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Der Erblasser kann nach § 2048 BGB durch seine letztwillige Verfügungen Anordnungen hinterlassen, wie sich die Erben auseinander zu setzen haben. D.h., er kann genau anordnen, welche seiner Vermögensgegenstände welche Personen erben sollen.

Wenn sich die einzelnen Erben einig sind, können sie sich jederzeit über die Auseinandersetzungsanordnung hinwegsetzen. Wenn der Erblasser das verhindern möchte, so müsste er eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Bei der Teilungsanordnung wird dem Erben das Recht eingeräumt, einen bestimmten Vermögensgegenstand aus dem Nachlass unter Anrechnung auf seinen Erbteil zu beanspruchen.

Der Erbe hat die Wahl, ob er die Erbschaft annimmt oder Ausschlägt. Er ist bei dieser Entscheidung völlig frei und niemand kann ihn zwingen, den Nachlass anzunehmen.

Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe, dass er die ihm zugefallenen Rechtsstellung nicht akzeptiert. Dann fällt keine Erbschaftssteuer an, der Erbe hat mit dem Nachlass nichts mehr zu tun. Die Erbschaft fällt dann dem Nächstgerufenen zu, also der Person, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge als nächstes berufen wäre. Schlagen alle Erben aus, so bleibt am Ende nur noch der Fiskus, der aber nicht ausschlagen kann.

Eine Ausschlagung muss ausdrücklich erklärt werden, hier genügt es nicht, dass der Erbe einfach nichts unternimmt oder keine Erklärungen abgibt. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und seiner Berufung Kenntnis erlangt. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hat oder wenn er zu Beginn der Frist sich im Ausland aufhält. Die Ausschlagungserklärung bedarf der notariellen Form, bzw. die Ausschlagung kann auch gegenüber dem Nachlassgericht zu Protokoll erklärt werden.

Vor dem Erbfall kann nicht ausgeschlagen werden. Wer schon vor dem Tod des Erblassers aus dem Kreis der späteren Erben ausscheiden will, muss einen Erbverzichtsvertrag mit dem Erblasser schließen.

Nicht mehr ausschlagen kann auch, wer die Erbschaft schon angenommen hat. Die Annahme kann schon vor Ablauf der Ausschlagungsfrist erklärt werden, ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung, wie beispielsweise durch Beantragung eines Erbscheins.

Auch die Anfechtung der Annahme ist denkbar, nämlich dann, wenn der Erbe zunächst einmal Zeit benötigt, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Wenn er dann Klarheit hat, kann er binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes in notarieller Form oder gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung erklären. Auch kann er in dieser Weise die irrtümlich ausgesprochene Ausschlagung anfechten.

Die Enterbung ist in § 1938 BGB geregelt. Danach wird ein nach der gesetzlichen Erbfolge vorgesehener Erbe ausgeschlossen. Bestimmten nahen Angehörigen, nämlich den Abkömmlingen, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers verbleibt in diesem Fall der Pflichtteilsanspruch, der nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Enterbung geschieht durch Testament. Eine Enterbung kann z. B. auch vorliegen, wenn ein Erblasser in seinem Testament die gesetzlichen Erben nicht erwähnt, d. h. andere Personen einsetzt. D. h., er kann seine gesetzlichen Erben stillschweigend übergehen.

Er kann aber auch die gesetzlichen Erben ausdrücklich ganz oder teilweise ausschließen. Die Enterbung bezieht sich im Zweifelsfall, im Gegensatz zum Erbverzicht, nur auf die enterbte Person selbst und nicht auch auf deren Abkömmlinge.