Unterhalt bei Insolvenz

Grundsätzlich sind bei der Unterhaltsberechnung Schulden zu berücksichtigen.

Die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes erfolgen. Allerdings sind dabei auch die Belange der Unterhaltsgläubiger, insbesondere minderjähriger Kinder, zu wahren.

Bei nachhaltiger und dauerhafter Überschuldung, die dazu führt, dass das verbleibende Einkommen nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsverpflichtungen ausreicht und somit ein Mangelfall vorliegt, kann die Obliegenheit des Pflichtigen entstehen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.

Zwar kann sich der Unterhalsverpflichtete seinen Gläubigern gegenüber auf Pfändungsfreigrenzen berufen, die eine Vollstreckung der Gläubiger verringert oder gar ausschließt, die Schulden und die Zinsen laufen jedoch stetig weiter.

Das Insolvenzverfahren hingegen ermöglicht auf absehbare Zeit eine Restschuldbefreiung.

Die Folge ist, dass bereits während des Insolvenzverfahrens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht oder nur in geringem Umfang bei der Unterhaltsberechnung zu beachten sind. Allerdings fallen dann auch die Unterhaltsrückstände in die Insolvenz.

Zwar ist der Unterhaltsgläubiger nicht generell vorrangig, durch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen besteht aber ein mittelbarer Vorteil, da der nicht pfändbare Teil des Einkommens des Pflichtigen bei Unterhaltslasten erhöht ist.

Auf lange Sicht steht schließlich nach der Restschuldbefreiung das gesamte Einkommen für die Unterhaltsberechnung zur Verfügung.

Daher ist der Unterhaltspflichtige bei minderjährigen Kinder im Mangelfall zur Einleitung des Insolvenzverfahrens verpflichtet.

Umstritten war bisher, ob das auch für den Bereich des Trennungsunterhalts bzw. Ehegattenunterhalts gilt.

Der BGH (BGH, Urteil vom 12.12.2007, Az. XII ZR 23/06) hat sich jetzt dagegen ausgesprochen und festgestellt, dass den Unterhaltsschuldner keine solche Obliegenheit trifft.


Die Kanzlei für Familien- und Erbrecht in Mannheim
Kompetent. Empathisch. An Ihrer Seite.

Besprechungstermine sind auch außerhalb der Bürozeiten nach Absprache möglich.
Termine nach telefonischer Vereinbarung.
(0621) 7 89 77 66
Email: kanzlei.cudina@t-online.de

Rechtsanwältin Barbara Cudina in Mannheim. Fachanwältin für Familien - und Erbrecht. Mediatorin.

Ähnliche Beiträge

  • Elternunterhalt und Sozialhilfe

    Was Sie zahlen müssen. Als Fachanwältin für Familienrecht begegnet mir immer wieder eine zentrale Sorge meiner Mandanten: die Befürchtung, für die eigenen Eltern Unterhalt zahlen zu müssen, sobald diese Sozialleistungen wie Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung beantragen. Aber glücklicherweise schützt die Einkommensgrenze die meisten Angehörigen vor Forderungen des Sozialamtes. Ich möchte versuchen, Ihnen einfach zu…

  • |

    Düsseldorfer Tabelle 2026

    Link zur Düsseldorfer Tabelle 2026 Bedeutung: Für jeden, der mit Unterhaltsfragen konfrontiert ist, ist die „Düsseldorfer Tabelle“ ein zentrales Dokument. Sie scheint auf den ersten Blick klar und übersichtlich zu sein. Doch die meisten Menschen kennen nur die Zahlenkolonnen. Viele wichtige Details sind nämlich in den Anmerkungen und Leitlinien verborgen. Hier dazu einige Informationen: Viele…

  • Unterhalt

    Das Gesetz unterscheidet verschiedene Unterhaltstatbestände, wovon an dieser Stelle die wichtigsten kurz vorgestellt werden sollen: Kindesunterhalt Der Elterteil, bei dem im Falle der Trennung die minderjährigen Kinder leben, hat gegenüber dem anderen Elternteil einen Anspruch auf Barunterhalt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Höhe des Unterhalts kann den sogenannten…