Kosten Rechtsanwalt

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Die Höhe der Kosten anwaltlicher und gerichtlicher Tätigkeit richten sich zunächst nach dem Umfang der Angelegenheit und dem sog. „Gegenstandswert“.

Dies bedeutet, je höher der Wert des Streitgegenstandes ist, desto höher werden auch die Anwalts- und Gerichtskosten sein. Wer in einem Verfahren unterliegt, hat sämtliche Kosten, dh., auch jene der Gegenseite zu tragen.

Ansonsten verteilen sich die Kosten entsprechend dem Maß des Unterliegens/Obsiegens. Bei einer Ehescheidung gibt es kein Obsiegen oder Unterliegen, dh., jede Partei trägt ihre Kosten selbst. Näheres hierzu auch unter „Online/Internet-Scheidung“.

Ob und in welcher Höhe Kosten auf den Rechtsuchenden zukommen, hängt unter anderem auch von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.

Wer bedürftig ist, dh., keine oder nur geringe Einkünfte und kein nennenswertes Vermögen hat, ist berechtigt, für eine anwaltliche Beratung Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Das auszufüllende Formular ist beim Wohnsitzgericht vorzulegen. Wird die Beratungshilfe erteilt, so wird ein sog. Beratungshilfeschein ausgestellt, der dem Anwalt vor der Beratung zu übergeben ist. Die Beratung ist dann kostenlos.

Der Anwalt kann maximal € 10,– als Eigenanteil vom Ratsuchenden verlangen. Müssen in der Angelegenheit Schreiben gefertigt werden, so kann auch für diese Tätigkeit Beratungshilfe beantragt werden.

Sollte ein Gerichtsverfahren erforderlich werden, so gibt es hier die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Diese wird bei Bedürftigkeit/Vermögenslosigkeit gewährt. Hinzu kommt als weitere Anspruchsvoraussetzung aber auch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten haben muss.

Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird der Rechtsanwalt bei Einleitung des Verfahrens stellen. Zu beachten ist, dass im Falle eines Unterliegens im Prozess die eigenen Anwaltskosten zwar durch die Verfahrenskostenhilfe abgedeckt sind, nicht jedoch die Kosten der Gegenseite. Auch für eine Ehescheidung und den damit zusammenhängenden Folgesachen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine Beratung, so darf für diese sog. „Erstberatung“ maximal eine Gebühr in Höhe von € 190,00 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer berechnet werden.

Ob der Höchstbetrag erreicht wird, hängt auch hier vom Gegenstandswert und dem Schwierigkeitsgrad der Sache ab.

Ist die Beratungstätigkeit umfangreicher, dh., erschöpft sie sich nicht mit einem Rat, so ist der Rechtsanwalt gesetzlich angehalten, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Weitere Einzelheiten zu den Kosten Ihres Verfahrens, der von Ihnen gewünschten Beratung oder sonstigen Tätigkeit können telefonisch oder per Email vor Vereinbarung eines Besprechungstermins/Vereinbarung einer Online-Beratung erfragt werden.

Links zu Rechtsanwalts- und Gerichtskosten

http://bundesrecht.juris.de

www.brak.de

Wie können wir Ihnen helfen?

Sehr gerne beantworten wir Ihre Fragen auch im Rahmen einer Online-Beratung.

Zögern Sie bitte nicht, fragen kostet noch nichts!

Nach Eingang Ihrer Anfrage melden wir uns kurzfristig bei Ihnen und teilen Ihnen in diesem Zusammenhang auch die entstehenden Kosten einer Beratung, – sei es telefonisch, schriftlich, per Videokonferenz oder persönlich mit.

Telefon 0049 (0) 621 789 77 66
Telefax 0049 (0) 621 789 60 99

Emailkanzlei.cudina@t-online.de

Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

68307 Mannheim – Spinnereistr. 3-7, Eingang rechts

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