Archiv für die Kategorie „Scheidung“
Von einer binationalen Ehe spricht man, wenn einer der Ehepartner Ausländer ist.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass die Ehescheidung, bzw. die mit einer Scheidung und der Trennung zusammenhängenden Folgesachen sich aus ausländischen Recht ergeben.
Dies ist unter andern davon abhängig, wo die Eheleute geheiratet haben und in welchem Land sie gelebt haben.
Nähere Fragen hierzu beantworten wir gerne.
Der Scheidungsantrag kann nach einem Trennungsjahr eingereicht werden.
Die Einreichung erfolgt über einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin.
Sofern keine Streitpunkte zwischen den Eheleuten bestehen, ist es ausreichend, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Parteien lediglich geschieden, d. h. der Gegenstandswert errechnet nur aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Parteien.
Kostenbeispiel:
Einkommen Ehemann: € 2.000,00
Einkommen Ehefrau: € 1.000,00
Ergibt einen Gesamtgegenstandswert in Höhe von € 9.000,00
Die dann entstehenden Rechtsanwaltskosten werden sich auf € 1.359,58 belaufen, die Gerichtskosten auf € 543,00. Ist im Rahmen der einvernehmlichen Ehescheidung auch ein Versorgungsausgleich durchzuführen, so erhöht auch dies den Gegenstandswert.
Der auszugleichende Jahresbetrag stellt dann den Gegenstandswert dar, der zum reinen Scheidungs-Gegenstandswert hinzuzurechnen ist.
Rechenbeispiel:
Wird in der unter dem oben genannten Beispiel auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt, und ergibt sich hier ein Jahresausgleichsbetrag in Höhe von € 2.000,00, so erhöht dies den Streitwert auf insgesamt € 11.000,00.
Die Anwaltskosten betragen dann € 1.588,65 , die Gerichtskosten € 657,00 Eine einvernehmliche Scheidung ist auch die kostengünstigste Art der Scheidung, da der Gegenstandswert nur aus dem Einkommen der Parteien zu berechnen ist und nur jene Partei anwaltlich vertreten sein muss, die den Antrag einreichen möchte.
Wenn die Parteien sich einig sind, und lediglich die Scheidung wünschen, kann intern auch eine Teilung aller anfallenden Kosten, d. h. der Rechtsanwaltskosten vereinbart werden.
Hierdurch reduzieren sich die Gesamtkosten der Scheidung um ca. 40 %.
Im Internet befindet sich immer wieder der Begriff “Online-Scheidung” oder auch “Internet-Scheidung”
Mit diesen Begriffen werben zahlreiche Rechtsanwälte, die potenzielle Mandanten suggerieren, man könne “Online” geschieden werden. Dies ist nicht zutreffend.
Eine “Online-Scheidung” oder “Internet-Scheidung” gibt es nicht!
Es ist lediglich möglich, einen Rechtsanwalt online oder auch per Internet mit der Einreichung des Scheidungsantrages zu beauftragen. Der Rechtsanwalt reicht dann an dem dafür zuständigen Gericht den Scheidungsantrag ein, die Scheidung wird dort – wie jede andere Ehescheidung – Scheidung behandelt, d. h. nach Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen und ggf. nach Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich wird ein Scheidungstermin anberaumt, zu dem die Parteien erscheinen müssen.
Einziger Unterschied zwischen Online-Scheidung / Internet-Scheidung und einer üblichen Scheidung ist die Art und Weise der Beauftragung des Rechtsanwalts. Der Mandant lernt seinen Rechtsanwalt hier nicht persönlich kennen, sondern kommuniziert mit ihm online oder nach der ersten Kontaktaufnahme auch telefonisch.
Eine Online-Scheidung oder Internet-Scheidung verursacht dieselben Kosten, wie jede andere Ehescheidung auch. Sie ist nicht deshalb billiger, weil der Rechtsanwalt online beauftragt wird.
Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Ein Scheitern der Ehe ist dann gegeben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass diese Lebensgemeinschaft jemals wieder hergestellt werden kann.
Von einer Zerrüttung der Ehe ist auszugehen, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und auch beide Ehepartner die Scheidung wünschen. In diesem Falle kann nach einem Trennungsjahr von einem Ehepartner der Scheidungsantrag eingereicht werden und die Ehe wird ohne weitergehende Prüfung, sondern nur nach Anhörung der Parteien geschieden.
Widerspricht ein Ehepartner der Scheidung, so muss theoretisch drei Jahre abgewartet werden, bis der Scheidungsantrag eingereicht werden kann. Dies ist nur dann anders, wenn der die Scheidung wünschende Ehepartner nachweist, dass die Ehe zerrüttet ist, bzw. gescheitert ist.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der andere Partner eine neue Beziehung eingegangen ist, trunksüchtig ist, den anderen beleidigt oder gewalttätig ihm gegenüber ist, kein Dialog mehr möglich ist, oder aber wenn sich der andere Ehepartner einem neuen Partner zugewendet hat. Hier ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Nach einer Trennungszeit von 5 Jahren ist eine Ehe in jedem Fall zu scheiden. Hier kann der andere Ehepartner nur in seltenen Ausnahmefällen die Scheidung verhindern.