Umgangskosten beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung

Umgangskosten beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung / Hartz IV

Jeder Elternteil hat einen vom Gesetz anerkannten und durch Art. 6 GG geschützten Anspruch auf Umgang mit seinem Kind. Auf diese Weise soll es ermöglicht werden, verwandtschaftliche Bindungen aufrecht zu erhalten und zu intensivieren.

Die Ausübung des Umgangsrechtes ist häufig mit Kosten verbunden, die aber in der Regel bei der Berechnung des Unterhaltes nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden können.

Zur Entlastung dient hier das Kindergeld, das ihm im Verhältnis zum anderen Elternteil hälftig zusteht.

Häufig sind die Kosten ein Diskussionspunkt, wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind weit entfernt wohnt. Doch auch hier bleibt es dabei, dass der umgangsberechtigte Elternteil die Kosten für seine eigene Anfahrt und Rückfahrt sowie die des Kindes, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat.

Gerade bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen – auch und insbesondere beim Bezug von Hartz IV – stellt dies ein Problem da.

Der besondere Schutz des Umgangsrechtes ist auch sozialhilferechtlich zu beachten.

Aufwendungen zur Ausübung des Umganges gehören zum notwendigen Lebensbedarf und sind Folge eines persönlichen Grundbedürfnisses; der Umgangsberechtigte ist daher finanziell zu unterstützen.

Hierfür kommen in Betracht einmalige Leistungen oder sogenannte besondere Leistungen.

Welche Rechtsgrundlage dabei nun die einschlägige ist, ist bisher nicht einheitlich festgelegt.

Daher sollte der Umgangsberechtigte in so einem Fall rechtzeitig der Behörde seinen zusätzlichen Bedarf bekannt geben.


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Rechtsanwältin Barbara Cudina in Mannheim. Fachanwältin für Familien - und Erbrecht. Mediatorin.

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