Archiv für die Kategorie „Erbrecht“

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die unmittelbaren Abkömmlinge des Erblassers, d.h. seine Kinder und Kindeskinder.

Gemeint sind allein die leiblichen Kinder. Gleichgestellt sind auch adoptierte Kinder, wenn sie im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig waren, sowie Kinder, die als ehelich gelten, weil sie während der Ehe geboren wurden, wenn ihre Ehelichkeit nicht angefochten ist.

Besonderheiten gelten zwischen den nichtehelichen Kindern und deren leiblichen Vater.  Ein Abkömmling, der zum Todeszeitpunkt lebt, schliesst weitere Abkömmlinge, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind, von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Ist ein erbberechtigter Abkömmling vor dem Erbfall gestorben, so treten seine Abkömmlinge an seine Stelle.

Dies gilt auch, wenn der erbberechtigte Abkömmlingvon der Erbschaft ausgeschlossen ist, weil er für seine Person auf das Erbe verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen hat. Kinder erben zu gleichen Teilen. Das gilt auch für Abkömmlinge eines Vorverstorbenen.

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sie kommen aber nur zum Zuge, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat, denn Verwandte der ersten Ordnung schliessen Verwandte der höheren Ordnung aus.

Verwandte der zweiten Ordnung kommen auch dann zum Zuge, wenn der Abkömmling des Erblassers zwar vorhanden ist, aber durch Enterbung, Erbverzicht, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit als gesetzlicher Erbe fortgefallen ist.

Erben der dritten Ordnung sind die Grosseltern und deren Abkömmlinge. Sie sind aber nur dann berufen, wenn der Erblasser keine lebenden Abkömmlinge, Eltern oder Geschwister hat.

Erben der vierten oder entfernteren Ordnung erben nach der Gradesnähe zum Erblasser, die sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten richtet.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist vom Güterstand abhängig,  in dem die Eheleute vor dem Tod des verstorbenen Ehepartners leben. Abhängig  ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten auch von sonstigen weiteren erbberechtigten  Verwandten des Erblassers.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist geregelt  in den §§ 1931 bis 1934, sowie 1371 BGB.  Hinterlässt der verstorbene Ehegatte kein Testament, so gilt die gesetzliche  Erbfolge. D.h., Verwandte der ersten und zweiten Ordnung, aber auch Großeltern,  die der dritten Ordnung angehörten bleiben neben dem überlebenden  Ehegatten erbberechtigt.

Nur wenn die nächsten Verwandten der dritten oder  ferneren Ordnung angehörten, wird der überlebende Ehegatte auch nach  der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe. Aus diesem Grunde sollten Ehegatten, die  keine Abkömmlinge haben, unbedingt ein Testament verfassen, um das gesetzliche  Erbrecht anderer Verwandter auszuschließen.

Nach § 1931 BGB gilt Folgendes:
“Der überlegende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der  ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.

 Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen,  so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der  nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern  vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft…

D.h. also, das Erbrecht des Ehegatten hängt von den sonstigen Verwandten  des Erblassers und seiner Nähe zu ihnen ab. Ergänzt wird § 1931 durch die Bestimmungen des ehelichen Güterrechts.

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft  (§ 1363 BGB) so erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten  gem.  § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel der Erbschaft. 

Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten ist sehr kompliziert und es sollte bei  der Planung der Erbfolge dringend fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Verwandten, die dem Erblasser am nächsten gestanden haben. Sie schließen die entfernteren Verwandten aus.

Die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser wird durch die Zahl der vermittelten Geburten bestimmt.  Gleich nahe Verwandte, beispielsweise Geschwister, erben zu gleichen Teilen. Für den Ehegatten besteht ein besonderes Erbrecht, dessen Höhe vom Güterstand der Ehe und von Zahl und Existenz sonstiger erbberechtigter nahen Verwandten abhängt.

Die Verwandten werden in Ordnungen unterteilt. Verwandte einer näheren Ordnung schließen Verwandte einer entfernteren Ordnung von der Erbfolge aus. In den ersten drei Ordnungen wird nach Stämmen und Linien unterschieden.

Diese Begriffe können nur anhand eines Stammbaums erläutert werden. Schaut man von einem Elternteil abwärts zu den Abkömmlingen, so spricht man von Stämmen, sieht man von der gleichen Person an aufwärts zu den Eltern und Großeltern, so spricht man von Linien. Innerhalb eines Stammes schließt der nähere Verwandte den entfernteren aus (Repräsentationsprinzip).

Deshalb sind die Enkel des Erblassers von der Erbschaft ausgeschlossen, solange der Elternteil, der Kind des Erblassers ist, noch lebt. Ab der vierten Ordnung entscheidet allein die Gradesnähe zum Erblasser.

Gleichnahe oder gleichnah geltende Verwandte erben zu gleichen Teilen. Das nichteheliche Kind ist beim Tod der Mutter den ehelichen Kindern gleichgestellt.

Dies gilt mit bestimmten Besonderheiten auch gegenüber dem leiblichen Vater

Das aktuelle Gesetz behandelt nichteheliche Kinder und eheliche Kinder gleich.

Die Gleichstellung erfolgte am 1.4.1998 durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz.

Ob ein nichteheliches Kind erbberechtigt ist, hängt vom Todeszeitpunkt des Erblassers ab. Bis zum 1.7.1970 bestand zwischen nichtehelichem Kind und Vater kein Erb- oder Pflichtteilsrecht mangels Verwandtschaft. Das heißt, diese Kinder erbten nicht. Zwischen 1970 und dem 31.3.1998 bestand rechtlich zwar eine Verwandtschaftsbeziehung, die einen Erbersatzanspruch mit sich brachte.

Eine Gleichstellung erbrechtlicher Natur ist nur dann anzunehmen, wenn das Kind nach dem 1.7.1949 geboren wurde und der Erblasser nach dem 30.6.1979 verstarb.

Für Kinder nicht verheirateter Eltern in der ehemaligen DDR gelten Sonderregelungen. Verstarb der Erblasser auf dem Hoheitsgebiet der ehemaligen DRDR vor dem 3.10.1990, so galt altes DDR-Recht.

Liegt der Erbfall nach dem 3.10.1990, so tritt eine Gleichstellung der nicht ehelichen mit den ehelichen Kindern altersunabhängig ein, sofern die Kinder vor dem 3.10.1990 geboren wurden und zwar auch bei Kindern, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden.

Bei einem Testament handelt es sich um eine Verfügung für den Todesfall, in dessen Rahmen der Erblasser seine Erben bestimmt.

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In den kommenden 10 Jahren werden in Deutschland ca. 2 Billionen Euro vererbt. Nur schätzungsweise 43% der Erblasser hinterlässt eine letztwillige Verfügung, in den anderen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Letztere entspricht meist nicht dem Wunsch der Beteiligten, insbesondere nicht den Ehegatten, die sich dann mit ihren gesetzlichen Miterben auseinandersetzen und zusätzlich häufig eine erhebliche Steuerlast zu tragen haben.

Eine vernünftige, durchdachte und insbesondere auch an die jeweiligen Steuergesetze angepasste Vorsorgeplanung sollte daher unbedingt vorhanden sein.

Es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die es ermöglichen, jeden Wunsch des Erblassers zu verwirklichen, wie zB. einfache eigenhändige Testamente, Berliner Testamente, wenn Ehegatten einander einsetzen möchten, Anordnung von Vermächtnissen, der Abschluss von Erbverträgen, um eine gegenseitige Bindung zu erreichen, etc.

Bei jeder Art von Testament ist angeraten, fachlichen Rat einzuholen, um nach dem Erbfall Nachteile von den Erben abzuwenden.

Schenkungen des Erblassers vor seinem Tode können in unterschiedlicher Form Auswirkungen auf das Erbrecht haben.

Hat zum Beispiel der Erblasser zu Lebzeiten erhebliche Schenkungen getätigt und dadurch herbeigeführt, dass der Erbteil, den ein naher Angehöriger erhält unter dessen Pflichtteilsquote fällt, so kann der hierdurch benachteiligte vom beschenkten die Differenz zum Pflichtteil erhalten.

Andererseits muss sich aber auch der Pflichtteilsberechtigte erhaltene Eigengeschenke anrechnen lassen.

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Das Thema Schenkung kann auch im Bereich des Erbschaftssteuerrechts eine große Rolle spielen. Je nach Verwandtschaftsgrad unterfallen Erbschaften der Steuer. Handelt es sich um einen sehr großen Nachlass, kann die Steuerlast eine nicht unerhebliche Rolle spielen und den Nachlass entsprechend schmälern.

Um die Steuerlast zu schmälern besteht die Möglichkeit innerhalb von 10 Jahren Schenkungen unter der jeweils unter dem geltenden Steuerfreibetrag zu tätigen, um auf diese Weise das später anfallende Erbe zu schmälern, dh., die dann entstehende Steuerlast zu mindern.

Der Erblasser kann auch bereits zu Lebzeiten Schenkungen für den Todesfall anordnen, die erst mit seinem Ableben ihre Wirksamkeit entfalten. Ein häufiges Beispiel dafür ist das für einen Begünstigten eingerichtete Sparbuch, über das der Begünstigte erst nach dem Ableben des Schenkers verfügen darf.

Schenkungen des Erblassers können auch im Rahmen eines Testaments eine Rolle spielen, wenn der Erblasser zB. anordnet, dass einer der von ihm bestimmten Miterben sich Schenkungen, die er schon zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, anrechnen lassen muss.

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Als Konsequenz der Testierfreiheit hat ein Erblasser die Möglichkeit, seine nächsten Angehörigen zu enterben. Das Gesetz sieht für diesen Personenkreis ein Pflichtanteilsrecht vor, welches aber erst nach dem Tod des Erblassers entsteht.

Voraussetzung ist eine wirksame Verfügung von Todes wegen, durch die der Pflichtanteilsberechtigte entweder enterbt oder derart beschwert wird, dass er die Erbschaft ohne Verlust seines Pflichtanteils ausschlagen kann.

Damit der Erblasser den Pflichtanteilsanspruch nicht zu Lebzeiten umgehen kann, in dem er sein Vermögen vor dem Todesfall beispielsweise verschenkt, steht dem Pflichtanteilsberechtigten neben dem ordentlichen Pflichtanteil noch ein sog. Pflichtanteilsergänzungsanspruch zu.

Der Pflichtanteilsanspruch ist vererblich und übertragbar. Die Vererblichkeit kann auch durch Pflichtanteilsverzichtsvertrag abgedungen werden.

Zum Kreis der Pflichtanteilsberechtigten gehören die Abkömmlinge, sowie die Eltern und Ehegatten des Erblassers.

Abkömmlinge sind Kinder, Enkel und Urenkel. Entfernte Abkömmlinge, wie zB. Enkel sind ausgeschlossen, wenn der nähere Abkömmling, dh., das Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt.
Nicht erfasst vom Pflichtteil sind auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, nichteheliche Lebensgefährten.
Auch nichteheliche Kinder, die in den alten Bundesländern vor dem 1.7.1949 geboren wurden oder den vorzeitigen Erbausgleich erhalten haben, haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Ein Ehepartner hat keinen Erbanspruch und damit auch keinen POflichtteilsanspruch, wenn der Verstorbene die Scheidung schon beantragt hatte.

Der Pflichtanteil entspricht er Hälfte des gesetzlichen Erbteils und der Anspruch richtet sich gegen die vom Erblasser eingesetzten Erben. Der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht Teil der Erbengemeinschaft , sondern hat nur einen Geldanspruch gegen die eingesetzten Erben.

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In den kommenden 10 Jahren werden in Deutschland ca. 2 Billionen Euro vererbt. Nur schätzungsweise 43% der Erblasser hinterlässt eine letztwillige Verfügung, in den anderen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.