Erbrecht Pflichtteil

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Als Konsequenz der Testierfreiheit hat ein Erblasser die Möglichkeit, seine nächsten Angehörigen zu enterben.

Das Gesetz sieht für diesen Personenkreis ein Pflichtanteilsrecht vor, welches aber erst nach dem Tod des Erblassers entsteht.

Voraussetzung ist eine wirksame Verfügung von Todes wegen, durch die der Pflichtanteilsberechtigte entweder enterbt oder derart beschwert wird, dass er die Erbschaft ohne Verlust seines Pflichtanteils ausschlagen kann.

Damit der Erblasser den Pflichtanteilsanspruch nicht zu Lebzeiten umgehen kann, in dem er sein Vermögen vor dem Todesfall beispielsweise verschenkt, steht dem Pflichtanteilsberechtigten neben dem ordentlichen Pflichtanteil noch ein sog. Pflichtanteilsergänzungsanspruch zu.

Der Pflichtanteilsanspruch ist vererblich und übertragbar. Die Vererblichkeit kann auch durch Pflichtanteilsverzichtsvertrag abgedungen werden.

Zum Kreis der Pflichtanteilsberechtigten gehören die Abkömmlinge, sowie die Eltern und Ehegatten des Erblassers.

Abkömmlinge sind :

  • Kinder
  • Enkel und Urenkel.
  • Entfernte Abkömmlinge, wie z.B. Enkel sind ausgeschlossen, wenn der nähere Abkömmling, dh., das Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt.

Nicht erfasst vom Pflichtteil sind auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, nichteheliche Lebensgefährten.

Auch nichteheliche Kinder, die in den alten Bundesländern vor dem 1.7.1949 geboren wurden oder den vorzeitigen Erbausgleich erhalten haben, haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Ein Ehepartner hat keinen Erbanspruch und damit auch keinen Pflichtteilsanspruch, wenn der Verstorbene die Scheidung schon beantragt hatte.

Der Pflichtanteil entspricht er Hälfte des gesetzlichen Erbteils und der Anspruch richtet sich gegen die vom Erblasser eingesetzten Erben.

Der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht Teil der Erbengemeinschaft , sondern hat nur einen Geldanspruch gegen die eingesetzten Erben.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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