Zinseinkünfte und die ersparte Miete bei Wohnen im eigenen Haus erhöhen die Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt.
Vermögen ist für Elternunterhalt einzusetzen, soweit der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet ist.
Für eine zusätzliche Altersvorsorge kann ein Erwerbstätiger grundsätzlich 5 % seines Bruttoeinkommens für die gesamte Zeit ab dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit verwenden.
In welcher Form Altersvorsorge betrieben wird, steht dem Unterhaltspflichtigen frei.
Der Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist eine Rendite von 4 % zugrunde zu legen.
Ferner ist ein Notgroschen zuzubilligen, bei einem Alleinstehenden in Höhe von 10.000,00 €.
Erst wenn der Unterhaltspflichtige die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann das von ihm gebildete Vermögen für den Elternunterhalt in der Weise eingesetzt werden, dass dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Monatsrente umgerechnet wird.
Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung einer eigenen Altersvorsorge.
Dies gilt aber nicht, soweit über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.
Eine unzureichende Altersvorsorge ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende Altersvorsorge verfügt
(BGH, Beschluss vom 29.04.2015, XVII ZB 226/14).
Das für den Selbstbehalt gegenüber einem Elternteil zu belassende Taschengeld kann mit 5 % des bereinigten Familieneinkommens und zusätzlich des darüber hinausgehenden Taschengeldes bemessen werden.
Dies entschied der BGH am 01.10.2014, AZ: XVII ZR 133/13.
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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin
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