Verwirkung von Ehegattenunterhalt bei Ehebruch

Verwirkung von Ehegattenunterhalt bei Ehebruch (OLG Frankfurt 18.04.06 – 2W 128/06)

Ausgangspunkt: Parteien sind miteinander verheiratet. Die Ehefrau hat sich aus der Ehe einem neuen Partner zugewendet und lebt nun mit ihm zusammen und betreut das aus der Ehe stammende Kind. Sie verlangt die Zahlung von Trennungsunterhalt.

Dem Ehegatten, dem ein einseitiges schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last fällt, kann der Unterhaltsanspruch versagt werden. Häufig neigen die Gerichte eine Versagung zu verneinen, da der Ehebruch fast gesellschaftsfähig geworden ist.

Wenn der Unterhaltsberechtigte sich erst dann von seinem Ehegatten trennt, wenn er einen neuen Partner gefunden hat, ist ein Fehlverhalten anzunehmen. In diesem Fall kann häufig nur noch der Umstand, dass die Ehe nicht mehr intakt war, eine andere Bewertung zulassen.

Der Unterhaltsberechtigte muss dann darlegen, welche Verfehlungen dem Unterhaltsverpflichteten anzulasten sind, die dem Berechtigten (hier der Ehefrau) ein Festhalten an der Ehe erheblich erschwert haben und das eigene Fehlverhalten in einem „minderen Licht“ erscheinen lassen.

Auch muss ein innerer Bezug vorhanden sein. Als ein solches Fehlverhalten von einigem Gewicht kann angesehen werden, wenn der Pflichtige häufig betrunken ist und es zu wüsten Auseinandersetzungen kommt oder wenn die Ehefrau geschlagen wurde.

Auch wenn der Pflichtige sich selbst von der Ehe durch eigene ehewidrige Beziehungen abgewendet hat, verneint der BGH eine Verwirkung.

Im vorliegenden Fall bejahte das OLG den Verwirkungstatbestand, weil die Ehefrau einseitig aus der Ehe ausgebrochen sein und sich einem neuen Partner zugewendet habe, mit dem sie sogar zusammenlebe.

Das Argument, dass die Ehe schon nicht mehr intakt war, hat das OLG ausdrücklich verworfen.

Allerdings hat das OLG einen völligen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung abgelehnt, weil die Ehefrau das gemeinsame minderjährige Kind betreut und ihr aus diesem Grund das Existenzminimum sicherzustellen ist

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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