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Seit der Gesetzesreform zum Unterhaltsrecht häufen sich die Fragen und Gerüchte zum Unterhalt. Immer wieder werden Anwälte gefragt, ob es denn nun zutreffend sei, dass ab dem 3. Lebensjahr des Kindes der Mutter kein Unterhalt mehr geschuldet werde oder auch dann kein Unterhalt geschuldet werde, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist. Diese Fragen sind mit einem klaren NEIN zu
Die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs sind für einen Laien im Gesetz nur schwer verständlich geregelt und die Auslegung der einschlägigen Vorschriften fällt auch erfahrenen Juristen nicht immer leicht, zumal eines seit der Gesetzesreform eindeutig gilt: jeder Fall ist speziell zu prüfen und individuell zu bewerten. Pauschalierte Antworten können nicht gegeben.
Da ich in meiner anwaltlichen Praxis immer wieder mit unterhaltsrechtlichen Fallkonstellationen der unterschiedlichsten Art konfrontiert werde, möchte ich das Prüfungsschema hier kurz und möglichst verständlich darstellen, um jenen Ratsuchenden eine kleine Hilfestellung bei der Beantwortung ihrer Fragen zu geben, die eine Lösung “ihres” Falles suchen. Ich verzichte hierbei auf die Verwendung juristischer Fachbegriffe und möchte versuchen, die Struktur des Gesetzes und die Entwicklung der Rechtssprechung kurz und allgemeinverständlich darzustellen.
Die Fragen, die sich hier allgemein stellen:
- Ist Unterhalt überhaupt zu zahlen?
- Wenn ja, wie lange?
- Und in welcher Höhe?
Hierzu im Einzelnen:
Ist überhaupt Unterhalt zu zahlen?
Unmittelbar nach der Trennung gelten zunächst die ehelichen Verhältnisse fort. Das heisst, jener Ehepartner, der ein geringeres Einkommen erzielt als der andere, hat einen Anspruch darauf, den finanziellen Status, den er während des Zusammenlebens hatte, zunächst fortzuführen. Hat beispielsweise die Ehefrau während des Zusammenlebens nicht oder nur teilweise gearbeitet, muss sie diesen Zustand nicht sofort ändern, sondern hat eine Orientierungsphase von etwa einem Jahr, während der sie vom anderen Ehegatten einen Aufstockungsunterhalt verlangen kann. Der Unterhalt errechnet sich also nach den tatsächlichen Verhältnissen und Einkommensverhältnissen. Fiktive Berechnungen werden hier in der Regel nicht angestellt,- von wenigen Ausnahmefallkonstellationen einmal abgesehen.
Nach Ablauf des Trennungsjahres sollte feststehen, ob die Scheidung kurz- oder langfristig durch geführt wird. Wird die Ehe nicht mehr aufgenommen, muss der weniger verdienende Elternteil sich um eine vollschichtige Arbeit bemühen. Tut er das nicht oder nicht mit nachhaltigem Engagement, muss er sich bei der Berechnung des Unterhalts so behandeln lassen, als erziele er ein Vollzeiteinkommen. Es wird bei der Berechnung des Unterhalts also ein Vollzeiteinkommen fiktiv angerechnet.
„Nachhaltig um eine Vollzeitstelle bemühen“, bedeutet, dass ca. 20-25 ernstgemeinte Bewerbungen monatlich nachgewiesen werden müssen. Bewirbt sich der Partner nur gelegentlich oder gar nicht, so kommt es zu der o.g. Anrechnung eines fiktiven Einkommens.
Haben die Partner Kinder, so kann eine Berufstätigkeit erst ab der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes verlangt werden. Vorher darf sich der betreuende Elternteil auf die Betreuung des Kindes berufen.
Ist der betreuende Elternteil gesund und sprechen keine anderen wichtigen Gründe gegen eine Berufstätigkeit (Krankheit oder erhöhter Betreuungsbedarf des Kindes, fehlende Betreuungseinrichtungen in der Umgebung), muss auch der betreuende Partner sich nach Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes um eine Vollzeitstelle bemühen. Hier setzt nun die Einzelfallbetrachtung ein, dh. es muss überprüft werden, ob eine Vollzeitberufstätigkeit zumutbar ist. So macht es einen Unterschied, ob nur 1 oder mehrere Kinder zu betreuen sind. Ist nur ein Kind vorhanden, ist dieses in seiner Entwicklung problemlos und steht eine Betreuungseinrichtung zur Verfügung, kann dem Elterteil eine Vollzeittätigkeit durchaus abverlangt werden. Gibt es aber mehrere Kinder, so muss überprüft werden, ob eine Vollzeittätigkeit nicht neben den notwendigen Haushalts- und Betreuungstätigkeiten unzumutbar wäre. So kann man einer betreuenden Mutter (Vater) kaum abverlangen, bis 17 Uhr zu arbeiten, wenn danach noch die Versorgung des Haushalts und mehrerer Kinder ansteht. Hier wäre auch eine Teilzeittätigkeit unter Umständen ausreichend.
Nach Ablauf des Trennungsjahres ist Unterhalt bis zur Scheidung zu zahlen. War die Ehe „kurz“, dh. betrug sie nur bis ca. 2-3 Jahre, entfällt danach der Unterhaltsanspruch vollständig. Allerdings sieht der Gesetzestext nicht konkret vor, welche Dauer man als „kurz“ bezeichnet. In der Praxis hat sich abgezeichnet, dass dies ein Zeitraum bis max. 3 Jahre ist. Der Unterhaltsverpflichtete sollte daher, falls er die Scheidung wirklich möchte, diese nach Ablauf des Trennungsjahres rasch in die Wege leiten, um die Dauer der Ehe und damit die Dauer der Unterhaltsverpflichtung nicht in die Länge zu ziehen.
Sind allerdings gemeinsame Kinder vorhanden, spielt die Dauer der Ehe für den Wegfall keine Rolle, soweit die Kinder betreuungsbedürftig sind.
Wie lange muss ich Unterhalt zahlen?
Sind die Kinder älter als 3 Jahre, sind sie und der betreuende Elternteil gesund und stehen Betreuungseinrichtungen zur Verfügung, richtet sich die Dauer der Unterhaltsverpflichtung nach der Dauer der Ehe. Diese Dauer prägt die Stärke der ehelichen Solidarität, die sich nach der Ehe über einen angemessenen Zeitraum fortsetzt. Bei kurzen Ehen ist eine solche Solidarität nachvollziehbarerweise nicht so stark ausgeprägt, wie dies bei langen Ehen der Fall ist.
Der besser verdienende Partner muss über einen „angemessenen Zeitraum“ auch nach der Ehe hinweg einen Aufstockungsunterhalt zahlen. Eine klare Definition, wie lange dieser Zeitraum tatsächlich ist, gibt es nicht. So hat beispielsweise das OLG Koblenz entschieden, dass über einen Zeitraum von 20-25% der Ehedauer Aufstockungsunterhalt zu zahlen ist. Waren die Eheleute also 10 Jahre verheiratet, wäre der Unteralt noch etwa 2-3 Jahre nach der Scheidung zu zahlen. Maßgebend für alle deutschen Gerichte ist diese Entscheidung allerdings nicht.
Die Dauer des Unterhalts kann sich aber verlängern, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner ehebedingte Nachteile erlitten hat. Dies sind Nachteile beruflicher Natur, wenn beispielsweise ein Partner zugunsten der Betreuung der Kinder auf eine berufliche Karriere verzichtet hat. Dann stellt sich die Frage: wo stünde dieser Partner heute, wenn es die Ehe nicht gegeben hätte? Wenn es dem Partner nicht gelingen kann, diesen Nachteil aufzuholen und auszugleichen, kann die Unterhaltspflicht schlimmstenfalls noch bis zur Rente andauern. Näheres zur Höhe dieses Unterhalts weiter unten.
In welcher Höhe muss ich Unterhalt zahlen?
Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Parteien. Es werden die Einkünfte (auch fiktiver Art, s.o.) nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 10 % addiert, die Summe halbiert und das Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen. Der sich dann ergebende Betrag (ungedeckter Bedarf) stellt den Unterhaltsanspruch dar.
Beispiel:
Einkommen Ehemann: € 4.000,00
abzgl. 10% Erwerbstätigenbonus: € 3.600,00
Einkommen Ehefrau: € 2.000,00
abzgl. Erwerbstätigenbonus: € 1.800,00
Addition: € 3.600,00 plus € 1.800,00 = € 5.400,00
hieraus ½ : € 2.700,00 (=ehelicher Bedarf)
Bedarf abzgl. Einkommen Ehefrau: € 900,00 (Aufstockungsunterhalt)
Die Zahlungsverpflichtung ist generell limitiert durch den sog. Selbstbehalt, der jedem verbleiben muss, dies sind derzeit gegenüber einem Ehepartner
€ 1.050,00.
Dieser Betrag ist entsprechend der Ausführungen oben über einen „angemessenen Zeitraum“ zu zahlen.
Endet dieser und hat der unterhaltsberechtigte Partner ehebedingte Nachteile erlitten (s.o.), so sind diese auch weiterhin auszugleichen. Dieser Unterhaltsanspruch ist allerdings begrenzt durch den Betrag, den der Partner ohne die Ehe heute verdienen würde.
Beispiel:
Die Ehefrau im Beispiel oben ist als Sekretärin tätig. Hätte sie ihre berufliche Karriere ohne Ehe weiter verfolgt, so hätte sie als Verwaltungsangestellt heute ein Einkommen in Höhe von € 2.400,00. Ihr Unterhaltsanspruch läge daher nach Ablauf der nachehelichen Solidaritätsphase bei € 360,00. Dies deshalb, weil die Ehefrau theoretisch (nach Abzug des 10%-igen Erwerbstätigenbonus) heute fiktiv
€ 2.160,00 verdienen würde, tatsächlich verdient sie nur € 1.800,00. Die Differenz wäre ihr – unter Umständen bis zum Rentenalter – auszugleichen.
Nachvollziehbarerweise ist es in der Mehrheit der Fälle sehr schwierig festzustellen, welches Einkommen ohne Ehe heute erzielt würde. In der Regel wird bei Gericht jener Partner, der den ehebedingten Nachteil behauptet, den Sachverhalt so darstellen, als sei er vor der Ehe beruflich in höchstem Maße engagiert gewesen und er hätte bei seinen Fähigkeiten und seinem beruflichen Ehrgeiz heute das Ende der Karriereleiter mit maximalem Einkommensmöglichkeiten erreicht. Dagegen wird der andere Ehepartner meist einwenden, sein Partner habe niemals berufliche Leidenschaft und Engagement besessen. Die Wahrheit liegt meist in der Mitte.
Ergebnis:
Die Darstellungen dürften zeigen, dass kein Fall wie der andere zu entscheiden ist. Die früheren „Altersphasenmodelle“, die in den einzelnen Gerichtsbezirken galten, gibt es nicht mehr und es war entsprechend ausdrücklicher Rechtssprechung des BGH auch nicht Ziel dies Gesetzgebers, diese nach der Gesetzesreform weiter aufrecht zu erhalten. Sinn der Reform war es gerade, von pauschalierten Entscheidungen abzukommen und den Weg für individuelle und damit häufig auch gerechteren Lösungen frei zu machen.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem speziellen Fall haben, werden wir diese gerne beantworten. Schildern Sie uns Ihren Fall gerne per Mail. Wir werden uns sodann schnellst möglich bei Ihnen melden und die voraussichtliche Bearbeitungszeit und Modalitäten einer Mandatsübernahmen bekannt geben.
Wir freuen uns über Ihre Nachricht.
Rechtsanwältin Cudina ist Fachanwältin für Familienrecht in Mannheim-Sandhofen.
Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei in Mannheim sind alle Bereiche des Familienrechts, dh., Vertretung im Scheidungsverfahren, Gestaltung von Eheverträgen, Unterhaltsberechnungen, Vermögensauseinandersetzung und Sorgerecht.
Darüber hinaus bietet Rechtsanwältin Cudina Hilfestellung in allen erbrechtlichen Fragen von der Gestaltung von Testamenten und bei der Auseinandersetzung von Nachlässen.
Bei jeder Ehescheidung wird von Amts wegen ein sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. D. h., es wird zunächst überprüft, wie hoch die einzelnen Anwartschaften der Eheleute für die Ehezeit bei ihren Rententrägern (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche und private) sind.
Nach Eingang dieser Auskünfte wird das Gericht einen Ausgleich in der Form durchführen, dass vom Rentenkonto desjenigen Ehepartners, der in der Ehe höhere Anwartschaften erworben hat, wie der andere, die Hälfte der Differenz auf das Rentenkonto des anderen überwiesen wird.
Die Rentenkürzung wirkt sich erst mit Eintritt in das Rentenalter aus.
Ist der zum Ausgleich verpflichtete Ehepartner zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung bereits Rentner, so genießt er das sog. “Rentnerprivileg”. Dies bedeutet, dass er seine Rente solange ungekürzt weiter erhält, bis auch der Ausgleichsberechtigte Rentner wird.
Ist der Ausgleichsverpflichtete jedoch noch nicht Rentner, ist er aber dem anderen Ehepartner gegenüber zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet, so kann er bei seinem Rententräger einen Antrag nach § 5 VAHRG stellen, dass ihm die Rente weiterhin ungekürzt ausbezahlt wird.
Anderenfalls würde die Rentenkürzung zu dem ungerechten Ergebnis führen, dass der Ausgleichsverpflichtete, der auch Unterhalt zahlen muss, aufgrund der Rentenkürzung nicht mehr in der Lage wäre, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.
Der Versorgungsausgleich kann durch Ehevertrag ausgeschlossen werden.
Vereinbaren die Parteien während der Ehe den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, so muss, damit dieser Ausschluss wirksam ist, ein Jahr mit der Einreichung der Scheidungsantrages abgewartet werden.
Umgangskosten beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung / Hartz IV
Jeder Elternteil hat einen vom Gesetz anerkannten und durch Art. 6 GG geschützten Anspruch auf Umgang mit seinem Kind. Auf diese Weise soll es ermöglicht werden, verwandtschaftliche Bindungen aufrecht zu erhalten und zu intensivieren.
Die Ausübung des Umgangsrechtes ist häufig mit Kosten verbunden, die aber in der Regel bei der Berechnung des Unterhaltes nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden können. Zur Entlastung dient hier das Kindergeld, das ihm im Verhältnis zum anderen Elternteil hälftig zusteht.
Häufig sind die Kosten ein Diskussionspunkt, wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind weit entfernt wohnt. Doch auch hier bleibt es dabei, dass der umgangsberechtigte Elternteil die Kosten für seine eigene Anfahrt und Rückfahrt sowie die des Kindes, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat.
Gerade bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen – auch und insbesondere beim Bezug von Hartz IV – stellt dies ein Problem da. Der besondere Schutz des Umgangsrechtes ist auch sozialhilferechtlich zu beachten. Aufwendungen zur Ausübung des Umganges gehören zum notwendigen Lebensbedarf und sind Folge eines persönlichen Grundbedürfnisses; der Umgangsberechtigte ist daher finanziell zu unterstützen. Hierfür kommen in Betracht einmalige Leistungen oder sogenannte besondere Leistungen. Welche Rechtsgrundlage dabei nun die einschlägige ist, ist bisher nicht einheitlich festgelegt.
Daher sollte der Umgangsberechtigte in so einem Fall rechtzeitig der Behörde seinen zusätzlichen Bedarf bekannt geben.
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Grundsätzlich ist eine Abänderung nicht erforderlich, da an die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt tritt.
Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe, und ist auf volle Euro aufzurunden.
Die Anpassung erfolgt in der Regel also ohne gesondertes Verfahren im Wege der Umrechnung durch das Vollstreckungsorgan. Damit sollen kostenträchtige Anpassungsverfahren vermieden werden.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Abänderung im Rahmen einer sog. Abänderungsklage eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse erfordert, auf denen der frühere Unterhaltstitel beruht. In der Praxis wird eine Änderung der Unterhaltshöhe von etwa 10 % als wesentlich angesehen. Diese 10 % Schwelle wird nicht in allen Fällen durch die neue Unterhaltsreform überschritten werden.