Gemeinsames Sorgerecht mit Auslandbezug

Aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe (Az. 20 WF 49/25)

In Zeiten globaler Vernetzung stellen sich viele Eltern die Frage: Was passiert mit dem gemeinsamen Sorgerecht, wenn ein Elternteil ins Ausland zieht? Bisher wurde oft argumentiert, dass das Sorgerecht dann „ruhen“ müsse, da eine Mitentscheidung aus der Ferne nicht möglich sei.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dazu nun eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Es stellt klar, dass der Wohnsitz eines Elternteils im Ausland (auch außerhalb Europas) nicht zwingend zur Folge hat, dass das Sorgerecht ruhen muss.

Wer digital erreichbar ist, dh. per E-Mail, Messenger oder Video-Call erreichbar ist und sich aktiv an Entscheidungen beteiligt, übt sein Sorgerecht rechtlich wirksam aus.

Die Reaktionszeit ist entscheidend: Wichtig ist nicht der physische Ort, sondern dass der ferne Elternteil auf Anfragen von Schulen, Ärzten oder des anderen Elternteils zeitnah reagiert.

Hürden für das „Ruhen“ sind hoch: Das Sorgerecht ruht nur noch dann, wenn ein Elternteil über längere Zeit tatsächlich unauffindbar oder handlungsunfähig ist.

Welche Auswirkungen hat das auf bestehende Verträge und Vereinbarungen?

Laufende Sorgerechtsregelungen: Bestehende gemeinsame Sorgeberechtigungen bleiben auch bei einem Umzug ins Ausland bestehen, solange die Kommunikation funktioniert.

Vollmachten: Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, dem im Inland verbleibenden Elternteil eine Alleinsorgevollmacht auszustellen, nur weil man im Ausland lebt, solange man digital greifbar bleibt.

Das heißt, Gerichtsverfahren, zB. Anträge auf Ruhen oder Entzug der elterlichen Sorge haben kaum Erfolgsaussichten, wenn der Kontakt per E-Mail nachgewiesen werden kann.

Im Hinblick auf die voraussichtliche Abwesenheit gibt es keine starre gesetzliche Frist, aber betroffene Eltern sollten unbedingt sofort Kommunikationswege festlegen und schriftlich vereinbaren, über welchen digitalen Kanal wichtige Entscheidungen künftig abgestimmt werden sollen.

Auch muss die Erreichbarkeit sichergestellt werden, also sollte man bei Schulen, Kindergärten und Kinderärzten eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegen, auch sollte man unbedingt Nachweise über die Korrespondenz aufheben.

Bezüglich der Verfahrenskosten hat dies zur Folge: Wer grundlos versucht, das Sorgerecht des anderen Teils wegen dessen Auslandsaufenthalts gerichtlich anzugreifen, muss damit rechnen, dass Anträge auf Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt werden.


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Rechtsanwältin Barbara Cudina in Mannheim. Fachanwältin für Familien - und Erbrecht. Mediatorin.

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