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Im Rahmen eines Testaments kann ein Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen. Damit sichert sich der Erblasser einen Einfluss auf die Entwicklung nach seinem Tod, da der Testamentsvollstrecker quasi sein “verlängerter Arm” sein wird. Der Testamentsvollstrecker unterliegt keinerlei Weisungen und muss den mutmaßlichen Willen des Erblassers erfüllen.
Für seine Verfügungen benötigt er weder die Zustimmung der Erben, noch der des Nachlassgerichts. Eine Absetzung können die Erben nur beantragen, wenn sie nachweisen, dass der Testamentsvollstrecker in grober Weise seine Pflichten verletzt. Eine Testamentsvollstreckung ist für Teile des Nachlasses oder auch für den gesamten Nachlass möglich.
Ein Testamentsvollstrecker kann sogar Grundstücke veräußern, ohne dass hierzu die Zustimmung der Erben notwendig wäre. Schenkungen darf er allerdings nicht vornehmen.
Sehr häufig werden Testamentsvollstreckungen von Unternehmern angeordnet, nämlich dann, wenn die erbenden Familienangehörigen mit der Firma zuvor nicht viel zutun hatten oder sich hier auch nicht einbringen möchten.
Eine Testamentsvollstreckung endet, wenn der Testamentsvollstrecker verstirbt, sein Amt kündigt, aus wichtigem Grund vom Nachlassgericht entlassen wird oder seine Tätigkeit erledigt ist.
Häufig ist es so, dass ein Erblasser eine bestimmte Person im Rahmen seines Erbes bedenken möchte, ohne diese Person aber gleich als Erbe einzusetzen. Dann kann er zugunsten dieser Person ein Vermächtnis aufsetzen, entweder durch Testament oder Erbvertrag. Mündliche Zusagen sind unwirksam.
Der Erbe tritt mit dem Todesfall des Erblassers automatisch in alle Rechtspositionen ein, wohingegen der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch gegen den Erben erhält, ihm den vermachten Gegenstand zu verschaffen.
Der Vermächtnisnehmer ist also nicht an der Erbschaft beteiligt und nimmt weder an der Verwaltung des Nachlasses, noch an seiner Auseinandersetzung teil. Vorteil ist, dass er sich um die ganzen Nachlassangelegenheiten nicht kümmern muss und auch nicht für Nachlassschulden haftet. Gegenstand des Vermächtnisses kann jeder Vermögenswert sein, d. h. Gegenstände, Grundstücke, Forderungen, Bargeld etc.
Leider sind Verfügungen von Todes wegen, die ohne anwaltliche oder sonstige professionelle Hilfe formuliert werden, nicht immer eindeutig verständlich formuliert. Grundsätzlich muss aus der Verfügung von Todes wegen der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers erkennbar sein. Falsche Formulierungen können auch korrigiert werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Erblasser eigentlich etwas anderes gewollt hat.
Gerade wenn zwischen der Errichtung des Testaments und dem Tod des Erblassers viele Jahre vergehen und sich in dieser Zeit die Verhältnisse oder Vorstellungen des Erblasser geändert haben, entstehen häufig Probleme bei der Auslegung. Hier ist dann nicht mehr entscheidend, was der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wollte, sondern was er gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung hätte vorhersehen können.
Aus diesem Grunde empfiehlt es sich immer, Testamente den neuen Lebensbedingungen anzupassen (eine neue Ehe wurde geschlossen oder neue Kinder wurden geboren), damit mehrdeutige Interpretationen später nicht mehr notwendig sind.
Ein solches Testament ist immer dann von Relevanz, wenn Eltern ein dauerhaft behindertes Kind haben. Leben solche Kinder in einer Einrichtung und sind die Eltern nicht sehr begütert, müssen die Kosten vom Sozialhilfeträger getragen werden.
Dieser ist natürlich auch berechtigt, Rückgriff zu nehmen, wenn dieses Kind erbt.
Es gibt verschiedene Konstruktionen, um das Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen, wobei hier beispielsweise Vermächtnisse zugunsten des Kindes, eine Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft in Frage kommen.
Bei der Verfassung eines Behindertentestaments sollte unbedingt professionelle Hilfe eines Rechtsanwalts oder Notars in Anspruch genommen werden.
Bei einem Testament handelt es sich um eine Verfügung für den Todesfall, in dessen Rahmen der Erblasser seine Erben bestimmt.

In den kommenden 10 Jahren werden in Deutschland ca. 2 Billionen Euro vererbt. Nur schätzungsweise 43% der Erblasser hinterlässt eine letztwillige Verfügung, in den anderen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Letztere entspricht meist nicht dem Wunsch der Beteiligten, insbesondere nicht den Ehegatten, die sich dann mit ihren gesetzlichen Miterben auseinandersetzen und zusätzlich häufig eine erhebliche Steuerlast zu tragen haben.
Eine vernünftige, durchdachte und insbesondere auch an die jeweiligen Steuergesetze angepasste Vorsorgeplanung sollte daher unbedingt vorhanden sein.
Es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die es ermöglichen, jeden Wunsch des Erblassers zu verwirklichen, wie zB. einfache eigenhändige Testamente, Berliner Testamente, wenn Ehegatten einander einsetzen möchten, Anordnung von Vermächtnissen, der Abschluss von Erbverträgen, um eine gegenseitige Bindung zu erreichen, etc.
Bei jeder Art von Testament ist angeraten, fachlichen Rat einzuholen, um nach dem Erbfall Nachteile von den Erben abzuwenden.