Nacheheliche Solidarität

BGH: Nacheheliche Solidarität und lange Ehedauer

Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann.

Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt.

Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08 – FamRZ 2010, 629).

Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere dadurch eintritt, dass eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung aufgegeben wurde. (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010 – XII ZR 102/09 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Az XII ZR 202/08, Urteil vom 6.10.2010

§ 1578b  – Änderung des Ehegattenunterhalts in Kraft seit 1.3.2013

Am 1. März 2013 trat Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens zur internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Kraft. Damit ist eine Korrektur des nachehelichen Unterhalts verbunden.

Nach dem Gesetz wird nochmals klargestellt, dass die Ehedauer bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigten ist, um unbillige Beschränkungen des nachehelichen Unterhalts zu vermeiden.

Bundesgesetzblatt vom 25.2.2013, s.a. Newsletter Nr. 2/13


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