Archiv für die Kategorie „Unterhaltsrechtsreform“

Rangfolge

Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach alter Rechtslage musste sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Ranges wurde der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert.

Beide Ehegatten wiederum waren gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater) privilegiert. Diese befinden sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang.

Die Rangfolge wird heute konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet , denn im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen.

Daher hat der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben.
Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig.

Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang haben  daher alle kinderbetreuenden Elternteile und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe befindet sich deshalb im zweiten Rang.

Konkret: Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind.

Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Eher, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten befinden sich  im zweiten Rang. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig. Er findet sich im dritten Rang wieder.