Erbenordnung

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die unmittelbaren Abkömmlinge des Erblassers, d.h. seine Kinder und Kindeskinder. Gemeint sind allein die leiblichen Kinder. Gleichgestellt sind auch adoptierte Kinder, wenn sie im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig waren, sowie Kinder, die als ehelich gelten, weil sie während der Ehe geboren wurden, wenn ihre Ehelichkeit nicht angefochten ist. […]

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