Elternunterhalt und Sozialhilfe

Was Sie zahlen müssen.

Als Fachanwältin für Familienrecht begegnet mir immer wieder eine zentrale Sorge meiner Mandanten: die Befürchtung, für die eigenen Eltern Unterhalt zahlen zu müssen, sobald diese Sozialleistungen wie Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung beantragen.

Aber glücklicherweise schützt die Einkommensgrenze die meisten Angehörigen vor Forderungen des Sozialamtes. Ich möchte versuchen, Ihnen einfach zu erläutern, wie die aktuelle Rechtslage ist und zeige Ihnen anhand konkreter Beispiele, was finanziell wirklich auf Sie zukommen kann.

Die zentrale Regelung, die Sie kennen müssen, ist eine klare Jahreseinkommensgrenze. Wer über 100.000 € verdient, kann zur Kasse gebeten werden – aber nur dann. Diese Grenze von 100.000 € Jahresbruttoeinkommen gilt für den sogenannten Verwandtenunterhalt. Das betrifft konkret zwei Konstellationen:

Kinder, die für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen sollen.
Eltern, die für den Unterhalt ihrer volljährigen Kinder aufkommen sollen.

Zum „Jahreseinkommen“ zählen dabei Ihre gesamten steuerlichen Bruttoeinnahmen. Das umfasst nicht nur Ihr Gehalt aus einer Anstellung, sondern auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen.

Für Unterhaltsansprüche zwischen (ehemaligen) Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern gilt die 100.000-Euro-Grenze nicht. Hier gelten andere, strengere Regelungen.

Wenn das Sozialamt der Ansicht ist, dass Sie unterhaltspflichtig sein könnten, wird ein formales Verfahren eingeleitet.

Das entscheidende Dokument, auf das Sie achten müssen, ist die sogenannte Überleitungsanzeige (manchmal auch Rechtswahrungsanzeige genannt). Mit diesem offiziellen Brief teilt Ihnen das Amt mit, dass der Unterhaltsanspruch Ihres Angehörigen auf das Sozialamt übergegangen ist.

Das Eintreffen markiert den frühestmöglichen Beginn Ihrer Zahlungspflicht. Sie haften niemals für Monate vor dem Erhalt dieser Überleitungsanzeige. Rückwirkende Forderungen sind unzulässig.

Nach der Überleitungsanzeige folgt in der Regel die Aufforderung zur Auskunft. Sie werden aufgefordert, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Gemäß § 117 SGB XII besteht hierzu eine gesetzliche Pflicht. Eine Weigerung ist zwecklos. Beachten Sie, dass auch Ihr Ehepartner (das „Schwiegerkind“) zur Auskunft über seine Finanzen verpflichtet ist.

Selbst wenn Ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie hohe Unterhaltszahlungen leisten müssen. Das Gesetz schützt Ihre eigene Familie durch eine klare Rangfolge.

Gemäß § 1609 BGB haben die Unterhaltsansprüche Ihrer eigenen Kernfamilie – also Ihrer minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kinder und Ihres Ehepartners – absoluten Vorrang. Erst wenn diese Ansprüche vollständig gedeckt sind, wird aus dem verbleibenden Einkommen der Elternunterhalt berechnet.

Als potenziell Unterhaltspflichtiger müssen Sie von sich aus keine Angaben machen. Reagieren Sie erst, wenn Sie vom Amt schriftlich zur Auskunft aufgefordert werden. Wenn Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten, prüfen Sie immer das Datum der Überleitungsanzeige. Stellen Sie sicher, dass nur Beträge ab dem Monat des Zugangs dieses Schreibens gefordert werden.

Sollte das Sozialamt nach Ihrer Auskunftserteilung über ein Jahr lang nichts von sich hören lassen, kann der Anspruch verwirken. Haken Sie in einem solchen Fall niemals von sich aus nach.

Im Ergebnis kann man festhalten:

Beim Elternunterhalt gilt in der Regel die 100.000-Euro – Jahreseinkommensgrenze. Liegt das Bruttoeinkommen darunter, wird das Sozialamt keinen Unterhalt fordern.

Die eigene Familie hat Vorrang.
Selbst bei einem Einkommen über der Grenze reduzieren Unterhaltspflichten für eigene Kinder und den Ehepartner den für den Elternunterhalt verfügbaren Betrag erheblich.

Die Zahlungspflicht beginnt frühestens mit dem Monat, in dem die Überleitungsanzeige vom Amt eingeht und nicht rückwirkend für die Zeit davor.


Die Kanzlei für Familien- und Erbrecht in Mannheim
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Rechtsanwältin Barbara Cudina in Mannheim. Fachanwältin für Familien - und Erbrecht. Mediatorin.

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