Umgangspflegschaft

    Abzugrenzen von der Umgangsbestimmungspflegschaft ist die in der Praxis häufig vorkommende Umgangspflegschaft. In diesem Falle setzt das Gericht einen Umgangsbetreuer, d.h. eine dritte Person ein, die den Umgang betreut, d.h. insbesondere das Kind bei dem betreuenden Elternteil abholt und zu dem umgangsberechtigten Elternteil bringt. Je nach Fall wird der Umgangspfleger dann während des gesamten Umgangs…