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Grundsätzlich sind bei der Unterhaltsberechnung Schulden zu berücksichtigen. Die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes erfolgen. Allerdings sind dabei auch die Belange der Unterhaltsgläubiger, insbesondere minderjähriger Kinder, zu wahren.

Bei nachhaltiger und dauerhafter Überschuldung, die dazu führt, dass das verbleibende Einkommen nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsverpflichtungen ausreicht und somit ein Mangelfall vorliegt, kann die Obliegenheit des Pflichtigen entstehen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.

Zwar kann sich der Unterhalsverpflichtete seinen Gläubigern gegenüber auf Pfändungsfreigrenzen berufen, die eine Vollstreckung der Gläubiger verringert oder gar ausschließt, die Schulden und die Zinsen laufen jedoch stetig weiter.

Das Insolvenzverfahren hingegen ermöglicht auf absehbare Zeit eine Restschuldbefreiung.

Die Folge ist, dass bereits während des Insolvenzverfahrens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht oder nur in geringem Umfang bei der Unterhaltsberechnung zu beachten sind. Allerdings fallen dann auch die Unterhaltsrückstände in die Insolvenz.

Zwar ist der Unterhaltsgläubiger nicht generell vorrangig, durch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen besteht aber ein mittelbarer Vorteil, da der nicht pfändbare Teil des Einkommens des Pflichtigen bei Unterhaltslasten erhöht ist.

Auf lange Sicht steht schließlich nach der Restschuldbefreiung das gesamte Einkommen für die Unterhaltsberechnung zur Verfügung. Daher ist der Unterhaltspflichtige bei minderjährigen Kinder im Mangelfall zur Einleitung des Insolvenzverfahrens verpflichtet.

Umstritten war bisher, ob das auch für den Bereich des Trennungsunterhalts bzw. Ehegattenunterhalts gilt. Der BGH (BGH, Urteil vom 12.12.2007, Az. XII ZR 23/06) hat sich jetzt dagegen ausgesprochen und festgestellt, dass den Unterhaltsschuldner keine solche Obliegenheit trifft.

unterhalt

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Unterhaltstatbestände, wovon an dieser Stelle die wichtigsten kurz vorgestellt werden sollen:

Kindesunterhalt

Der Elterteil, bei dem im Falle der Trennung die minderjährigen Kinder leben, hat gegenüber dem anderen Elternteil einen Anspruch auf Barunterhalt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Höhe des Unterhalts kann den sogenannten Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirke entnommen werden.

Für die Bemessung des Unterhalts ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate maßgebend. Daraus folgt, dass der Unterhalt nicht jeden Monat neu zu berechnen ist. Nach der erstmaligen Berechnung erfolgen Anpassungen nur bei Änderung der Einkommensverhältnisse oder wenn das Kind volljährig wird bzw. eigene Einkünfte erzielt (Beispiel: Aufnahme einer Lehre).

Das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist für die Berechnung des Kindesunterhalts nicht von Belang, von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen. Dieser Elternteil erbringt einen sog. Naturalunterhalt, d.h. seine Unterhaltsverpflichtung wird durch die Versorgung des Kindes erbracht.

Dies ändert sich erst dann, wenn das Kind volljährig wird. Ab dem Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkünfte barunterhaltspflichtig und zwar auch jener Elternteil, bei dem das Kind lebt. Ab der Volljährigkeit besteht grundsätzlich die Verpflichtung, selbst für den Unterhalt zu sorgen. Da aber die meisten Jugendlichen auch in den ersten Jahren der Volljährigkeit noch in einem Ausbildungsverhältnis stehen, wird der Unterhaltsanspruch noch weiter bestehen. Unterhalt wird geschuldet, bis das Kind eine angemessene Ausbildung erlangt hat. Mehrere Ausbildungen werden nicht geschuldet, es sei denn, diese bauen aufeinander auf, bzw. stehen in einem engen und auch zeitlichen Zusammenhang.

Bei der Berechnung des Unterhalts ist immer zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltsverpflichteten ein Sockelbetrag, der sog. Selbstbehalt verbleiben muß. Dieser liegt je nach OLG-Bezirk bei etwa € 840,– bei einem Erwerbstätigen, bzw. € 730,– bei bestehender Arbeitslosigkeit.

Ehegattenunterhalt

Ein Unterhaltsanspruch besteht während des Zusammenlebens, ab der Trennung und ab rechtskräftiger Scheidung. Man unterscheidet in diesen Phasen diverse Unterhaltstatbestände.

Die wichtigsten sind: Unterhalt wegen Alters, Erziehung gemeinsamer Kinder, Ausbildung und der Differenzunterhalt. Maßgebend für die Berechnung des Unterhalts sind auch bei Eheleuten deren Einkünfte und die ehelichen Lebensverhältnisse. Der Unterhalt errechnet sich je nach Oberlandesgerichtsbezirk nach bestimmten Formeln. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle sind Unterhaltsansprüche wegen Versorgung minderjähriger Kinder und der Differenzunterhaltsanspruch.

Versorgt ein Elternteil nach der Trennung ehegemeinschaftliche minderjährige Kinder, so ist er nicht oder nur eingeschränkt verpflichtet, einer Berufstätigkeit nachzugehen.

Maßgebend sind hier das Alter und die Anzahl der Kinder.

In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass eine Kindesmutter, die ein Kleinkind (unter 3 Jahren) versorgt, nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist.

Ist das Kind im Kindergarten bzw. in der Grundschule, neigen die Oberlandesgerichte in ihren Entscheidungen immer häufiger dazu, der Kindesmutter einen sogenannten Minijob auf € 400,– Basis zuzumuten.

Hat das Kind die Grundschule vollendet, ist der Mutter eine Halbtagstätigkeit zumutbar und ab Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes eine Vollzeittätigkeit.

Arbeitet der versorgende Elterteil nicht, obgleich er es könnte, so unterstellen die Gerichte ein fiktives Einkommen. Ein Differenzunterhalt wird geschuldet, wenn die Einkünfte der Parteien voneinander abweichen. Da die ehelichen Lebensverhältnisse der Maßstab für den Unterhalt ist, kann der weniger verdienende vom anderen Unterhalt verlangen, um finanziell so gestellt zu werden wie vor der Trennung.

Die Unterhaltsproblematik ist äußerst breit gefächert und das Spektrum potentieller Fragen ist groß. Im Einzelfall empfiehlt sich hier eine ausführliche anwaltliche Beratung.

Die Kosten einer Beratung sind in aller Regel überschaubar, sofern es sich um eine sog. Erstberatung handelt, deren Kosten einen Betrag in Höhe von € 190, — nebst Mehrwertsteuer nicht überschreiten dürfen.