Allgemein

Kindesunterhalt – Folgen großer Einkommensunterschiede

Laut OLG Dresden kann der betreuende Elternteil voll haften, wenn er etwa dreimal so viel verdient wie der nicht betreuende Elternteil. Die Einkommensverhältnisse betreuender Elternteile könnten so an Bedeutung gewinnen. Der die Kinder betreuende Vater verdient als Arzt deutlich mehr als die an sich barunterhaltspflichtige Mutter. Er erzielt etwa das Dreifache dessen, was die barunterhaltspflichtige […]

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Altersvorsorge und Elternunterhalt

Zinseinkünfte und die ersparte Miete bei Wohnen im eigenen Haus erhöhen die Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt. Vermögen ist für Elternunterhalt einzusetzen, soweit der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet ist. Für eine zusätzliche Altersvorsorge kann ein Erwerbstätiger grundsätzlich 5 % seines Bruttoeinkommens für die gesamte Zeit ab dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit verwenden. In welcher Form Altersvorsorge betrieben

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Begleiteter Umgang

Der begleitete Umgang kommt in der Praxis sehr häufig vor. Er wird dann anzuwenden sein, wenn ein unbegleiteter Umfang das Kindeswohl gefährden würde. Anwendungsfälle sind: eine konkrete Entführungsgefahr Verdacht des sexuellen Missbrauchs Gefahr von Misshandlung des Kindes Suchterkrankung oder psychische Erkrankung des umgangsberechtigten Elternteils. Der in der Praxis häufigste Fall, in dem der begleitete Umgang

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Ablehnung des Umgangs durch das Kind

Begleiteter Umgang – Kind weigert sich Sehr häufig in der Praxis erlebt man als Anwalt den Fall, dass ein Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil, bei dem es nicht lebt, ablehnt. Diese Konstellationen sind menschlich, kinderpsychologisch und insbesondere juristisch sehr schwer zu bewältigen. Ein wesentlicher Aspekt bei der Prüfung des Kindeswohls ist der Kindeswille.

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Einschränkung des Umgangsrechts

Das Gericht kann durch bestimmte Maßnahmen anordnen, dass der Umgang eingeschränkt wird, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein gänzlicher Ausschluss für längere Zeit setzt allerdings eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Für eine kurzfristige Einschränkung des Umgangs bedarf es keiner nachgewiesenen Gefährdung des Kindes. Die Gründe müssen aber ein gewisses Gewicht haben. In Betracht kommen

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Unterhalt bei Wechselmodell

Nur dann, wenn ein echtes Paritätsmodell besteht, d.h. wenn die Kindesbetreuung annähernd im Verhältnis 50:50 zwischen den Eltern aufgeteilt wird, ist kein Elternteil berechtigt, vom anderen Unterhalt zu verlangen. Dies gilt deshalb, weil dann beide Eltern gleichzeitig ihre Betreuungs- und Unterhaltspflicht erfüllen. Schon häufiger mussten Gerichte sich mit der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung im Wechselmodell beschäftigen. So

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Wechselmodell

Das sogenannte „Wechselmodell“ wird immer häufiger praktiziert. In diesem Fall haben die Kinder getrennt lebender Eltern Wohnsitze bei jedem Elternteil. Wenn früher dieses Wechselmodell noch eher die Ausnahme war, wird in den letzten Jahren von immer mehr Eltern angestrebt. Bei einem „echten“ Wechselmodell sind die Kinder bei beiden Eltern etwa gleichlang, d.h., sie wechseln in

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Umgangspflegschaft

Abzugrenzen von der Umgangsbestimmungspflegschaft ist die in der Praxis häufig vorkommende Umgangspflegschaft. In diesem Falle setzt das Gericht einen Umgangsbetreuer, d.h. eine dritte Person ein, die den Umgang betreut, d.h. insbesondere das Kind bei dem betreuenden Elternteil abholt und zu dem umgangsberechtigten Elternteil bringt. Je nach Fall wird der Umgangspfleger dann während des gesamten Umgangs

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Umgangsbestimmung Pflegschaft

Gefährdet ein sorgeberechtigter Elternteil das Wohl des Kindes dadurch, dass er den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil untersagt, und soll dem Elternteil nicht die gesamte Personensorge entzogen werden, stellt sich im Rahmen der Suche nach geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung die Frage, ob den Eltern – als Teilbereich der

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Ehegattenunterhalt

Seit der Gesetzesreform zum Unterhaltsrecht häufen sich die Fragen und Gerüchte zum Unterhalt. Immer wieder werden Anwälte gefragt, ob es denn nun zutreffend sei, dass ab dem 3. Lebensjahr des Kindes der Mutter kein Unterhalt mehr geschuldet werde oder auch dann kein Unterhalt geschuldet werde, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist. Diese Fragen sind mit

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