Archiv für die Kategorie „Familienrecht“
Rechtsanwältin Cudina ist Fachanwältin für Familienrecht in Mannheim-Sandhofen.
Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei in Mannheim sind alle Bereiche des Familienrechts, dh., Vertretung im Scheidungsverfahren, Gestaltung von Eheverträgen, Unterhaltsberechnungen, Vermögensauseinandersetzung und Sorgerecht.
Darüber hinaus bietet Rechtsanwältin Cudina Hilfestellung in allen erbrechtlichen Fragen von der Gestaltung von Testamenten und bei der Auseinandersetzung von Nachlässen.
Bei jeder Ehescheidung wird von Amts wegen ein sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. D. h., es wird zunächst überprüft, wie hoch die einzelnen Anwartschaften der Eheleute für die Ehezeit bei ihren Rententrägern (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche und private) sind.
Nach Eingang dieser Auskünfte wird das Gericht einen Ausgleich in der Form durchführen, dass vom Rentenkonto desjenigen Ehepartners, der in der Ehe höhere Anwartschaften erworben hat, wie der andere, die Hälfte der Differenz auf das Rentenkonto des anderen überwiesen wird.
Die Rentenkürzung wirkt sich erst mit Eintritt in das Rentenalter aus.
Ist der zum Ausgleich verpflichtete Ehepartner zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung bereits Rentner, so genießt er das sog. “Rentnerprivileg”. Dies bedeutet, dass er seine Rente solange ungekürzt weiter erhält, bis auch der Ausgleichsberechtigte Rentner wird.
Ist der Ausgleichsverpflichtete jedoch noch nicht Rentner, ist er aber dem anderen Ehepartner gegenüber zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet, so kann er bei seinem Rententräger einen Antrag nach § 5 VAHRG stellen, dass ihm die Rente weiterhin ungekürzt ausbezahlt wird.
Anderenfalls würde die Rentenkürzung zu dem ungerechten Ergebnis führen, dass der Ausgleichsverpflichtete, der auch Unterhalt zahlen muss, aufgrund der Rentenkürzung nicht mehr in der Lage wäre, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.
Der Versorgungsausgleich kann durch Ehevertrag ausgeschlossen werden.
Vereinbaren die Parteien während der Ehe den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, so muss, damit dieser Ausschluss wirksam ist, ein Jahr mit der Einreichung der Scheidungsantrages abgewartet werden.
Umgangskosten beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung / Hartz IV
Jeder Elternteil hat einen vom Gesetz anerkannten und durch Art. 6 GG geschützten Anspruch auf Umgang mit seinem Kind. Auf diese Weise soll es ermöglicht werden, verwandtschaftliche Bindungen aufrecht zu erhalten und zu intensivieren.
Die Ausübung des Umgangsrechtes ist häufig mit Kosten verbunden, die aber in der Regel bei der Berechnung des Unterhaltes nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden können. Zur Entlastung dient hier das Kindergeld, das ihm im Verhältnis zum anderen Elternteil hälftig zusteht.
Häufig sind die Kosten ein Diskussionspunkt, wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind weit entfernt wohnt. Doch auch hier bleibt es dabei, dass der umgangsberechtigte Elternteil die Kosten für seine eigene Anfahrt und Rückfahrt sowie die des Kindes, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat.
Gerade bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen – auch und insbesondere beim Bezug von Hartz IV – stellt dies ein Problem da. Der besondere Schutz des Umgangsrechtes ist auch sozialhilferechtlich zu beachten. Aufwendungen zur Ausübung des Umganges gehören zum notwendigen Lebensbedarf und sind Folge eines persönlichen Grundbedürfnisses; der Umgangsberechtigte ist daher finanziell zu unterstützen. Hierfür kommen in Betracht einmalige Leistungen oder sogenannte besondere Leistungen. Welche Rechtsgrundlage dabei nun die einschlägige ist, ist bisher nicht einheitlich festgelegt.
Daher sollte der Umgangsberechtigte in so einem Fall rechtzeitig der Behörde seinen zusätzlichen Bedarf bekannt geben.
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Grundsätzlich ist eine Abänderung nicht erforderlich, da an die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt tritt.
Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe, und ist auf volle Euro aufzurunden.
Die Anpassung erfolgt in der Regel also ohne gesondertes Verfahren im Wege der Umrechnung durch das Vollstreckungsorgan. Damit sollen kostenträchtige Anpassungsverfahren vermieden werden.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Abänderung im Rahmen einer sog. Abänderungsklage eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse erfordert, auf denen der frühere Unterhaltstitel beruht. In der Praxis wird eine Änderung der Unterhaltshöhe von etwa 10 % als wesentlich angesehen. Diese 10 % Schwelle wird nicht in allen Fällen durch die neue Unterhaltsreform überschritten werden.