Lebensmittelpunkt des Kindes und Sorgerecht
Wenn Eltern sich trennen, ist die wichtigste Frage oft: Wo verbringt das Kind seine Zeit? Bisher führte dies oft zu erbitterten Kämpfen um das Sorgerecht, um den Aufenthalt des Kindes festzulegen. Die aktuelle Rechtsprechung (u. a. OLG Frankfurt a. M., Az. 6 UF 134/25) bringt hier eine wichtige Klarstellung, die viele Verfahren vereinfachen wird.
Bisher wurde oft versucht, über den Entzug des „Aufenthaltsbestimmungsrechts“ (ein Teil des Sorgerechts) zu entscheiden, bei welchem Elternteil das Kind überwiegend lebt.
Entschieden wurde nun: Die Frage, ob ein Kind im Wechselmodell (ca. 50/50) oder im Residenzmodell (hauptsächlich bei einem Elternteil) lebt, ist eine Frage des Umgangsrechts.
Es ist nicht mehr nötig, dem anderen Elternteil das Sorgerecht oder Teile davon zu entziehen, nur um den zeitlichen Aufenthalt des Kindes zu regeln.
Das Sorgerecht bleibt als „Status“ unangetastet. Es geht nur darum, die tatsächliche Zeitverteilung (den Umgang) gerichtlich festzulegen.
Das bedeutet nun mehr rechtliche Sicherheit und weniger Aggressivität in den Verfahren. Wenn man das aktuelle Betreuungsmodell ändern möchte (z. B. vom Wechselmodell zurück zu einem Hauptwohnsitz), müssen man nicht mehr behaupten, der andere Elternteil sei „ungeeignet“ für das Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht kann bestehen bleiben, auch wenn das Kind fast ausschließlich bei einem Elternteil lebt. Bestehende Umgangsregelungen können gezielter angepasst werden, ohne das grundlegende Elternrecht des anderen zu attackieren.
Es gibt keine starre gesetzliche Frist, aber wer die Änderung der aktuellen Lebenssituation des Kindes plant, sollte prüfen, welches Modell lebt man aktuell und entspricht dies noch dem Kindeswohl?
Falls eine Änderung nötig ist, sollte der Antrag nun explizit als Umgangsverfahren (und nicht als Sorgerechtsverfahren) gestellt werden. Dies verhindert, dass Anträge als „unzulässig“ abgewiesen werden oder unnötig eskalieren.
Praxisbeispiele
Als Beispiel: Ende des Wechselmodells
Mutter und Vater praktizieren das Wechselmodell (50/50). Das Kind kommt in die Schule und ist durch das ständige Hin- und Herpendeln überlastet. Die Mutter möchte, dass das Kind unter der Woche bei ihr bleibt. Früher hätte man einen Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt, heute reicht ein Antrag auf Neuregelung des Umgangs. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt voll erhalten.
Ein weiteres Beispiel: Ausweitung der Besuchszeiten
Ein Vater möchte sein Kind nicht nur jedes zweite Wochenende, sondern von Mittwoch bis Sonntag sehen (Wechselmodell). Auch dies wird nun über das Umgangsrecht geregelt. Es muss kein Streit darüber entfachen, wer „besser“ entscheiden kann, denn es geht nur um den Kalender.
Die Kanzlei für Familien- und Erbrecht in Mannheim
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