|

Erbrecht Pflichtteil

erbrecht2
© Felix Chen – Fotolia.com

Als Konsequenz der Testierfreiheit hat ein Erblasser die Möglichkeit, seine nächsten Angehörigen zu enterben.

Das Gesetz sieht für diesen Personenkreis ein Pflichtanteilsrecht vor, welches aber erst nach dem Tod des Erblassers entsteht.

Voraussetzung ist eine wirksame Verfügung von Todes wegen, durch die der Pflichtanteilsberechtigte entweder enterbt oder derart beschwert wird, dass er die Erbschaft ohne Verlust seines Pflichtanteils ausschlagen kann.

Damit der Erblasser den Pflichtanteilsanspruch nicht zu Lebzeiten umgehen kann, in dem er sein Vermögen vor dem Todesfall beispielsweise verschenkt, steht dem Pflichtanteilsberechtigten neben dem ordentlichen Pflichtanteil noch ein sog. Pflichtanteilsergänzungsanspruch zu.

Der Pflichtanteilsanspruch ist vererblich und übertragbar. Die Vererblichkeit kann auch durch Pflichtanteilsverzichtsvertrag abgedungen werden.

Zum Kreis der Pflichtanteilsberechtigten gehören die Abkömmlinge, sowie die Eltern und Ehegatten des Erblassers.

Abkömmlinge sind :

  • Kinder
  • Enkel und Urenkel.
  • Entfernte Abkömmlinge, wie z.B. Enkel sind ausgeschlossen, wenn der nähere Abkömmling, dh., das Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt.

Nicht erfasst vom Pflichtteil sind auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, nichteheliche Lebensgefährten.

Auch nichteheliche Kinder, die in den alten Bundesländern vor dem 1.7.1949 geboren wurden oder den vorzeitigen Erbausgleich erhalten haben, haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Ein Ehepartner hat keinen Erbanspruch und damit auch keinen Pflichtteilsanspruch, wenn der Verstorbene die Scheidung schon beantragt hatte.

Der Pflichtanteil entspricht er Hälfte des gesetzlichen Erbteils und der Anspruch richtet sich gegen die vom Erblasser eingesetzten Erben.

Der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht Teil der Erbengemeinschaft , sondern hat nur einen Geldanspruch gegen die eingesetzten Erben.


Die Kanzlei für Familien- und Erbrecht in Mannheim
Kompetent. Empathisch. An Ihrer Seite.

Besprechungstermine sind auch außerhalb der Bürozeiten nach Absprache möglich.
Termine nach telefonischer Vereinbarung.
(0621) 7 89 77 66
Email: kanzlei.cudina@t-online.de

Rechtsanwältin Barbara Cudina in Mannheim. Fachanwältin für Familien - und Erbrecht. Mediatorin.

Ähnliche Beiträge

  • Erbeinsetzung

    Mit der Erbeinsetzung bestimmt der Erblasser seine Erben. Eine bestimmte Form für die testamentarische Erbeinsetzung sieht das Gesetz nicht vor. Aus der Verfügung von Todes wegen muss sich aber mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass eine bestimmte Person den Nachlass erhalten soll. Es ist sehr wichtig, dass bei der Verfassung des Testaments auf die richtige Formulierung…

  • Testament

    Bei einem Testament handelt es sich um eine Verfügung für den Todesfall, in dessen Rahmen der Erblasser seine Erben bestimmt. In den kommenden 10 Jahren werden in Deutschland ca. 2 Billionen Euro vererbt. Nur schätzungsweise 43% der Erblasser hinterlässt eine letztwillige Verfügung, in den anderen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Letztere entspricht meist nicht…

  • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

    Der Erbe hat die Wahl, ob er die Erbschaft annimmt oder Ausschlägt. Er ist bei dieser Entscheidung völlig frei und niemand kann ihn zwingen, den Nachlass anzunehmen. Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe, dass er die ihm zugefallenen Rechtsstellung nicht akzeptiert. Dann fällt keine Erbschaftssteuer an, der Erbe hat mit dem Nachlass nichts mehr zu…

  • Nichteheliche Kinder

    Das aktuelle Gesetz behandelt nichteheliche Kinder und eheliche Kinder gleich. Die Gleichstellung erfolgte am 1.4.1998 durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz. Ob ein nichteheliches Kind erbberechtigt ist, hängt vom Todeszeitpunkt des Erblassers ab. Bis zum 1.7.1970 bestand zwischen nichtehelichem Kind und Vater kein Erb- oder Pflichtteilsrecht mangels Verwandtschaft. Das heißt, diese Kinder erbten nicht. Zwischen 1970 und dem…

  • Bankauskunft im Erbfall

    Wer mit einer Bank eine Geschäftsverbindung unterhält, hat Anspruch auf umfassende Unterrichtung. Dieses Recht geht mit dem Tod des Kontoinhabers auf die Erben über. Sie dürfen also umfassende Auskunft über alle Geschäftsvorfälle auch in der Vergangenheit verlangen. Sie können die Übermittlung wichtiger Unterlagen beanspruchen, auch ist die Bank verpflichtet, den Erben Auskunft über unentgeltliche Verfügungen…

  • Erbenordnung

    Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die unmittelbaren Abkömmlinge des Erblassers, d.h. seine Kinder und Kindeskinder. Gemeint sind allein die leiblichen Kinder. Gleichgestellt sind auch adoptierte Kinder, wenn sie im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig waren, sowie Kinder, die als ehelich gelten, weil sie während der Ehe geboren wurden, wenn ihre Ehelichkeit nicht angefochten ist….