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Seit der Gesetzesreform zum Unterhaltsrecht häufen sich die Fragen und Gerüchte zum Unterhalt. Immer wieder werden Anwälte gefragt, ob es denn nun zutreffend sei, dass ab dem 3. Lebensjahr des Kindes der Mutter kein Unterhalt mehr geschuldet werde oder auch dann kein Unterhalt geschuldet werde, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist. Diese Fragen sind mit einem klaren NEIN zu
Die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs sind für einen Laien im Gesetz nur schwer verständlich geregelt und die Auslegung der einschlägigen Vorschriften fällt auch erfahrenen Juristen nicht immer leicht, zumal eines seit der Gesetzesreform eindeutig gilt: jeder Fall ist speziell zu prüfen und individuell zu bewerten. Pauschalierte Antworten können nicht gegeben.
Da ich in meiner anwaltlichen Praxis immer wieder mit unterhaltsrechtlichen Fallkonstellationen der unterschiedlichsten Art konfrontiert werde, möchte ich das Prüfungsschema hier kurz und möglichst verständlich darstellen, um jenen Ratsuchenden eine kleine Hilfestellung bei der Beantwortung ihrer Fragen zu geben, die eine Lösung “ihres” Falles suchen. Ich verzichte hierbei auf die Verwendung juristischer Fachbegriffe und möchte versuchen, die Struktur des Gesetzes und die Entwicklung der Rechtssprechung kurz und allgemeinverständlich darzustellen.
Die Fragen, die sich hier allgemein stellen:
- Ist Unterhalt überhaupt zu zahlen?
- Wenn ja, wie lange?
- Und in welcher Höhe?
Hierzu im Einzelnen:
Ist überhaupt Unterhalt zu zahlen?
Unmittelbar nach der Trennung gelten zunächst die ehelichen Verhältnisse fort. Das heisst, jener Ehepartner, der ein geringeres Einkommen erzielt als der andere, hat einen Anspruch darauf, den finanziellen Status, den er während des Zusammenlebens hatte, zunächst fortzuführen. Hat beispielsweise die Ehefrau während des Zusammenlebens nicht oder nur teilweise gearbeitet, muss sie diesen Zustand nicht sofort ändern, sondern hat eine Orientierungsphase von etwa einem Jahr, während der sie vom anderen Ehegatten einen Aufstockungsunterhalt verlangen kann. Der Unterhalt errechnet sich also nach den tatsächlichen Verhältnissen und Einkommensverhältnissen. Fiktive Berechnungen werden hier in der Regel nicht angestellt,- von wenigen Ausnahmefallkonstellationen einmal abgesehen.
Nach Ablauf des Trennungsjahres sollte feststehen, ob die Scheidung kurz- oder langfristig durch geführt wird. Wird die Ehe nicht mehr aufgenommen, muss der weniger verdienende Elternteil sich um eine vollschichtige Arbeit bemühen. Tut er das nicht oder nicht mit nachhaltigem Engagement, muss er sich bei der Berechnung des Unterhalts so behandeln lassen, als erziele er ein Vollzeiteinkommen. Es wird bei der Berechnung des Unterhalts also ein Vollzeiteinkommen fiktiv angerechnet.
„Nachhaltig um eine Vollzeitstelle bemühen“, bedeutet, dass ca. 20-25 ernstgemeinte Bewerbungen monatlich nachgewiesen werden müssen. Bewirbt sich der Partner nur gelegentlich oder gar nicht, so kommt es zu der o.g. Anrechnung eines fiktiven Einkommens.
Haben die Partner Kinder, so kann eine Berufstätigkeit erst ab der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes verlangt werden. Vorher darf sich der betreuende Elternteil auf die Betreuung des Kindes berufen.
Ist der betreuende Elternteil gesund und sprechen keine anderen wichtigen Gründe gegen eine Berufstätigkeit (Krankheit oder erhöhter Betreuungsbedarf des Kindes, fehlende Betreuungseinrichtungen in der Umgebung), muss auch der betreuende Partner sich nach Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes um eine Vollzeitstelle bemühen. Hier setzt nun die Einzelfallbetrachtung ein, dh. es muss überprüft werden, ob eine Vollzeitberufstätigkeit zumutbar ist. So macht es einen Unterschied, ob nur 1 oder mehrere Kinder zu betreuen sind. Ist nur ein Kind vorhanden, ist dieses in seiner Entwicklung problemlos und steht eine Betreuungseinrichtung zur Verfügung, kann dem Elterteil eine Vollzeittätigkeit durchaus abverlangt werden. Gibt es aber mehrere Kinder, so muss überprüft werden, ob eine Vollzeittätigkeit nicht neben den notwendigen Haushalts- und Betreuungstätigkeiten unzumutbar wäre. So kann man einer betreuenden Mutter (Vater) kaum abverlangen, bis 17 Uhr zu arbeiten, wenn danach noch die Versorgung des Haushalts und mehrerer Kinder ansteht. Hier wäre auch eine Teilzeittätigkeit unter Umständen ausreichend.
Nach Ablauf des Trennungsjahres ist Unterhalt bis zur Scheidung zu zahlen. War die Ehe „kurz“, dh. betrug sie nur bis ca. 2-3 Jahre, entfällt danach der Unterhaltsanspruch vollständig. Allerdings sieht der Gesetzestext nicht konkret vor, welche Dauer man als „kurz“ bezeichnet. In der Praxis hat sich abgezeichnet, dass dies ein Zeitraum bis max. 3 Jahre ist. Der Unterhaltsverpflichtete sollte daher, falls er die Scheidung wirklich möchte, diese nach Ablauf des Trennungsjahres rasch in die Wege leiten, um die Dauer der Ehe und damit die Dauer der Unterhaltsverpflichtung nicht in die Länge zu ziehen.
Sind allerdings gemeinsame Kinder vorhanden, spielt die Dauer der Ehe für den Wegfall keine Rolle, soweit die Kinder betreuungsbedürftig sind.
Wie lange muss ich Unterhalt zahlen?
Sind die Kinder älter als 3 Jahre, sind sie und der betreuende Elternteil gesund und stehen Betreuungseinrichtungen zur Verfügung, richtet sich die Dauer der Unterhaltsverpflichtung nach der Dauer der Ehe. Diese Dauer prägt die Stärke der ehelichen Solidarität, die sich nach der Ehe über einen angemessenen Zeitraum fortsetzt. Bei kurzen Ehen ist eine solche Solidarität nachvollziehbarerweise nicht so stark ausgeprägt, wie dies bei langen Ehen der Fall ist.
Der besser verdienende Partner muss über einen „angemessenen Zeitraum“ auch nach der Ehe hinweg einen Aufstockungsunterhalt zahlen. Eine klare Definition, wie lange dieser Zeitraum tatsächlich ist, gibt es nicht. So hat beispielsweise das OLG Koblenz entschieden, dass über einen Zeitraum von 20-25% der Ehedauer Aufstockungsunterhalt zu zahlen ist. Waren die Eheleute also 10 Jahre verheiratet, wäre der Unteralt noch etwa 2-3 Jahre nach der Scheidung zu zahlen. Maßgebend für alle deutschen Gerichte ist diese Entscheidung allerdings nicht.
Die Dauer des Unterhalts kann sich aber verlängern, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner ehebedingte Nachteile erlitten hat. Dies sind Nachteile beruflicher Natur, wenn beispielsweise ein Partner zugunsten der Betreuung der Kinder auf eine berufliche Karriere verzichtet hat. Dann stellt sich die Frage: wo stünde dieser Partner heute, wenn es die Ehe nicht gegeben hätte? Wenn es dem Partner nicht gelingen kann, diesen Nachteil aufzuholen und auszugleichen, kann die Unterhaltspflicht schlimmstenfalls noch bis zur Rente andauern. Näheres zur Höhe dieses Unterhalts weiter unten.
In welcher Höhe muss ich Unterhalt zahlen?
Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Parteien. Es werden die Einkünfte (auch fiktiver Art, s.o.) nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 10 % addiert, die Summe halbiert und das Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen. Der sich dann ergebende Betrag (ungedeckter Bedarf) stellt den Unterhaltsanspruch dar.
Beispiel:
Einkommen Ehemann: € 4.000,00
abzgl. 10% Erwerbstätigenbonus: € 3.600,00
Einkommen Ehefrau: € 2.000,00
abzgl. Erwerbstätigenbonus: € 1.800,00
Addition: € 3.600,00 plus € 1.800,00 = € 5.400,00
hieraus ½ : € 2.700,00 (=ehelicher Bedarf)
Bedarf abzgl. Einkommen Ehefrau: € 900,00 (Aufstockungsunterhalt)
Die Zahlungsverpflichtung ist generell limitiert durch den sog. Selbstbehalt, der jedem verbleiben muss, dies sind derzeit gegenüber einem Ehepartner
€ 1.050,00.
Dieser Betrag ist entsprechend der Ausführungen oben über einen „angemessenen Zeitraum“ zu zahlen.
Endet dieser und hat der unterhaltsberechtigte Partner ehebedingte Nachteile erlitten (s.o.), so sind diese auch weiterhin auszugleichen. Dieser Unterhaltsanspruch ist allerdings begrenzt durch den Betrag, den der Partner ohne die Ehe heute verdienen würde.
Beispiel:
Die Ehefrau im Beispiel oben ist als Sekretärin tätig. Hätte sie ihre berufliche Karriere ohne Ehe weiter verfolgt, so hätte sie als Verwaltungsangestellt heute ein Einkommen in Höhe von € 2.400,00. Ihr Unterhaltsanspruch läge daher nach Ablauf der nachehelichen Solidaritätsphase bei € 360,00. Dies deshalb, weil die Ehefrau theoretisch (nach Abzug des 10%-igen Erwerbstätigenbonus) heute fiktiv
€ 2.160,00 verdienen würde, tatsächlich verdient sie nur € 1.800,00. Die Differenz wäre ihr – unter Umständen bis zum Rentenalter – auszugleichen.
Nachvollziehbarerweise ist es in der Mehrheit der Fälle sehr schwierig festzustellen, welches Einkommen ohne Ehe heute erzielt würde. In der Regel wird bei Gericht jener Partner, der den ehebedingten Nachteil behauptet, den Sachverhalt so darstellen, als sei er vor der Ehe beruflich in höchstem Maße engagiert gewesen und er hätte bei seinen Fähigkeiten und seinem beruflichen Ehrgeiz heute das Ende der Karriereleiter mit maximalem Einkommensmöglichkeiten erreicht. Dagegen wird der andere Ehepartner meist einwenden, sein Partner habe niemals berufliche Leidenschaft und Engagement besessen. Die Wahrheit liegt meist in der Mitte.
Ergebnis:
Die Darstellungen dürften zeigen, dass kein Fall wie der andere zu entscheiden ist. Die früheren „Altersphasenmodelle“, die in den einzelnen Gerichtsbezirken galten, gibt es nicht mehr und es war entsprechend ausdrücklicher Rechtssprechung des BGH auch nicht Ziel dies Gesetzgebers, diese nach der Gesetzesreform weiter aufrecht zu erhalten. Sinn der Reform war es gerade, von pauschalierten Entscheidungen abzukommen und den Weg für individuelle und damit häufig auch gerechteren Lösungen frei zu machen.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem speziellen Fall haben, werden wir diese gerne beantworten. Schildern Sie uns Ihren Fall gerne per Mail. Wir werden uns sodann schnellst möglich bei Ihnen melden und die voraussichtliche Bearbeitungszeit und Modalitäten einer Mandatsübernahmen bekannt geben.
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Der Erblasser kann nach § 2048 BGB durch seine letztwillige Verfügungen Anordnungen hinterlassen, wie sich die Erben auseinander zu setzen haben. D.h., er kann genau anordnen, welche seiner Vermögensgegenstände welche Personen erben sollen.
Wenn sich die einzelnen Erben einig sind, können sie sich jederzeit über die Auseinandersetzungsanordnung hinwegsetzen. Wenn der Erblasser das verhindern möchte, so müsste er eine Testamentsvollstreckung anordnen.
Bei der Teilungsanordnung wird dem Erben das Recht eingeräumt, einen bestimmten Vermögensgegenstand aus dem Nachlass unter Anrechnung auf seinen Erbteil zu beanspruchen.
Der Erbe hat die Wahl, ob er die Erbschaft annimmt oder Ausschlägt. Er ist bei dieser Entscheidung völlig frei und niemand kann ihn zwingen, den Nachlass anzunehmen.
Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe, dass er die ihm zugefallenen Rechtsstellung nicht akzeptiert. Dann fällt keine Erbschaftssteuer an, der Erbe hat mit dem Nachlass nichts mehr zu tun. Die Erbschaft fällt dann dem Nächstgerufenen zu, also der Person, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge als nächstes berufen wäre. Schlagen alle Erben aus, so bleibt am Ende nur noch der Fiskus, der aber nicht ausschlagen kann.
Eine Ausschlagung muss ausdrücklich erklärt werden, hier genügt es nicht, dass der Erbe einfach nichts unternimmt oder keine Erklärungen abgibt. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und seiner Berufung Kenntnis erlangt. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hat oder wenn er zu Beginn der Frist sich im Ausland aufhält. Die Ausschlagungserklärung bedarf der notariellen Form, bzw. die Ausschlagung kann auch gegenüber dem Nachlassgericht zu Protokoll erklärt werden.
Vor dem Erbfall kann nicht ausgeschlagen werden. Wer schon vor dem Tod des Erblassers aus dem Kreis der späteren Erben ausscheiden will, muss einen Erbverzichtsvertrag mit dem Erblasser schließen.
Nicht mehr ausschlagen kann auch, wer die Erbschaft schon angenommen hat. Die Annahme kann schon vor Ablauf der Ausschlagungsfrist erklärt werden, ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung, wie beispielsweise durch Beantragung eines Erbscheins.
Auch die Anfechtung der Annahme ist denkbar, nämlich dann, wenn der Erbe zunächst einmal Zeit benötigt, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Wenn er dann Klarheit hat, kann er binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes in notarieller Form oder gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung erklären. Auch kann er in dieser Weise die irrtümlich ausgesprochene Ausschlagung anfechten.
Die Enterbung ist in § 1938 BGB geregelt. Danach wird ein nach der gesetzlichen Erbfolge vorgesehener Erbe ausgeschlossen. Bestimmten nahen Angehörigen, nämlich den Abkömmlingen, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers verbleibt in diesem Fall der Pflichtteilsanspruch, der nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Enterbung geschieht durch Testament. Eine Enterbung kann z. B. auch vorliegen, wenn ein Erblasser in seinem Testament die gesetzlichen Erben nicht erwähnt, d. h. andere Personen einsetzt. D. h., er kann seine gesetzlichen Erben stillschweigend übergehen.
Er kann aber auch die gesetzlichen Erben ausdrücklich ganz oder teilweise ausschließen. Die Enterbung bezieht sich im Zweifelsfall, im Gegensatz zum Erbverzicht, nur auf die enterbte Person selbst und nicht auch auf deren Abkömmlinge.
Von einer binationalen Ehe spricht man, wenn einer der Ehepartner Ausländer ist.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass die Ehescheidung, bzw. die mit einer Scheidung und der Trennung zusammenhängenden Folgesachen sich aus ausländischen Recht ergeben.
Dies ist unter andern davon abhängig, wo die Eheleute geheiratet haben und in welchem Land sie gelebt haben.
Nähere Fragen hierzu beantworten wir gerne.
Grundsätzlich sollte altersunabhängig Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass die eigenen Belange aufgrund Krankheit oder Gebrechen nicht mehr geregelt werden können.
Für diesen Fall ist eine Person des Vertrauens als Betreuer auszuwählen. Sein Aufgabenkreis ist klar zu bestimmen.
Liegt keine Vorsorgevollmacht oder auch Betreuungsvollmacht vor, wird der Betreuungsrichter einen Betreuer bestellen.
Rechtsanwältin Cudina ist Fachanwältin für Familienrecht in Mannheim-Sandhofen.
Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei in Mannheim sind alle Bereiche des Familienrechts, dh., Vertretung im Scheidungsverfahren, Gestaltung von Eheverträgen, Unterhaltsberechnungen, Vermögensauseinandersetzung und Sorgerecht.
Darüber hinaus bietet Rechtsanwältin Cudina Hilfestellung in allen erbrechtlichen Fragen von der Gestaltung von Testamenten und bei der Auseinandersetzung von Nachlässen.
Der Scheidungsantrag kann nach einem Trennungsjahr eingereicht werden.
Die Einreichung erfolgt über einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin.
Sofern keine Streitpunkte zwischen den Eheleuten bestehen, ist es ausreichend, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Parteien lediglich geschieden, d. h. der Gegenstandswert errechnet nur aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Parteien.
Kostenbeispiel:
Einkommen Ehemann: € 2.000,00
Einkommen Ehefrau: € 1.000,00
Ergibt einen Gesamtgegenstandswert in Höhe von € 9.000,00
Die dann entstehenden Rechtsanwaltskosten werden sich auf € 1.359,58 belaufen, die Gerichtskosten auf € 543,00. Ist im Rahmen der einvernehmlichen Ehescheidung auch ein Versorgungsausgleich durchzuführen, so erhöht auch dies den Gegenstandswert.
Der auszugleichende Jahresbetrag stellt dann den Gegenstandswert dar, der zum reinen Scheidungs-Gegenstandswert hinzuzurechnen ist.
Rechenbeispiel:
Wird in der unter dem oben genannten Beispiel auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt, und ergibt sich hier ein Jahresausgleichsbetrag in Höhe von € 2.000,00, so erhöht dies den Streitwert auf insgesamt € 11.000,00.
Die Anwaltskosten betragen dann € 1.588,65 , die Gerichtskosten € 657,00 Eine einvernehmliche Scheidung ist auch die kostengünstigste Art der Scheidung, da der Gegenstandswert nur aus dem Einkommen der Parteien zu berechnen ist und nur jene Partei anwaltlich vertreten sein muss, die den Antrag einreichen möchte.
Wenn die Parteien sich einig sind, und lediglich die Scheidung wünschen, kann intern auch eine Teilung aller anfallenden Kosten, d. h. der Rechtsanwaltskosten vereinbart werden.
Hierdurch reduzieren sich die Gesamtkosten der Scheidung um ca. 40 %.
Im Internet befindet sich immer wieder der Begriff “Online-Scheidung” oder auch “Internet-Scheidung”
Mit diesen Begriffen werben zahlreiche Rechtsanwälte, die potenzielle Mandanten suggerieren, man könne “Online” geschieden werden. Dies ist nicht zutreffend.
Eine “Online-Scheidung” oder “Internet-Scheidung” gibt es nicht!
Es ist lediglich möglich, einen Rechtsanwalt online oder auch per Internet mit der Einreichung des Scheidungsantrages zu beauftragen. Der Rechtsanwalt reicht dann an dem dafür zuständigen Gericht den Scheidungsantrag ein, die Scheidung wird dort – wie jede andere Ehescheidung – Scheidung behandelt, d. h. nach Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen und ggf. nach Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich wird ein Scheidungstermin anberaumt, zu dem die Parteien erscheinen müssen.
Einziger Unterschied zwischen Online-Scheidung / Internet-Scheidung und einer üblichen Scheidung ist die Art und Weise der Beauftragung des Rechtsanwalts. Der Mandant lernt seinen Rechtsanwalt hier nicht persönlich kennen, sondern kommuniziert mit ihm online oder nach der ersten Kontaktaufnahme auch telefonisch.
Eine Online-Scheidung oder Internet-Scheidung verursacht dieselben Kosten, wie jede andere Ehescheidung auch. Sie ist nicht deshalb billiger, weil der Rechtsanwalt online beauftragt wird.