Archiv für die Kategorie „Erbrecht“
Im Rahmen eines Testaments kann ein Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen. Damit sichert sich der Erblasser einen Einfluss auf die Entwicklung nach seinem Tod, da der Testamentsvollstrecker quasi sein “verlängerter Arm” sein wird. Der Testamentsvollstrecker unterliegt keinerlei Weisungen und muss den mutmaßlichen Willen des Erblassers erfüllen.
Für seine Verfügungen benötigt er weder die Zustimmung der Erben, noch der des Nachlassgerichts. Eine Absetzung können die Erben nur beantragen, wenn sie nachweisen, dass der Testamentsvollstrecker in grober Weise seine Pflichten verletzt. Eine Testamentsvollstreckung ist für Teile des Nachlasses oder auch für den gesamten Nachlass möglich.
Ein Testamentsvollstrecker kann sogar Grundstücke veräußern, ohne dass hierzu die Zustimmung der Erben notwendig wäre. Schenkungen darf er allerdings nicht vornehmen.
Sehr häufig werden Testamentsvollstreckungen von Unternehmern angeordnet, nämlich dann, wenn die erbenden Familienangehörigen mit der Firma zuvor nicht viel zutun hatten oder sich hier auch nicht einbringen möchten.
Eine Testamentsvollstreckung endet, wenn der Testamentsvollstrecker verstirbt, sein Amt kündigt, aus wichtigem Grund vom Nachlassgericht entlassen wird oder seine Tätigkeit erledigt ist.
Häufig ist es so, dass ein Erblasser eine bestimmte Person im Rahmen seines Erbes bedenken möchte, ohne diese Person aber gleich als Erbe einzusetzen. Dann kann er zugunsten dieser Person ein Vermächtnis aufsetzen, entweder durch Testament oder Erbvertrag. Mündliche Zusagen sind unwirksam.
Der Erbe tritt mit dem Todesfall des Erblassers automatisch in alle Rechtspositionen ein, wohingegen der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch gegen den Erben erhält, ihm den vermachten Gegenstand zu verschaffen.
Der Vermächtnisnehmer ist also nicht an der Erbschaft beteiligt und nimmt weder an der Verwaltung des Nachlasses, noch an seiner Auseinandersetzung teil. Vorteil ist, dass er sich um die ganzen Nachlassangelegenheiten nicht kümmern muss und auch nicht für Nachlassschulden haftet. Gegenstand des Vermächtnisses kann jeder Vermögenswert sein, d. h. Gegenstände, Grundstücke, Forderungen, Bargeld etc.
Mit dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen als Ganzes automatisch auf den oder die Erben über, und zwar unabhängig davon, ob das Erbrecht auf der gesetzlichen Erbfolge oder auf einer Verfügung von Todes wegen beruht. Die Erben erwerben das Recht am Nachlass von Gesetzes wegen, ohne dass sie hierfür etwas tun müssen.
Zum Nachlass gehören alle Vermögenswerte, die der Verstorbene hinterlassen hat. Teilungsanordnung des Erblassers oder Vermächtnisse wirken nur schuldrechtlich, d.h. der begünstigte Dritte, dem der Erblasser einen Gegenstand vermacht hat, kann vom Erbe die Herausgabe fordern. Bis dahin aber bleibt der Erbe Eigentümer der Sache. Zum Nachlass zählen nur die Gegenstände, die dem Erblasser gehörten.
Hatte er eine Sache nur geliehen, so wird der Erbe zwar Besitzer, nicht aber Eigentümer. Auch ein gutgläubiger Erwerb des fremden Eigentums ist ausgeschlossen. Allgemeine Persönlichkeitsrechte sind unvererblich. Dies gilt zum Beispiel für einen Nießbrauch oder eine beschränke, persönliche Dienstbarkeit. Auch sozialrechtliche Ansprüche sind nicht vererblich.
Leider sind Verfügungen von Todes wegen, die ohne anwaltliche oder sonstige professionelle Hilfe formuliert werden, nicht immer eindeutig verständlich formuliert. Grundsätzlich muss aus der Verfügung von Todes wegen der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers erkennbar sein. Falsche Formulierungen können auch korrigiert werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Erblasser eigentlich etwas anderes gewollt hat.
Gerade wenn zwischen der Errichtung des Testaments und dem Tod des Erblassers viele Jahre vergehen und sich in dieser Zeit die Verhältnisse oder Vorstellungen des Erblasser geändert haben, entstehen häufig Probleme bei der Auslegung. Hier ist dann nicht mehr entscheidend, was der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wollte, sondern was er gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung hätte vorhersehen können.
Aus diesem Grunde empfiehlt es sich immer, Testamente den neuen Lebensbedingungen anzupassen (eine neue Ehe wurde geschlossen oder neue Kinder wurden geboren), damit mehrdeutige Interpretationen später nicht mehr notwendig sind.
Ein solches Testament ist immer dann von Relevanz, wenn Eltern ein dauerhaft behindertes Kind haben. Leben solche Kinder in einer Einrichtung und sind die Eltern nicht sehr begütert, müssen die Kosten vom Sozialhilfeträger getragen werden.
Dieser ist natürlich auch berechtigt, Rückgriff zu nehmen, wenn dieses Kind erbt.
Es gibt verschiedene Konstruktionen, um das Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen, wobei hier beispielsweise Vermächtnisse zugunsten des Kindes, eine Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft in Frage kommen.
Bei der Verfassung eines Behindertentestaments sollte unbedingt professionelle Hilfe eines Rechtsanwalts oder Notars in Anspruch genommen werden.
Ein gesetzlicher Erbe kann durch Vertrag mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten auf sein Erbrecht verzichten. Der Erbe scheidet dann als Erbe und auch als Pflichtteilsberechtigter aus. Wurde für den Verzicht eine Abfindung vereinbart, und kommt der Erblasser mit der Zahlung in Verzug, so kann dem Verzichtenden auch das Recht zustehen, vom Vertrag zurückzutreten. Hier muss der Erblasser dann ggf. in die Aufhebung des beurkundeten Erbverzichts einwilligen. Der Erbverzicht bedarf der notariellen Form.
Ein Erbverzicht ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn der Erblasser einzelnen Abkömmlingen schon zu seinen Lebzeiten Schenkungen machen möchte. In diesem Fall wird der Erbverzicht meist mit einer Abfindung für den Verzichtenden verbunden. Oft ist es so, dass Kinder sich “auszahlen lassen”, um zum Beispiel ein Haus zu bauen oder eine Familie zu gründen.
Der Erblasser kann dann erreichen, dass sein Erbe auf seine anderen Abkömmlinge im Todesfall übergeht, ohne dass der schon zu Lebzeiten bedachte Abkömmling auch noch Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Zu beachten ist auch, dass ein Erbverzicht nicht nur den Verzichtenden, sondern auch den ganzen Stamm, d. h. dessen Abkömmlinge von der Erbschaft ausschließt.
Dies gilt allerdings nicht beim Ehegatten, so dass es bei dessen Verzicht einer ausdrücklichen Erklärung bedarf, ob der Verzicht sich auch auf die Abkömmlinge beziehen soll.
Mit der Erbeinsetzung bestimmt der Erblasser seine Erben. Eine bestimmte Form für die testamentarische Erbeinsetzung sieht das Gesetz nicht vor. Aus der Verfügung von Todes wegen muss sich aber mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass eine bestimmte Person den Nachlass erhalten soll.
Es ist sehr wichtig, dass bei der Verfassung des Testaments auf die richtige Formulierung geachtet wird und klar gestellt ist, wer Erbe oder aber wer nur Vermächtnisnehmer sein soll.
Das Testament muss höchstpersönlich errichtet werden, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Das aktuelle Gesetz behandelt nichteheliche Kinder und eheliche Kinder gleich.
Die Gleichstellung erfolgte am 1.4.1998 durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz.
Ob ein nichteheliches Kind erbberechtigt ist, hängt vom Todeszeitpunkt des Erblassers ab. Bis zum 1.7.1970 bestand zwischen nichtehelichem Kind und Vater kein Erb- oder Pflichtteilsrecht mangels Verwandtschaft. Das heißt, diese Kinder erbten nicht. Zwischen 1970 und dem 31.3.1998 bestand rechtlich zwar eine Verwandtschaftsbeziehung, die einen Erbersatzanspruch mit sich brachte.
Eine Gleichstellung erbrechtlicher Natur ist nur dann anzunehmen, wenn das Kind nach dem 1.7.1949 geboren wurde und der Erblasser nach dem 30.6.1979 verstarb.
Für Kinder nicht verheirateter Eltern in der ehemaligen DDR gelten Sonderregelungen. Verstarb der Erblasser auf dem Hoheitsgebiet der ehemaligen DRDR vor dem 3.10.1990, so galt altes DDR-Recht.
Liegt der Erbfall nach dem 3.10.1990, so tritt eine Gleichstellung der nicht ehelichen mit den ehelichen Kindern altersunabhängig ein, sofern die Kinder vor dem 3.10.1990 geboren wurden und zwar auch bei Kindern, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden.
Der Erblasser kann einem Begünstigten eine Bankvollmacht über den Tod hinaus erteilen. Eine solche Vollmacht nennt sich auch “transmortale Vollmacht”.
Diese Vollmacht bleibt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam und in aller Regel sind entsprechende Formulare bei den Kreditinstituten zu erhalten. Erben sind berechtigt, im Erbfall die Vollmacht zu widerrufen.
Aber auch einen solchen Widerruf könnte der Erblasser durch Erklärung gegenüber der Bank vorher ausschließen. Es ist immer empfehlenswert, dem Ehegatten eine solche Vollmacht zu erteilen, damit sichergestellt ist, dass im Falle des Todes eines Ehepartners der andere weiterhin über die Konten verfügen kann.
Wer mit einer Bank eine Geschäftsverbindung unterhält, hat Anspruch auf umfassende Unterrichtung. Dieses Recht geht mit dem Tod des Kontoinhabers auf die Erben über. Sie dürfen also umfassende Auskunft über alle Geschäftsvorfälle auch in der Vergangenheit verlangen.
Sie können die Übermittlung wichtiger Unterlagen beanspruchen, auch ist die Bank verpflichtet, den Erben Auskunft über unentgeltliche Verfügungen des Erblassers zu geben, da dies für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen von Bedeutung sein könnte. Eine Bank ist aber nicht verpflichtet, Erben zu suchen.
Melden sich die Berechtigten nicht, weil sie zum Beispiel von dem Guthaben nichts wissen, so wird das Konto treuhänderisch weiterverwaltet.