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Verwirkung von Ehegattenunterhalt bei Ehebruch (OLG Frankfurt 18.04.06 – 2W 128/06)
Ausgangspunkt: Parteien sind miteinander verheiratet. Die Ehefrau hat sich aus der Ehe einem neuen Partner zugewendet und lebt nun mit ihm zusammen und betreut das aus der Ehe stammende Kind. Sie verlangt die Zahlung von Trennungsunterhalt.
Dem Ehegatten, dem ein einseitiges schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last fällt, kann der Unterhaltsanspruch versagt werden. Häufig neigen die Gerichte eine Versagung zu verneinen, da der Ehebruch fast gesellschaftsfähig geworden ist.
Wenn der Unterhaltsberechtigte sich erst dann von seinem Ehegatten trennt, wenn er einen neuen Partner gefunden hat, ist ein Fehlverhalten anzunehmen. In diesem Fall kann häufig nur noch der Umstand, dass die Ehe nicht mehr intakt war, eine andere Bewertung zulassen.
Der Unterhaltsberechtigte muss dann darlegen, welche Verfehlungen dem Unterhaltsverpflichteten anzulasten sind, die dem Berechtigten (hier der Ehefrau) ein Festhalten an der Ehe erheblich erschwert haben und das eigene Fehlverhalten in einem “minderen Licht” erscheinen lassen. Auch muss ein innerer Bezug vorhanden sein. Als ein solches Fehlverhalten von einigem Gewicht kann angesehen werden, wenn der Pflichtige häufig betrunken ist und es zu wüsten Auseinandersetzungen kommt oder wenn die Ehefrau geschlagen wurde. Auch wenn der Pflichtige sich selbst von der Ehe durch eigene ehewidrige Beziehungen abgewendet hat, verneint der BGH eine Verwirkung.
Im vorliegenden Fall bejahte das OLG den Verwirkungstatbestand, weil die Ehefrau einseitig aus der Ehe ausgebrochen sein und sich einem neuen Partner zugewendet habe, mit dem sie sogar zusammenlebe. Das Argument, dass die Ehe schon nicht mehr intakt war, hat das OLG ausdrücklich verworfen. Allerdings hat das OLG einen völligen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung abgelehnt, weil die Ehefrau das gemeinsame minderjährige Kind betreut und ihr aus diesem Grund das Existenzminimum sicherzustellen ist
( BGH XII ZR 144/04 Urteil v. 25.10.2006)
Vorliegend musste der BGH die Wirksamkeit eines Ehevertrages prüfen, der einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt zum Gegenstand hat.
Bei Abschluss des Ehevertrages bezogen beide Ehegatten Sozialhilfe. Die Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau machte während des Scheidungsverfahrens nachehelichen Unterhalt geltend.
Der BGH entschied, dass der Verzicht zum Zeitpunkt der Vertragsschließung nicht zu einer einseitigen Lastenverteilung geführt hat, da beide Ehegatten keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Auch zum jetzigen Zeitpunkt kann sich der Ehemann auf den Verzicht berufen, da beide noch immer mittellos seien.
Auch der Umstand, dass somit der Sozialhilfeträger belastet ist, ändert im vorliegenden Fall nichts. Eine Nichtigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Ehegatten die auf der Ehe beruhenden Familienlasten objektiv zum Nachteil des Trägers regeln, weil sie ehebedingte Nachteile, die durch den Unterhalt nicht ausgeglichen werden sollen auf den Träger verlagern. Ehebedingte Nachteile waren vorliegend nicht zu befürchten, da die Ehefrau schon bei Vertragsschluss nicht in der Lage war, sich zu versorgen.
Richterliche Anpassung von Eheverträgen ( BGH XII ZR 165/04 Urteil v. 28.02.2007)
Ausgangspunkt: Die Parteien heirateten, nachdem die Eheleute zuvor einen Ehevertrag abgeschlossen hatten, der vorsah, dass für den Fall der Scheidung der Unterhaltsberechtigte einen Betrag in bestimmter Höhe verlangen könne, zukünftige Einkommenssteigerungen jedoch nicht zu berücksichtigen seien. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Ehefrau schwanger.
Bei der Bemessung des Unterhaltes war man davon ausgegangen, dass die Ehefrau während der Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung mit einer teilweisen Tätigkeit verbinden werde.
Entgegen der ursprünglichen Planung aber war die Ehefrau in der Folgezeit nicht berufstätig. Sie verlangt nun einen höheren Unterhalt als den ursprünglich vereinbarten.
Der BGH entschied, dass allein der Umstand der Schwangerschaft bei Vertragsschluss nicht der Wirksamkeit des Ehevertrages entgegensteht, da keine einseitige zu Lasten der Ehefrau getroffene Vereinbarung vorlag. Der vereinbarte Betrag orientierte sich am damaligen Einkommen des Ehemannes und hielt sich im Rahmen dessen, was der Ehefrau auch ohne Ehevertrag zugestanden hätte.
Auch der Umstand alleine, dass der Ehemann eine außerordentliche Einkommenssteigerung erreichte, lässt keine andere Bewertung zu. Die Eheleute hatten ausdrücklich festgelegt, dass sich die Unterhaltshöhe gerade nicht nach den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen bemessen werden soll.
Allerdings kommt eine Anpassung in Betracht, da die Ehefrau nicht in dem ursprünglichen Umfang berufstätig war.
Die Anpassung der Höhe nach kann sich dann jedoch nur beschränkt auf diesen Teilbereich beziehen. Da nur die ehebedingten Nachteile auszugleichen sind, kann die Ehefrau nicht besser gestellt werden, als sie ohne die Ehe gestanden hätte, so dass der zusätzlich zuzusprechende Betrag den Verdienst nicht überschreiten darf, den sie erzielt hätte, wenn sie nicht auf die Erwerbstätigkeit verzichtet hätte.