Testierfähigkeit und Demenz
Grundlagen der Testierfähigkeit
Testierfähigkeit ist ein Mensch, wenn er die Fähigkeit besitzt, ein rechtlich wirksames Testament zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen. Sie ist eine spezielle Form der Geschäftsfähigkeit, die im § 2229 BGB geregelt ist. Grundsätzlich tritt die Testierfähigkeit mit der Vollendung des 16. Lebensjahres ein.
Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren benötigen für ein Testament keine Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, sie müssen es aber vor einem Notar errichten. Wichtig ist, dass die testierende Person die Bedeutung ihrer letztwilligen Verfügung verstehen muss und nach dieser Einsicht handeln kann.
Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist jemand nicht testierfähig, wenn er aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung (z. B. schwere Demenz) nicht in der Lage ist, die Tragweite seiner Entscheidungen zu erfassen. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass jeder Erwachsene testierfähig ist. Eine fehlende Testierfähigkeit muss im Streitfall durch medizinische Gutachten bewiesen werden. Ein Testament, das von einer testierunfähigen Person verfasst wurde, ist ungültig.
Ein Fall aus der Praxis: Das Urteil des Landgerichts Frankenthal
Hier ein Fall, in dem das Landgericht Frankenthal über die Testierfähigkeit bei Demenz zu entscheiden hatte:
Eine ältere Person änderte kurz vor ihrem Tod ihr Testament. Das Elternhaus im Wert von 1.000.000 €, dessen Erbe Sie und Ihre Familie sich seit Jahren sicher waren, geht nicht an Sie, sondern an einen langjährigen Mieter. Die typische Reaktion der Familie in einem solchen Fall: Fassungslosigkeit und der sofortige Verdacht, dass der Erblasser nicht mehr bei klarem Verstand gewesen sein kann. Der juristische Fachbegriff dafür lautet „Testierunfähigkeit“.
Doch wie einfach ist es, ein solches Testament anzufechten? das Urteil des Landgerichts Frankenthal zeigt, wie schwierig dies in der Praxis ist und wie stark der letzte Wille einer Person rechtlich geschützt wird.
Der Irrtum über die Demenzdiagnose
Viele glauben, dass eine Demenzdiagnose ausreicht, um ein Testament für ungültig zu erklären. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum!
Im oben geschilderten Fall wurde bei der Erblasserin in einem Arztbericht eine „beginnende demenzielle Entwicklung“ vermerkt. Entscheidend für das Gericht war jedoch der Kontext: Diese Feststellung erfolgte lediglich als Nebendiagnose während eines Krankenhausaufenthalts wegen eines gebrochenen Ellenbogens. Das Gericht machte deutlich, dass es entscheidend auf den Grad der Erkrankung ankommt und zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz unterschieden wird.
Eine leichtgradige Demenz, wie sie hier im Raum stand, hebt die Testierfähigkeit in der Regel nicht auf. Der Erblasser muss zwar in der Lage sein, die Tragweite seiner Entscheidungen zu verstehen, aber nicht jede kognitive Einschränkung führt automatisch zur Unfähigkeit, ein gültiges Testament zu errichten.
Dieser Punkt ist in einer alternden Gesellschaft von enormer Bedeutung. Das Gesetz entmündigt Menschen mit einer beginnenden Demenz nicht pauschal, sondern schaut auf die tatsächlichen Fähigkeiten zum konkreten Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Also konkret: War die Person im Moment der Testamentserrichtung in der Lage dieses zu verfassen?
Testierfreiheit und das Empfinden von Ungerechtigkeit
Angehörige fallen oft aus allen Wolken, wenn ein Testament von langjährigen Erwartungen abweicht und als zutiefst „ungerecht“ empfunden wird. Im vorliegenden Fall vermachte die Erblasserin ihr Haus ihrem langjährigen Mieter, anstatt ihren in Berlin lebenden, entfernten Verwandten, die sie in einem früheren Testament bedacht hatte.
Die Argumentation des Gerichts hierzu ist klar: Die subjektive Meinung Dritter über die Angemessenheit oder Gerechtigkeit einer testamentarischen Verfügung ist für die rechtliche Gültigkeit irrelevant. In den Urteilsgründen heißt es dazu:
„Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass der Erblasser Verfügungen trifft, die nahe Angehörige oder Personen, die sich um ihn kümmern, willkürlich zurücksetzt und er somit nach Meinung Dritter ungerecht testiert, keinerlei Bedeutung für seine Testierfähigkeit hat.“
Hinter dieser strengen Haltung steht der Grundsatz der Testierfreiheit. Die Erblasserin hatte ihre Gründe. Sie sah das Haus bei dem Mieter, mit dem sie laut Zeugenaussage wie in einer „Kommune“ gelebt hatte, in guten Händen. Sie stellte zudem sicher, dass ihre Berliner Erben den Rest ihres beträchtlichen Vermögens erhalten, was zeigt, dass ihre Entscheidung wohlüberlegt und keineswegs willkürlich war.
Die Beweiskraft medizinischer Einschätzungen
Die klagende Partei stützte ihre Argumentation maßgeblich auf die Einschätzung des Hausarztes, der der Erblasserin Testierunfähigkeit attestiert hatte. Das Gericht unterzog diese Einschätzung einer kritischen Prüfung und fand mehrere Schwachpunkte, nämlich fehlende Fachkompetenz, denn der Hausarzt war Internist und kein Facharzt für Psychiatrie oder Psychologie.
Auch hatte der Hausarzt keine spezifischen zur Feststellung einer Demenz geeigneten Tests durchgeführt. Der Arzt konnte auch nicht sagen, wann er die Patientin vor ihrer Verletzung zuletzt gesehen hatte und räumte ein, dass dies bis zu einem halben Jahr her gewesen sein könnte. Seine Beobachtungen, wie beispielsweise, dass die Erblasserin ihn nicht erkannt habe, hatten plausible alternative Erklärungen. So trug der Arzt bei seinem Besuch eine Maske und die Erblasserin befand sich in der für sie fremden Umgebung eines Pflegeheims.
Zusätzlich wurde dem Gericht ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten eines Neurogeriaters vorgelegt. Dieser Facharzt kam nach Aktenlage zum Schluss, dass die Erblasserin sich zwar im Frühstadium von Alzheimer befunden haben könnte, die verfügbaren Befunde aber „bei weitem nicht ausreichen“, um eine Testierunfähigkeit nachzuweisen. Dies unterstreicht einen strategischen Punkt: Gerichte wiegen die Analyse eines Spezialisten weitaus schwerer als die Beobachtungen eines Hausarztes.
Gesetzliche Vermutung und die Hürden der Anfechtung
Das Gesetz schützt den letzten Willen durch eine klare Regel: Es gilt die gesetzliche Vermutung der Testierfähigkeit. Das bedeutet, der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass jeder Mensch testierfähig ist. Wer das Gegenteil behaupten will, trägt die volle Beweislast und muss dies zweifelsfrei nachweisen.
Das Gericht stellt klar, dass an diesen Beweis strenge Anforderungen gestellt werden. Es genügt nicht, Zweifel am Geisteszustand des Erblassers zu säen. Im vorliegenden Fall gelang es dem Kläger nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass ein späteres Gutachten im Hauptverfahren mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ die Testierunfähigkeit belegen würde. Trotz vorgelegter Arztbriefe und eidesstattlicher Versicherungen reichten die Anhaltspunkte nicht aus.
Diese hohe Hürde dient dem Schutz des letzten Willens. Sie soll verhindern, dass Testamente leichtfertig aufgrund von Enttäuschungen oder bloßen Vermutungen gekippt werden können.
Der entscheidende Moment und die Rolle von Zeugen
Für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist ausschließlich der geistige Zustand der Person im Moment der Testamentserrichtung relevant. Was davor oder danach war, spielt eine untergeordnete Rolle.
Den entscheidenden Einblick in diesen Moment lieferte eine besonders glaubwürdige Zeugin: die Steuerberaterin, die bei der Beurkundung anwesend war. Ihre Aussage war deshalb so schlagkräftig, weil sie von der Erblasserin im früheren, von der Familie favorisierten Testament selbst als Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden war. Die Tatsache, dass ausgerechnet die von den Erben ursprünglich als Vertrauensperson ausgewählte Zeugin die Klarheit der Erblasserin bestätigte, wog für das Gericht schwer.
Laut ihrer Aussage war die Erblasserin vorbereitet, wusste genau, worum es ging, und stellte gezielte Nachfragen. Sie vergewisserte sich explizit, dass sich das Testament ausschließlich auf das Haus und nicht auf ihr restliches Vermögen bezieht, das weiterhin an die Berliner Erben gehen sollte.
Zusätzlich vermerkte der beurkundende Notar in der Urkunde, er sei von der „unbeschränkten Geschäfts- und Testierfähigkeit“ der Erblasserin überzeugt. Obwohl ein Notar kein Mediziner ist, ist seine zeitnahe Beobachtung als neutraler Amtsträger ein wichtiges Indiz. Die bewusste und klare Interaktion der Erblasserin wog letztlich schwerer als die nachträglich geäußerten Zweifel.
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist eine deutliche Erinnerung daran, dass die Testierfreiheit in Deutschland ein hoch geschütztes Gut ist. Die Hürden, einen letzten Willen anzufechten, sind bewusst sehr hoch angesetzt, um den Willen des Verstorbenen zu respektieren, selbst wenn dieser für die Hinterbliebenen schwer nachvollziehbar ist.
Die Kanzlei für Familien- und Erbrecht in Mannheim
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